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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_943/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Januar 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Juli 2016. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 19. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 18. September 2016 machte er geltend, die angesetzten Fristen seien zu kurz und nicht realistisch. Er ersuche darum, den Betrag von Fr. 800.-- zu streichen, herabzusetzen oder ihm eine längere Frist von 60 Tagen einzuräumen. 
Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. September 2016 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an bis zum 21. November 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Obwohl die Verfügungen vom 2. und 20. September 2016 gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Stattdessen stellte der Beschwerdeführer am 21. November 2016 (Datum Postaufgabe) erneut ein Gesuch um Streichung oder Erlass der Kosten bzw. um eine Verlängerung der Zahlungsfrist. Eine weitere Nachfristansetzung kommt nicht in Betracht. Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG aufzuerlegen. 
 
2.   
Am Nichteintreten würde sich nichts ändern, wenn die Gesuche um Kostenerlass als - sinngemäss - gestellte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen würden. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). 
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte. Soweit er in seiner Beschwerde darauf Bezug nimmt, verkennt er, dass die Auferlegung einer Prozesskaution auch in Fällen von Offizialdelikten zulässig ist. Art. 383 StPO kennt die Unterscheidung zwischen Offizial- und Antragsdelikten für die Erhebung einer Sicherheitsleistung nicht. Auf die Beschwerde wäre folglich mangels einer genügenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, die Prozessbegehren wären als aussichtslos anzusehen und die sinngemässen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill