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[AZA 0/2] 
6S.579/2001/zga 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
4. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, 
Karlen und Gerichtsschreiber Briw. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Franz Portmann, Krummer Weg 6, Balsthal, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 
betreffend 
 
 
Strassenverkehrsgesetz(Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen)(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn [Strafkammer] vom 13. Juni 2001 [STAPA. 2000. 73/2215]), hat sich ergeben: 
 
A.- X.________ fuhr am 3. Juli 1998 auf der Autobahn A1 von Bern in Richtung Zürich. Um 08.22 Uhr wurde er auf dem Gebiet von Neuendorf im Bereich der Verzweigung Härkingen von einem Radarmessgerät mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h erfasst. Das Messgerät war bei km 50.380 unter der Überführungsrampe der A2 Richtung Basel aufgestellt. 
 
Die auf den Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird für die von Bern her kommenden Fahrzeuge 700 m vor dem damaligen Standort des Messgeräts mit beidseitig der Fahrbahn angebrachten Signalen auf 100 km/h herabgesetzt. Unter der Überführung der A2, die dem von Basel kommenden Verkehr dient, stehen ungefähr bei km 50.940 zwei Wiederholungstafeln. Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" befinden sich nach der Einfahrt der A2 aus Richtung Basel in die A1. 
 
B.- Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach am 25. Januar 2000 X.________ der groben Verletzung einer Verkehrsregel gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 100 km/h nach Abzug der Toleranz um 37 km/h) schuldig und büsste ihn mit Fr. 670.--. 
 
 
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 13. Juni 2001 diesen Entscheid. 
 
C.- X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
 
D.- Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Zu prüfen ist, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt bei Kilometer 50.380 der A1 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h oder die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von 120 km/h gilt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gabelung der Autobahnen A1 und A2 (diese zweigt über eine Rampe Richtung Basel ab) stelle eine Verzweigung im Sinne des Gesetzes dar. Weil unmittelbar nach dieser Verzweigung auf der A1 in Richtung Zürich keine Signalisation stehe, komme die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen zum Tragen. Die Vorinstanz nimmt dagegen an, die herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit gelte bis zum Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit", das sich nach der Einmündung der von Basel kommenden A2 in die A1 befindet. 
 
2.- Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741. 21) gilt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" [...] gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SSV nennen die Signale "Höchstgeschwindigkeit" [...] die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" [...] aufgehoben. Gemäss Art. 1 Abs. 8 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741. 11) sind "Verzweigungen" Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. 
 
 
Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741. 01) noch seine Verordnungen den Begriff der Autobahnverzweigung definieren. 
Die Signalisationsverordnung unterscheidet bei Autobahnen und Autostrassen zwischen Anschlüssen und Verzweigungen. 
Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen (Art. 86 Abs. 1 SSV). Aus dieser Definition sowie aus dem Fehlen einer Umschreibung der Verzweigungen in Art. 87 Abs. 1 SSV ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass eine Verzweigung bei Autobahnen nur vorliegt, wenn sich Autobahnen gabeln bzw. wenn sie ineinander einmünden, sich also Autobahnen verzweigen, nicht hingegen bei Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden. 
 
Beim Härkinger Kreuz handelt es sich daher um eine Verzweigung. Somit fragt sich, welchen Bereich die Verzweigung umfasst, ob diese, wenn man von Bern kommend in Richtung Zürich fährt, schon bei der Abzweigung der A2 von der A1 Richtung Basel oder erst mit der Einmündung der von Basel kommenden A2 in die A1 endet. Die Vorinstanz beantwortet diese Frage wiederum gestützt auf die Signalisationsverordnung. 
Bei Anschlüssen wird die "Entfernungstafel" 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens angebracht (Art. 86 Abs. 7 SSV), bei Verzweigungen von Autobahnen nach der Verzweigung auf beiden Fahrbahnästen (Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV). Da es nicht logisch wäre, Anschlüsse und Verzweigungen verschieden zu behandeln, kann letztgenannte Vorschrift nur meinen, dass die Entfernungstafeln auch bei Verzweigungen "nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens", d.h. nach dem Ende der einmündenden Fahrbahn anzubringen sind. Die Formulierung "nach der Verzweigung" deutet demzufolge daraufhin, dass der Begriff der Verzweigung nicht nur die Gabelung einer Autobahn umfasst, sondern auch die ihr entsprechende Einfahrt einschliesst. 
Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung verlangt, dass diese Auffassung nicht nur in Bezug auf Entfernungstafeln, sondern für alle in diesem Zusammenhang relevanten Signale gilt. Die Höchstgeschwindigkeitssignale, die vor einer Autobahnverzweigung stehen, verlieren ihre Geltung demnach nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen, sondern erst nach dem erneuten Zusammentreffen von zwei Fahrbahnen. Das entspricht auch der Gefahrenlage. Gefährlich ist nämlich nicht so sehr die Gabelung, an der sich der Verkehr teilt, sondern die Einmündung einer Fahrbahn in eine andere, wo ein Verkehrsstrom auf den andern trifft. 
 
Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Auch Bussy/Rusconi (Code suisse de la circulation routière, 
3. Aufl. , Lausanne 1996, Art. 16 SSV N. 3.1) nehmen an, in gewissen Fällen müsse der Geltungsbereich von Signalisationen erst bestimmt werden ("nécessitera une appréciation"). 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Autobahnkreuz, welches ein Gesamtbauwerk darstellt, auf die Teilung einer Bahn in zwei Äste auch wieder ein Zusammenfügen der zwei Äste in eine Bahn folgt. Es wäre wenig sinnvoll, eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit direkt nach der Ausfahrt enden zu lassen, um sie wenig später im Hinblick auf die Einfahrt wieder neu festzusetzen. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich. 
Die signalisierte Geschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende-Signal. Entsprechend gilt auf dem fraglichen Streckenabschnitt die vor der Verzweigung Härkingen signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bis zum Ende der Beschleunigungsspur der einmündenden Basler Fahrbahn der A2, wo die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" stehen (angefochtenes Urteil S. 7). 
Der Beschwerdeführer hat diese Höchstgeschwindigkeit um massgebliche 37 km/h überschritten. Die Verurteilung verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist kostenfällig abzuweisen (Art. 278 Abs. 1 BStP [SR 312. 0]). 
 
3.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
--------- Lausanne, 4. Dezember 2001 
 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: