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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_798/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Dezember 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ hat am 26. März 2014 beim Obergericht des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 GOG gegen den Präsidenten der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben, auf welche die angerufene Behörde mit Beschluss vom 3. September 2014 nicht eintrat, da sie die Eingabe als ungebührlich betrachtete. A.________ hat diesen Beschluss beim Bundesgericht angefochten (Eingabe vom 9. Oktober 2014). 
 
2.   
Das Dossier wurde aus Versehen zuerst auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers eröffnet. Von ihr wurde daher zu Unrecht mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 ein Kostenvorschuss einverlangt, den sie (zu Recht) nicht geleistet hat. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 63 Abs. 2 BGG ist demzufolge unterblieben. Die Partei des vorliegenden Verfahrens wird der Beschwerde entsprechend geändert. 
 
3.   
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nicht mit Beschwerde angefochten werden. Dem Aufsichtsmassnahmen ablehnenden Beschluss fehlt der Verfügungscharakter, da er keinen Akt darstellt, der ein Verhältnis zwischen der Verwaltung und einem Bürger verbindlich regelt. Zugleich geht dem Aufsichtsbeschwerdeführer das nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG vorausgesetzte schützenswerte Interesse ab, da die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf materielle Prüfung und Erledigung vermittelt (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.3 S. 283; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.; 121 I 42 E. 2a S. 45 und 87 E. 1a S. 90). 
 
4.   
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Dezember 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden