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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_653/2022  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Sistierung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 23. November 2022 (BKBES.2022.134). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ beschuldigte ihre direkten Nachbarn B.________ und C.________ gegenüber mehreren kantonalen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen im In- und Ausland als Täter diverser Delikte. A.________ beantragte der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mehrfach, die vorgebrachten Anschuldigungen abzuklären und die Strafuntersuchung gegen ihre Nachbarn zu eröffnen. Nachdem A.________ am 27. Juli 2022 polizeilich zur Sache befragt worden war, nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Anzeigen mit Verfügung vom 23. August 2022 nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 4. November 2022 abwies (BKBES.2022.120). 
 
2.  
Am 7. September 2022 erhoben B.________ und C.________ Strafanzeige gegen A.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 17. Oktober 2022 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung und sistierte diese gleichentags mit der Begründung, der Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei vom Beschwerdeverfahren BKBES.2022.120 abhängig. Dagegen erhob A.________ am 26. Oktober 2022 Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, es sei sachgerecht gewesen, das Verfahren zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Nach dem zwischenzeitlich ergangenen Beschwerdeentscheid werde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingaben vom 23. und 24. Dezember 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. November 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Sistierung der Strafuntersuchung. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
5.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen dir vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
6.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren sachfremden Ausführungen nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerde-kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli