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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_685/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 14. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1959 geborene B.________ war seit 1982 bei der O.________ AG als Leiter Rechnungswesen tätig. Am 29. August 2011 meldete er sich wegen einer depressiven Erkrankung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau holte Arztberichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. S.________ und einen Austrittsbericht der Klinik X.________ über eine stationäre Behandlung vom 12. April bis 29. Juni 2011, ein und zog einen Bericht eines von der Taggeldversicherung des B.________ beauftragten Konsiliararztes (Bericht des Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 20. Dezember 2011 bei. Gestützt auf Letzteren verneinte sie mit Verfügung vom 23. Februar 2012 einen Leistungsanspruch. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kanton Thurgau eine dagegen geführte Beschwerde ab, während das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2012 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache zu weiterer Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückwies. 
 
B.   
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau liess den Versicherten in der Folge durch Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten. Gestützt auf dessen Expertise vom 25. April 2013 wies es die Beschwerde des B.________ wiederum ab (Entscheid vom 14. August 2013). 
 
C.   
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und in Berichtigung der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen die gesetzlichen Leistungen, namentlich berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Der aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit betreffen eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsverletzungen sind demgegenüber die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 f. E. 5.1 mit Hinweis). Die Rüge einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den nach eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr ist hinreichend genau anzugeben, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende (appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteil 8C_116/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. Im angefochtenen Entscheid sowie im Entscheid vom 30. Mai 2012 werden die für die Beurteilung massgebenden Rechtsgrundlagen, namentlich auch diejenigen über den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Gerügt wird, das kantonale Gericht habe die medizinische Aktenlage rechtlich mangelhaft gewürdigt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das Gerichtsgutachten des Dr. med. L.________ vom 25. April 2013 würde den Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2012 ebenso wenig entsprechen wie den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine psychiatrische Begutachtung. 
 
3.1. Wie aus dem Zusammenhang der differenziert ausgeführten vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, hat das Gericht die medizinischen Aktenstücke, insbesondere auch das Gerichtsgutachten vom 25. April 2013, umfassend gesichtet und die relevanten Aussagen daraus zitiert und gewürdigt. Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Die Auffassung des kantonalen Gerichts, das Gutachten des Dr. med. L.________ entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), ist in tatsächlicher Hinsicht weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder sonst wie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Mit seinen Vorbringen bezüglich der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens vom 25. April 2013 übt der Beschwerdeführer unzulässige appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Er setzt sich weitgehend mit dem medizinischen Gutachten auseinander, nicht jedoch mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde hatte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil vom 6. Dezember 2012 nicht angeordnet, der Gutachter oder das kantonale Gericht habe sich mit dem Anforderungsprofil der angestammten Tätigkeit auseinanderzusetzen oder andere Arbeitsplatzabklärungen zu tätigen. Voraussetzung für eine Erwerbsunfähigkeit im Rechtssinne ist eine durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Eine entsprechende Diagnose wurde vom Gerichtsgutachter nicht gestellt, womit es sich auch erübrigte, weitere Ausführungen zum möglichen Profil zumutbarer Tätigkeiten zu machen.  
 
3.2. Auch die übrigen Vorbringen ändern nichts am Ergebnis, dass das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss kommen durfte, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen, wie auch jeder anderen Tätigkeit ohne Einschränkung vollumfänglich zuzumuten, weshalb die Arbeitsfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant eingeschränkt sei. Nicht jede auftauchende divergierende Auffassung behandelnder Personen gibt zu Beweisweiterungen Anlass. Davon ist nur abzuweichen, wenn die Kritik objektive Befunde und nachprüfbare Angaben enthält, welche die bisherige Sichtweise in Frage stellen können (Urteil 9C_842/2011 vom 6. Januar 2012 E. 4 in fine).  
 
4.   
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Dezember 2013 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer