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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_66/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X._________ fuhr am 5. Dezember 2012 mit seinem Personenwagen auf der Murgtalstrasse in Richtung Verzweigung Murgtalstrasse - Industriestrasse bis zum Parkplatz der A.________ GmbH in Münchwilen. Die Murgtalstrasse ist bis zur Industriestrasse mit einem Fahrverbot mit dem Vermerk "Zubringerdienst gestattet" versehen. 
 
B.   
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld sprach X._________ mit Strafbefehl vom 25. Januar 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Missachtung des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" schuldig. Sie büsste ihn mit Fr. 100.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob X._________ Einsprache. 
 
C.   
Das Bezirksgericht Münchwilen bestätigte am 6. Juni 2013 den Schuldspruch und die Busse. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung von X._________ am 18. November 2013 ab. 
 
D.   
X._________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorinstanz erwägt, der Begriff "Zubringerdienst" sei restriktiv auszulegen. Das Zubringen müsse in direktem Zusammenhang mit dem Grundstück oder einem Anwohner stehen, standortbedingt sein und sich nicht anderswie erledigen lassen. Der Zubringer dürfe die mit Fahrverbot belegte Zone nur soweit notwendig befahren. Das Ermitteln einer Adresse könne nur unter Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) subsumiert werden, wenn die Adresse nicht anders gefunden werden könne. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte die Adresse des zu beschenkenden Kindes ohne grossen Aufwand mittels Luftbild von Münchwilen, beispielsweise auf "search.ch", ausfindig machen können, falls ihr dies nicht über andere Wege, wie z.B. durch das Fragen von Bekannten oder der Eltern möglich gewesen wäre. Immerhin habe sie den Wohnort des Kindes so genau beschreiben können, dass ihn der Beschwerdeführer habe identifizieren können, ohne das Auto verlassen zu müssen. Sodann hätte jemand den Beschwerdeführer bei seiner Fahrt durch Münchwilen begleiten und die Nachforschung von der Badstrasse aus zu Fuss vornehmen können (Urteil S. 6 E. 4.a und b). 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle aktenwidrig und offensichtlich unrichtig fest, er habe das Fahrzeug nicht verlassen, um die Adresse festzustellen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 3.1). Inwiefern diese tatsächliche Feststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, es könne offenbleiben, ob er seinen Personenwagen verlassen habe, da eine reine Durchfahrt ausgeschlossen sei und ihm auch nicht vorgeworfen werde (Beschwerde S. 8 Ziff. 3.2 und S. 9 Ziff. 3.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips geltend. Die Vorinstanz ergänze mit den aufgezählten weiteren Möglichkeiten zur Identifikation der Adresse den angeklagten Sachverhalt (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.1).  
 
 Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz nimmt keine tatsächlichen Feststellungen vor und ergänzt den angeklagten Sachverhalt nicht, wenn sie im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung auf offensichtliche Alternativen zur Ermittlung einer Adresse hinweist (zum Anklagegrundsatz BGE 133 IV 235 E. 6.2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz lege den Begriff Zubringer zu eng aus, da sie voraussetze, dass eine Fahrt in die Sperrzone unumgänglich sei. Nach BGE 96 IV 42 sei eine solche Fahrt erlaubt, wenn ihr Ziel mit einer dort angrenzenden Liegenschaft oder dort befindlichen Person etwas zu tun habe. Das Ermitteln einer Adresse entspreche diesem Erfordernis ohne weiteres (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 3.2). 
 
 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln wegen Missachtung des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" verletzt kein Bundesrecht. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 6 E. 4.a und b). Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der zweite Teil der Fahrt des Beschwerdeführers für eine Verurteilung gereicht hätte (Urteil S. 6 f. E. 4.c). 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini