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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_1/2023  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach, 6210 Sursee, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2022 
(2C 22 100). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon-Adligenswil die definitive Rechtsöffnung für Fr. 580.--. 
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 beim Bezirksgericht eine Stellungnahme ein. Das Bezirksgericht überwies die Eingabe dem Kantonsgericht Luzern. Das Kantonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 2. November 2022 mit, die Eingabe vom 28. Oktober 2022 sei dem Kantonsgericht überwiesen worden. Nach Auffassung des Kantonsgerichts liege keine Beschwerde vor. Der Beschwerdeführer nehme zwar Stellung zum Entscheid, stelle aber keine Beschwerdeanträge. Ohne gegenteilige Mitteilung werde davon ausgegangen, dass er keine Beschwerde habe erheben wollen. Mit Schreiben vom 16. November 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, es könne ja nicht sein, dass der gleiche Fall mit einer neuen Fallnummer wieder aufgeführt werde. Mit Entscheid vom 21. November 2022 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, das Schreiben vom 16. November 2022 sei zwar als "Beschwerdeantrag" betitelt, doch stelle der Beschwerdeführer keine konkreten Anträge in der Sache. Es bleibe unklar, ob er überhaupt ein formelles Beschwerdeverfahren habe einleiten wollen, beschränke er sich doch darauf, in allgemeiner Weise Vorwürfe gegen Behördenmitglieder und Dritte zu erheben und setze er sich mit dem erstinstanzlichen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Sollte es sich um eine Beschwerde handeln, sei darauf nicht einzutreten. 
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, man hätte sehen können, "dass es um Beschwerdeantrag ging", wenn das Kantonsgericht den Fall seriös geklärt hätte, in dem es um die Bezirksgerichte Willisau und Hochdorf gegangen sei. Es sei nichts untersucht, geprüft und geklärt worden und all die Beweise seien ignoriert worden. Es habe nicht einmal Gerichtseinvernahmen gegeben, um den Sachverhalt zu klären. 
Der Beschwerdeführer nennt keine verfassungsmässigen Rechte, gegen die das Kantonsgericht verstossen haben soll, und eine genügende Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen fehlt. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er vor Kantonsgericht einen konkreten Beschwerdeantrag gestellt hätte. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg