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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_286/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1B_286 und 287/2014  
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Dieter C. Söhner, 
 
und 
 
1B_288/2014 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dieter C. Söhner, 
 
gegen  
 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kautionsverfügungen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 17. und vom 30. Juni 2014 des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strafgericht Schwyz verurteilte in einem grossen Betrugsfall mit vielen Geschädigten am 18. April 2013 mit drei separaten Urteilen C.________ (SGO 2012 10), D.________ (SGO 2012 11) und E.________ (SGO 2012 12) wegen verschiedener Vermögens-, Urkunden- und Steuerdelikten zu Freiheits- und Geldstrafen. 
 
B.                                           Verfahren 1B_286/2014  
 
B.a. Am 22. April 2014 reichte die A.________ AG beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein betreffend die Prozess-Nrn. SGO 2012 10, 11, 12, Strafurteile C.________, D.________, E.________ vom 18. April 2013. Darin führt sie aus, die am 17. April 2014 mit normaler Post versandte "ausführliche Begründung" sei am 22. April 2014 bei ihr eingegangen. Sie beantragte (Antrag 1), die Frist von 20 Tagen für das Einreichen einer Berufungserklärung gemäss Schreiben vom 17. April 2014 sei aufzuheben resp. bis zur Erledigung von Antrag 2 zu sistieren. Es sei ihr eine vollständige und umfassende Begründung eingeschrieben zuzustellen und die Berufungsfrist neu anzusetzen (Antrag 2). Eventuell, bei Abweisung von Antrag 2, sei die Berufungsfrist neu anzusetzen (Antrag 3).  
 
B.b. Der Kantonsgerichtspräsident verfügte am 17. Juni 2014 im Verfahren gegen E.________ (STK 2014 25 / 66) "nach Einsicht in die diversen Beschwerden" u.a., dass sämtliche Privatkläger (Beschwerdeführer) gemäss separater Verfügung gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten hätten (Dispositiv-Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 3 wird ausgeführt, dass verschiedene Privatkläger - darunter die A.________ AG - mit ihrer Beschwerde eine vollständige Begründung des Strafgerichtsurteils (SGO 2012 12) verlangt hätten, obwohl sie nach den dem Kantonsgericht vorliegenden Unterlagen weder eine Berufungsanmeldung eingereicht noch innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangt hätten.  
Am gleichen Tag verfügte der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 383 StPO (STK 2014 25 / 1400000237), die Privatklägerin und Berufungsführerin A.________ AG habe bis zum 27. Juni 2014 eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
B.c. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, die beiden Verfügungen vom 17. Juni 2014 aufzuheben und das Kantonsgericht zu verpflichten, auf ihre Beschwerde vom 22. April 2014 einzutreten. Eventuell sei die Verfügung (STK 2014 25 / 66) aufzuheben, soweit sie sich auf sie selber beziehe. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückzuweisen.  
Der Kantonsgerichtspräsident lässt sich zur Beschwerde vernehmen; er hält sie für unbegründet. Die A.________ AG hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
 
C.                                           Verfahren 1B_ 287/2014  
 
C.a. Am 7. Mai 2014 erklärte die A.________ AG beim Kantonsgericht Berufung gegen die Urteile SGO 2012 10 (C.________), SGO 2012 11 (D.________) und SGO 2012 12 (E.________), unter anderem mit dem Antrag, sie aufzuheben.  
 
C.b. Der Kantonsgerichtspräsident verfügte am 30. Juni 2014 "nach Einsicht in die diversen Berufungserklärungen einstweilen, dass grundsätzlich für jeden Beschuldigten ein Dossier geführt werde: E.________ (STK 2014 31), D.________ (STK 2014 28) und C.________ (STK 2014 29). Die Beschwerden betreffend ausführliche Urteilsbegründung im Fall E.________ würden im separaten Dossier STK 2014 25 behandelt. Sämtliche Privatkläger (Beschwerdeführer) hätten gemäss separater Verfügung gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 1'200.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2). In Dispositiv-Ziff. 6 wird ausgeführt, dass verschiedene Privatkläger - darunter die A.________ AG - eine Berufungserklärung eingereicht hätten, obwohl sie keine Berufung angemeldet hätten. Ihnen setzte der Kantonsgerichtspräsident eine Frist von 10 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, rechtzeitig Berufung angemeldet zu haben; im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass keine rechtzeitige Berufungsanmeldung erfolgt sei.  
Am gleichen Tag verfügte der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 383 StPO (STK 2014 29 / 1400000356), die Privatklägerin und Berufungsführerin A.________ AG habe bis zum 14. Juli 2014 eine Sicherheit von Fr. 1'200.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
C.c. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, die beiden Verfügungen vom 30. Juni 2014 aufzuheben und das Kantonsgericht zu verpflichten, auf die Berufungserklärung vom 7. Mai 2014 einzutreten. Eventuell sei die Verfügung (STK 2014 28, 29, 31) aufzuheben, soweit sie sich auf sie selber beziehe. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückzuweisen.  
Der Kantonsgerichtspräsident lässt sich zur Beschwerde vernehmen. Die A.________ AG hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
 
D.                                           Verfahren 1B_288/2014  
 
D.a. Am 8. Mai 2014 erklärte B.________ beim Kantonsgericht Berufung gegen die Urteile SGO 2012 10 (C.________), SGO 2012 11 (D.________) und SGO 2012 12 (E.________), unter anderem mit dem Antrag, sie aufzuheben.  
 
D.b. Der Kantonsgerichtspräsident verfügte am 30. Juni 2014 "nach Einsicht in die diversen Berufungserklärungen" einstweilen, dass grundsätzlich für jeden Beschuldigten ein Dossier geführt werde: E.________ (STK 2014 31), D.________ (STK 2014 28) und C.________ (STK 2014 29). Die Beschwerden betreffend ausführliche Urteilsbegründung im Fall E.________ würden im separaten Dossier STK 2014 25 behandelt. Sämtliche Privatkläger (Beschwerdeführer) hätten gemäss separater Verfügung gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheit von Fr. 1'200.-- zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2). In Dispositiv-Ziff. 6 wird ausgeführt, dass verschiedene Privatkläger - darunter B.________ - eine Berufungserklärung eingereicht hätten, obwohl sie keine Berufung angemeldet hätten. Ihnen setzte der Kantonsgerichtspräsident eine Frist von 10 Tagen, um den Nachweis zu erbringen, rechtzeitig Berufung angemeldet zu haben; im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass keine rechtzeitige Berufungsanmeldung erfolgt sei.  
Am gleichen Tag verfügte der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 383 StPO (STK 2014 29 / 1400000343), der Privatkläger und Berufungsführer B.________ habe bis zum 14. Juli 2014 eine Sicherheit von Fr. 1'200.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 
 
D.c. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt B.________, die beiden Verfügungen vom 30. Juni 2014 aufzuheben und das Kantonsgericht zu verpflichten, auf die Berufungserklärung vom 8. Mai 2014 einzutreten. Eventuell sei die Verfügung (STK 2014 28, 29, 31) aufzuheben, soweit sie sich auf ihn selber beziehe. Eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid ans Kantonsgericht zurückzuweisen.  
Der Kantonsgerichtspräsident lässt sich zur Beschwerde vernehmen. Die A.________ AG hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die drei Beschwerden betreffen weitgehend den gleichen Sachverhalt und stimmen teilweise - wie auch die Vernehmlassungen des Kantonsgerichtspräsidenten - wörtlich überein. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen. 
 
2.   
Angefochten sind Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in Strafsachen, gegen die die Beschwerde zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Sie schliessen die von den Beschwerdeführern angehobenen Rechtsmittelverfahren nicht ab, sind mithin Zwischenentscheide. Sie sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, da die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 128 V 199 E. 2b; 140 III 65 nicht publ. E. 1; 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 1.1; 4A_26/2013 vom 5. September 2013 E. 1.1) Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist. 
 
3.   
Nach Art. 383 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident der Privatklägerschaft, die nicht unentgeltlich prozessiert (Art. 136 StPO), unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen auferlegen. 
Der Gesetzgeber hat keine Kriterien für die Erhebung von Sicherheitsleistungen aufgestellt. Es steht damit im Ermessen der Verfahrensleitung, das Eintreten auf das Rechtsmittel von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Eine besondere Begründung benötigt die Kautionsverfügung in der Regel nicht (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3), jedenfalls wenn die Höhe der Sicherheitsleistung den konkreten Verhältnissen des Falles angemessen und massvoll ist. Das ist vorliegend der Fall, die vom Kantonsgericht für das Einreichen von Berufungen angesetzten Fr. 500.--- bzw. 1'200.-- erscheinen im zur Debatte stehenden, aufwendigen Wirtschaftsstraffall keineswegs übersetzt, auch wenn sie offenbar von allen Privatklägern eingeholt werden sollen (dazu auch unten E. 8). Die Beschwerdeführer beanstanden die Höhe der Kaution denn auch gar nicht, sondern machen im Gegenteil geltend, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien solide, sodass das Einholen einer Sicherheitsleistung unnötig sei. Dies zu beurteilen lag indessen im pflichtgemässen Ermessen des Kantonsgerichtspräsidenten, und es ist nicht zu beanstanden, dass er angesichts der vielen Privatkläger schematisch von allen eine Kaution einholte, ohne die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit jedes Einzelnen konkret abzuklären. Ein solcher Aufwand würde zudem das Verfahren weiter in die Länge ziehen, was keineswegs im Sinn der Beschwerdeführer läge, die den Schwyzer Strafbehörden ja auch Rechtsverzögerung vorwerfen. Die Rüge ist unbegründet, und der Kantonsgerichtspräsident hat nach dem eingangs erwähnten Urteil des Bundesgerichts auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem er die Kautionsverfügungen nicht näher begründete. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt im Verfahren Nr. 1B_286/2014, der Kantonsgerichtspräsident habe das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV verletzt. Sie habe in ihrer Beschwerde vom 22. April 2014 u.a. gerügt, dass das Strafgericht seine Strafurteile nicht eingeschrieben, zugestellt habe. Statt die Beschwerde gutzuheissen, sei der Kantonsgerichtspräsident darauf nicht eingetreten, habe eine Kautionsverfügung erlassen und offensichtlich das Strafgericht angewiesen, seine Urteile nochmals eingeschrieben zuzustellen, was dieses dann am 17. Juni 2014 getan habe. Für eine solche rechtsstaatlich problematische Kontaktaufnahme des Kantonsgerichtspräsidenten mit dem Strafgericht bestehe keine gesetzliche Grundlage. 
Der Kantonsgerichtspräsident hat das Strafgericht nach eigener Darstellung in der Vernehmlassung (S. 2) darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Strafurteile per A-Post unzulässig ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Er ist Präsident des Berufungsgerichts, das zu entscheiden hat, ob eine Berufung rechtzeitig angemeldet und erklärt wurde (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO), und welches dementsprechend die Zustellungsdaten sicher feststellen können muss. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass er das Strafgericht auf dessen Zustellungsfehler hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben hat, sie zu korrigieren, um so eine geordnete Fortführung des Rechtsmittelverfahrens zu gewährleisten. Das lag klarerweise im objektiven Interesse der Parteien, es ist schlechterdings nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführerin ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte: mit der Wiederholung der Zustellung hat sie erreicht, was sie beantragt hatte. Inwiefern dieses Vorgehen mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar wäre, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht näher dargelegt. Die Rüge ist unbegründet. 
 
5.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgerichtspräsidenten im Verfahren Nr. 1B_286/2014 Rechtsverweigerung vor. Sie habe in ihrem fälschlicherweise als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel, bei dem es sich in Wirklichkeit um eine Berufung handle, die ungenügende Begründung aller drei Strafurteile gerügt. Der Kantonsgerichtspräsident sei in seiner Verfügung vom 17. Juni 2014 davon ausgegangen, diese Rüge beziehe sich nur auf das Urteil E.________. Diese unzulässige Beschränkung stelle eine Rechtsverweigerung dar. 
Der Kantonsgerichtspräsident führt dazu in der Vernehmlassung (S. 2) aus, dass die Eingabe effektiv nur im Fall E.________ erfasst worden sei, weil das Strafgericht einzig in diesem Fall eine nach Art. 82 Abs. 3 StPO eingeschränkte Begründung verfasst habe. Falls die Beschwerdeführerin indessen auch die Begründungsdichte der beiden anderen Urteile beanstanden wolle, könne sie dies der Berufungsinstanz schriftlich mitteilen, damit eine entsprechende Ausdehnung des Verfahrens vorgenommen werden könne. 
Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, hat die Berufungsinstanz die Rüge keineswegs abschliessend auf das Verfahren E.________ beschränkt, von einer Rechtsverweigerung kann daher jedenfalls zurzeit keine Rede sein. 
 
6.   
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgerichtspräsidenten in allen drei Verfahren Rechtsverzögerung vor, weil er auf ihre Beschwerde vom 22. April 2014 bzw. ihre Berufungserklärungen vom 7. und 8. Mai 2014 erst am 17. bzw. am 30. Juni 2014 mit dem Erlass von Kautionsverfügungen reagiert habe. 
Die Bearbeitung der Berufungsverfahren ist allein schon wegen der vielen Beteiligten und der fehlerhaften Zustellung der Strafurteile durch das Strafgericht recht aufwendig. Dazu kommt, dass die Laienbeschwerde der Beschwerdeführerin (Verfahren 1B_286/2014), die als Berufung entgegen genommen wurde, interpretationsbedürftig war und auch die Kenntnisnahme der immerhin 26 bzw. 30 Seiten starken Berufungserklärungen (Verfahren 1B_287/2014 und 288/2014) einen nicht unerheblichen Aufwand erforderte. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kantonsgerichtspräsident rund zwei Monate beanspruchte, bis er am 17. bzw. 30. Juni 2014 die entsprechenden Kautionsverfügungen erliess. Die Rechtsverzögerungsbeschwerden sind unbegründet. 
 
7.   
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgerichtspräsidenten im Verfahren Nr. 1B_287/2014 Rechtsverweigerung vor. Ihre Berufungserklärung vom 7. Mai 2014 habe sich gegen alle drei Strafurteile gerichtet. Am 30. Juni 2014 habe der Kantonsgerichtspräsident denn auch erläutert, er werde den Eintritt auf die Berufungserklärungen gegen die drei Urteile von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Kautionsverfügung vom gleichen Tag beziehe sich indessen ausschliesslich auf das Urteil C.________, woraus sich ergebe, dass der Kantonsgerichtspräsident die Berufung in Bezug auf die beiden anderen Urteile stillschweigend nicht behandle. 
Der Kantonsgerichtspräsident hat in seiner Vernehmlassung dargelegt, dass sich die Kautionsverfügung auf alle drei Berufungsverfahren bezieht, dass aber - anders als in der Grundverfügung - versehentlich nur das Urteil C.________ erwähnt wird. Nach dieser Erklärung des Kantonsgerichtspräsidenten, auf die er zu behaften ist, bezieht sich die Kautionsverfügung somit auf alle drei Verfahren. Es liegt dementsprechend keine Rechtsverweigerung vor, die Rüge ist unbegründet. 
 
8.  
 
8.1. In den Verfahren 1B_287/2014 und 1B_288/2014 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Aequivalenzprinzips; in Anbetracht der Anzahl der Privatkläger würden die vom Kantonsgerichtspräsidenten verlangten Kostenvorschüsse insgesamt mindestens Fr. 120'000.-- erreichen.  
Nach der Einschätzung des Kantonsgerichtspräsidenten würde das Kostendepot Fr. 92'400.-- erreichen, vorausgesetzt, dass alle Berufungsführer die verlangte Sicherheit leisten würden. Das reiche nicht aus, um die voraussichtlichen Kosten der Berufungsverfahren zu decken. Effektiv eingegangen seien bisher Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 4'210.--. Eine Erhöhung der Vorschüsse sei aber nicht vorgesehen, auch wenn viele Privatkläger aus dem Verfahren ausscheiden würden. 
 
8.2. Die Höhe von Gebühren wird durch das Kostendeckungs- und das Aequivalenzprinzip begrenzt. Nach dem ersteren sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand des betreffenden Verwaltungszweigs nicht übersteigen. Das Aequivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 135 I 130 E. 2; 132 II 47 E. 41 S. 55 f.; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a S. 174; Urteil 4P.315/2006 vom 22. Mai 2007 E. 2.2.2).  
 
8.3. Die Beschwerdeführer sind nur legitimiert, die von ihnen selber verlangten Kostenvorschüsse zu beanstanden. Diese sind mit Fr. 1'200.-- massvoll ausgefallen und stehen in einem vernünftigen Verhältnis zu den zu erwartenden hohen Verfahrenskosten. Abgesehen davon steht keineswegs fest, ob die eingehenden Sicherheitsleistungen schlussendlich Fr. 90'000.-- bis Fr. 120'000.-- erreichen werden. Ob dadurch die Kosten der drei Berufungsverfahren vollumfänglich gedeckt wären, steht keineswegs fest. Selbst wenn aber die Sicherheitsleistungen die Verfahrenskosten (erheblich) übersteigen würden, wären das Aequivalenz- und das Kostendeckungsprinzip nicht ohne weiteres verletzt, da die überschüssigen Sicherheitsleistungen zurückbezahlt werden müssten.  
 
9.   
Damit sind die drei Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 1B_286/2014, 1B_287/2014 und 1B_288/2014 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den drei Beschwerdeführern zu je Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi