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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.56/2004 /kil 
 
Urteil vom 5. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausgrenzung gemäss Art. 13e ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ (geb. 1984), Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, hält sich in der Schweiz als dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilter Asylbewerber auf. Sein Asylgesuch wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge mit Entscheid vom 16. November 2002 unter Festsetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. Dezember 2002 abgewiesen. 
 
Am 22. Mai 2002 wurde X.________ in Basel bei einem möglichen Drogenverkauf beobachtet und bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle wurden verschiedene auf eine Tätigkeit im Drogengeschäft hinweisende Indizien festgestellt (sofortiges Ausschalten des Natels nach der Festnahme und Verweigerung der Angabe des PIN, heftige Schluckbewegungen, relativ grosse Barschaft von ungefähr Fr. 350.--). Wegen eines am 10. November 2003 in Basel begangenen Ladendiebstahls wurde er mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 11. November 2003 des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Am 28. November 2003 wurde er wegen eines anderen, ebenfalls am 10. November 2003 in Basel begangenen geringfügigen Diebstahls verzeigt. 
2. 
Am 11. November 2003 verfügten die Einwohnerdienste Basel-Stadt gegenüber X.________ die Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons Basel-Stadt. 
 
Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhobene Beschwerde wies die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil vom 23. Dezember 2003 ab. 
Mit am 26. Januar 2004 an das Appellationsgericht Basel-Stadt gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleiteter Eingabe erhebt X.________ Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 13e Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten. 
3.2 Die in Art. 13e Abs. 1 ANAG umschriebenen Voraussetzungen für eine Ausgrenzung sind im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Feststellungen im Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. Mai 2002, wonach deutliche Indizien für die Beteiligung am Drogenhandel bestehen, sowie aufgrund des am 10. November 2003 begangenen Ladendiebstahls gegeben. In diesem Verhalten liegt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung, die ausreicht, um die angefochtene Massnahme zu rechtfertigen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wohl gibt er nur den Ladendiebstahl zu und bestreitet die übrigen Vorwürfe, doch darf eine Ein- oder Ausgrenzung schon dann angeordnet werden, wenn - wie hier - konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu bestehen. Im Übrigen ist auch nichts ersichtlich, was die verfügte Ausgrenzung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnte. 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: