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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.248/2003 /rov 
Urteil vom 5. Februar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
Beklagte, Berufungskläger und Berufungsbeklagte, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer, 
und 
4. D.________, 
Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, 
 
gegen 
 
E.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Weber, 
und 
5. F.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 24. September 1976 verstarb X.________. Gesetzliche Erben sind seine Ehefrau A.________ und die fünf Kinder B.________, F.________, C.________, D.________ und E.________. Seit dem 31. Mai 1988 ist der Erbteilungsprozess vor den Thurgauer Gerichten hängig. E.________ klagte gegen seine Miterben auf Teilung und dabei auf ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs, der - seiner Ansicht nach - zum Nachlass gehört. Seine Schwester F.________ anerkannte die Klage, blieb aber als Miterbin notwendigerweise am Verfahren beteiligt. Für die Erbengemeinschaft wurde ein Erbenvertreter bestellt mit dem Auftrag, über die Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebs zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.152/1993 vom 17. August 1993). 
 
In einem ersten Teilverfahren beschränkten sich die kantonalen Gerichte auf die Frage, ob der Landwirtschaftsbetrieb, den der Erblasser kurz vor seinem Tod von seinem Vater erworben hatte, zum Nachlass gehöre. Die kantonalen Gerichte verneinten die Frage. Auf Berufung des Klägers hin entschied das Bundesgericht gegenteilig und bejahte den grundsätzlichen Anspruch eines jeden Erben auf ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs zum Ertragswert (Urteil 5C.15/1990 vom 5. Juli 1990, BGE 116 II 259 Nr. 47). Staatsrechtliche Beschwerden beider Parteien wurden damit gegenstandslos (Urteile 5P.5/1990 und 5P.25/1990 vom 5. Juli 1990). 
 
In einem zweiten Teilverfahren entschieden die kantonalen Gerichte darüber, ob der Landwirtschaftsbetrieb dem Kläger zum Ertragswert ungeteilt zuzuweisen sei. In zweiter Instanz bejahte das Obergericht die Frage und wies die Sache zur Feststellung und Teilung des Nachlasses im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Staatsrechtliche Beschwerde und Berufung der Beklagten wurden abgewiesen, soweit darauf jeweilen eingetreten werden konnte (Urteile 5P.27/2001 und 5C.25/2001 vom 8. Juni 2001). 
B. 
Zwecks Feststellung und Teilung des Nachlasses liess das Bezirksgericht T.________ den Anrechnungswert des Landwirtschaftsbetriebs durch das kantonale Landwirtschaftsamt schätzen und holte einen Bericht des Erbenvertreters ein. Es ergab sich ein Nachlass im Wert von Fr. 79'817.55, bestehend aus dem Landwirtschaftsbetrieb im Wert von Fr. 35'400.-- (Ertragswert ./. Hypotheken) und aus dem Bankguthaben der Erbengemeinschaft mit einem Stand - nach Abzug der Kosten für die Erbenvertretung - von Fr. 44'417.55. Die überlebende Ehefrau (Beklagte 1) hatte statt des Eigentums an einem Viertel die Nutzniessung an der Hälfte des Nachlasses gewählt. Die Erbteile der fünf Kinder des Erblassers betrugen damit je ein Fünftel am Nachlass (je Fr. 15'963.50), belastet zur Hälfte (je Fr. 7'981.75) mit der Nutzniessung ihrer Mutter. 
 
Die Vollziehung der Erbteilung regelte das Bezirksgericht wie folgt: Die auf dem Landwirtschaftsbetrieb lastende Grundpfandschuld wurde dem Kläger überbunden. Der Kläger hatte Zug um Zug gegen Übertragung des Eigentums am Landwirtschaftsbetrieb dessen Nettowert (Fr. 35'400.--) abzüglich seines nutzniessungsfreien Erbteils (Fr. 7'981.75) auf das Bankkonto der Erbengemeinschaft zu überweisen (Fr. 27'418.25). Die Bank wurde angewiesen, den Beklagten 2-5 ihren nutzniessungsfreien Erbteil (je Fr. 7'981.75) auszubezahlen, das Konto der Erbengemeinschaft mit dem nutzniessungsbelasteten Restsaldo (Fr. 39'908.80) fortzuführen und die Zinsen an die nutzniessungsberechtigte Beklagte 1 auszurichten (E. 8 S. 18 und Dispositiv-Ziff. 1-3 des Urteils vom 22. August 2002 nach formloser Berichtigung des Dispositivs vom 26. September 2002). 
 
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil legten die Beklagten 1-3 und der Beklagte 4 je Berufung ein. Der Kläger schloss sich den Berufungen an. Das Obergericht trat auf die Anschlussberufung des Klägers nicht ein, wies die Berufungen der Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und formulierte das bezirksgerichtliche Urteilsdispositiv neu (Urteil vom 17. Juni 2003). 
C. 
Mit eidgenössischer Berufung wenden sich die Beklagten 1-3 gegen die Feststellung des Anrechnungswerts. Sie beantragen, der Landwirtschaftsbetrieb sei dem Kläger zu Alleineigentum zu übertragen gegen Bezahlung von Fr. 365'000.-- auf das Bankkonto der Erbengemeinschaft, eventuell gegen Bezahlung eines anderen (tieferen oder höheren) Betrags gemäss Ausgang einer neuen Schätzung. Die Bank sei anzuweisen, ab dem Konto der Erbengemeinschaft an B.________, C.________, D.________ und F.________ (Beklagten 2-5) je einen Betrag von Fr. 45'000.-- zu überweisen, eventuell je einen anderen Betrag gemäss Ausgang einer neuen Schätzung. Eventuell sei die Sache zu neuer Schätzung des Ertragswerts an das Obergericht zurückzuweisen. 
Der Beklagte 4 richtet seine eidgenössische Berufung, eventuell ein Revisionsgesuch gegen die Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs an den Kläger und begehrt die Zuweisung an sich selbst. Er stellt entsprechende Anträge im Berufungs-, eventuell in einem Revisionsverfahren gegenüber den bundesgerichtlichen Urteilen vom 8. Juni 2001 (5P.27/2001 und 5C.25/2001). 
 
Das Obergericht hat Gegenbemerkungen angebracht und schliesst auf Abweisung der Berufungen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Es sind keine Berufungsantworten eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die beiden Berufungen betreffen die gleiche Streitsache und das nämliche Urteil des Obergerichts. Getrennte Berufungsverfahren durchzuführen, rechtfertigt sich daher nicht. Die Berufung des Beklagten 4 ist vorweg zu behandeln, da sie die ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs als solche betrifft, währenddem die Beklagten 1-3 nur mehr die Feststellung des Anrechnungswerts im Falle ungeteilter Zuweisung anfechten. 
2. 
Der Beklagte 4 verlangt die Streitsache auf Grund der heutigen Verhältnisse neu zu beurteilen. Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs zum Ertragswert bei ihm selber, nicht aber beim Kläger erfüllt. 
2.1 Im Erbteilungsprozess der Parteien haben die kantonalen Gerichte Teilentscheide zur Vorfrage einer ungeteilten Zuweisung des Landwirtschaftsbetriebs an den Kläger gefällt. Auf Berufung des Klägers hin hat das Obergericht dabei als Ergebnis festgestellt, "dass die im Nachlass befindliche Liegenschaft eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz im Sinn von Art. 620 Abs. 1 aZGB darstellt, weshalb sie dem Berufungskläger, der die gesetzlichen Eignungskriterien erfüllt, ungeteilt zuzuweisen ist". Mit dieser Begründung hat das Obergericht die Sache zur Feststellung und Teilung des Nachlasses im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (E. 8a S. 28 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 27. Juni 2000). Die Beklagten 1-4 haben dagegen neben einer staatsrechtlichen Beschwerde auch Berufung eingelegt. Das Bundesgericht hat die Berufung zugelassen, unabhängig davon, ob es sich beim obergerichtlichen Rückweisungsentscheid um einen Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OG oder um einen Endentscheid gemäss Art. 48 Abs. 1 OG handelt (E. 2 S. 3). Es hat die Voraussetzungen der Integralzuweisung in rechtlicher Hinsicht geprüft (E. 3 und 4 S. 4 ff.), die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das obergerichtliche Urteil bestätigt (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils 5C.25/2001 vom 8. Juni 2001). 
 
Bei dieser Verfahrenslage ist über die materiell-rechtliche Vorfrage, dass der zum Nachlass gehörige Landwirtschaftsbetrieb ungeteilt dem Kläger zum Ertragswert zugewiesen wird, für Parteien und Gerichte endgültig und verbindlich entschieden. Das ergibt sich für den Vorfrageentscheid als Endentscheid aus den Grundsätzen über die materielle Rechtskraft (vgl. etwa BGE 116 II 738 E. 2 und 3 S. 743 ff.) und für den Vorfrageentscheid als Vor- oder Zwischenentscheid zusätzlich aus Art. 48 Abs. 3 OG, wonach selbstständige Entscheide, die gemäss Art. 50 OG schon früher weitergezogen und beurteilt wurden, nicht nochmals im Rahmen der Berufung gegen den späteren Endentscheid angefochten werden können. Diese Verbindlichkeit des Entscheids über eine materiell-rechtliche Vorfrage dient der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, damit im Prozess Erreichtes nicht immer wieder erneut in Frage gestellt und der Rechtsstreit insgesamt auch einmal abgeschlossen werden kann. Sie geniesst - entgegen der Annahme des Beklagten 4 - Priorität gegenüber dem Ziel, im Prozess das sachlich richtige Urteil zu finden. Was bleibt, ist einzig die Revision (E. 2.2 sogleich) des materiell rechtskräftigen Vorfrageentscheids (BGE 127 III 496 E. 3b/bb S. 501). 
 
Das Obergericht hat die soeben dargelegten Grundsätze zutreffend aufgezeigt. (E. 1b S. 10 f.). Die Berufung des Beklagten 4 muss deshalb abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
2.2 Der Beklagte 4 verlangt, seine Berufung eventuell als Gesuch um Revision der bundesgerichtlichen Urteile vom 8. Juni 2001 zu behandeln. Er nennt indessen keinen der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe. Was er rügt, ist eine falsche Rechtsanwendung durch das Bundesgericht, und was er verlangt, ist eine rechtliche Neubeurteilung auf der Grundlage der aktuellen Gegebenheiten. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung. Sie eröffnet weder die Möglichkeit, einen rechtskräftigen Entscheid umfassend neu beurteilen zu lassen, noch gestattet sie, einen rechtskräftigen Entscheid an die nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Das Revisionsgesuch muss deshalb abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 34 S. 48 ff., insbesondere bei/in Anm. 23, 24 und 31; Escher, Revision und Erläuterung, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A. Basel 1998, S. 271 ff., insbesondere N. 8.1, N. 8.21 und N. 8.28). 
2.3 Aus den dargelegten Gründen bleiben Berufung und Revisionsgesuch ohne Erfolg. Der Beklagte 4 wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
3. 
Die Beklagten 1-3 wenden sich gegen die Höhe des festgestellten Anrechnungswerts. Sie machen geltend, nicht der Ertragswert bei der heutigen Nutzung sei massgebend, sondern der Ertragswert auf Grund der künftigen Nutzung. Die Umstellung auf eine andere Nutzung sei nämlich entscheidend dafür gewesen, dass der Landwirtschaftsbetrieb eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz biete. Das Obergericht hat die rechtskräftige Schätzung als verbindlich angesehen und darauf abgestellt (E. 4c und d S. 21 ff.). 
3.1 Das bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft stehende bäuerliche Erbrecht regelte die sog. Integralzuweisung in den aArt. 620 ff. ZGB. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte danach ein landwirtschaftliches Gewerbe einem Erben zum Ertragswert auf Anrechnung an seinen Erbteil ungeteilt zugewiesen werden. Die Feststellung des Anrechnungswerts erfolgte in diesen Fällen nach dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (aArt. 620 Abs. 3 ZGB). Das - ebenfalls auf den 1. Januar 1994 aufgehobene - Entschuldungsgesetz (LEG, BS 9 80) sah in Art. 7 vor, dass die Kantone die für die Schätzung zuständige Behörde sowie eine Rekursinstanz, die endgültig entscheidet, bezeichnen und das Verfahren ordnen (Abs. 1) und dass die rechtskräftige Schätzung für alle Behörden massgebend ist, die auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Bestimmungen des Bundeszivilrechts tätig werden (Abs. 2). Im Gesetzessinne "endgültig" und "massgebend" sind die Grundlagen der Schätzung des Ertragswerts, die Zuständigkeit und das dabei zu befolgende Verfahren, und zu den "Behörden" gehören die Gerichte, die im Rahmen der Erbteilung über die Integralzuweisung zu entscheiden haben. Darin sind sich Lehre und Rechtsprechung einig (BGE 82 II 4 E. 4 S. 12 ff.; 116 II 33 E. 5a S. 38; vgl. etwa Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1960, N. 49 zu aArt. 620 ZGB) und daran hat das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 (SR 211.412.11) nichts Grundsätzliches geändert (Botschaft, BBl. 1988 III 953, S. 1061 f.; BGE 129 III 186 E. 2.2 S. 191 mit Nachweisen). Der kantonal endgültige Entscheid im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LEG unterliegt seinerseits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 115 Ib 209 E. 1a S. 211; 107 Ib 286 E. 1 S. 287 f.). 
3.2 Mit ihrem Einwand, bei der Schätzung hätte vermehrt die künftige Nutzung in Betracht gezogen werden müssen, fechten die Beklagten 1-3 die Grundlage der Ertragswertschätzung an, die nach dem soeben Gesagten im Erbteilungsprozess verbindlich ist. Dass das Obergericht diesen Einwand nicht geprüft und auf die rechtskräftige Schätzung abgestellt hat, verletzt deshalb kein Bundesrecht. Soweit die Beklagten 1-3 ihren Einwand heute erneuern, kann darauf nicht eingetreten werden. 
 
Verfahrensmässig kann zudem Folgendes ergänzt werden: Die vom Landwirtschaftsamt genehmigte Ertragswertschätzung, ist mit Rücksicht auf das klägerische Zuweisungsbegehren erfolgt, und zwar am 27. November 2001 und damit mehrere Monate nach dem rechtskräftigen Entscheid über die ungeteilte Zuweisung an den Kläger. Gemäss Angaben in ihrem Bericht haben die Schätzer Stand und Datum der Teilung beim Bezirksgerichtspräsidenten telephonisch abgeklärt. Am Augenschein der Schätzer waren die Rechtsvertreter beider Parteien, die Beklagten 1 und 4 sowie der Kläger anwesend. Bei dieser Verfahrenslage mutet der Vorwurf der Beklagten 1-3 seltsam an, die Schätzer hätten die zutreffenden Grundlagen nicht gekannt. Nach Treu und Glauben hätte von den Beklagten 1-3 bzw. von deren Rechtsvertreter zudem erwartet werden dürfen, dass sie ihre heutigen Rügen sofort erheben oder mit dem Rechtsmittel geltend machen, auf das im Genehmigungsentscheid des kantonalen Landwirtschaftsamtes ausdrücklich verwiesen wird. Heute ist es dazu zu spät. 
 
Zu prüfen bleibt freilich, ob die Schätzung mit derart schweren Mängeln behaftet ist, die regelrechten Nichtigkeitsgründen gleichkommen und zur Zurückweisung der Schätzung an die Experten durch das Erbteilungsgericht führen müssen. In Lehre und Praxis ist anerkannt, dass der Ertragswert in langfristiger Perspektive den künftig erwartbaren Ertrag als Grundlage haben muss. Unter der Annahme, der Ertragswert bleibe stabil, darf er aus dem in den vergangenen Jahren erzielten Ertrag extrapoliert werden. Diese Berechnungsmethode ist hingegen nicht oder nur beschränkt verwendbar, wenn in naher Zukunft die landwirtschaftliche Nutzung ändert. Diesfalls muss die mutmassliche künftige Art der Nutzung in die Schätzung einbezogen werden (vgl. Druey, Grundriss des Erbrechts, ausführlich noch in der 3.A. Bern 1992, § 17 N. 10-12 S. 226; Hofer, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, N. 16 und N. 18 zu Art. 10 BGBB). Die angebliche Missachtung dieser Grundsätze liesse die Schätzung zwar als mangelhaft und damit anfechtbar, aber nicht als geradezu nichtig erscheinen. Denn jede Schätzung beruht auf Ermessen (BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.), dessen inhaltlich fehlerhafte Ausübung die Nichtigerklärung der Schätzung - von seltenen, hier aber weder behaupteten noch ersichtlichen Ausnahmen abgesehen - nicht rechtfertigen kann. Es überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit, d.h. daran, dass eine Sache innert nützlicher Frist endgültig erledigt wird und damit verlässliche Grundlagen für weiteres Handeln geschaffen werden (vgl. etwa Moor, Droit administratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2.A. Bern 2002, Ziff. 2.3 S. 305 ff., vorab Ziff. 2.3.2.6 S. 321 f.; z.B. Urteil des Bundesgerichts 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003, E. 4; BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.). 
3.3 Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten 1-3 werden damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). 
4. 
Bei der Neuformulierung des bezirksgerichtlichen Urteilsdispositivs ist dem Obergericht ein Versehen unterlaufen, das die richtige Vollstreckung des Urteils dereinst beeinträchtigen könnte. Es bleibt zu prüfen, ob der Kanzlei- bzw. Redaktionsfehler im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren von Amtes wegen behoben werden kann. 
4.1 Das Bezirksgericht hat die Bank angewiesen, ab dem Konto der Erbengemeinschaft den Beklagten 2-5 den Betrag von Fr. 7'981.75 zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 3.1). Gemäss Rubrum handelt es sich bei den Beklagten 2-5 um alle Kinder des Erblassers ausser dem Kläger, also um B.________, C.________, D.________ und F.________. Das Obergericht hat bei der Neuformulierung der Dispositiv-Ziffer die Beklagten durch ihre Namen ersetzt und dabei zusätzlich die Beklagte 1 aufgeführt, nämlich die überlebende Ehefrau A.________ (Dispositiv-Ziff. 3a). Die Ergänzung beruht auf einem offensichtlichen Irrtum bzw. redaktionellen Versehen. Denn zum einen hat das Obergericht die Rechtsmittel der Parteien abgewiesen und damit das bezirksgerichtliche Urteil inhaltlich bestätigt. Zum anderen hat die Beklagte 1 - heute unangefochten - statt den Eigentumsviertel die Nutzniessung an der Hälfte der Erbschaft gewählt, so dass sie von vornherein keine Auszahlung eines Erbteils ab dem Konto der Erbengemeinschaft erhalten konnte (vgl. aArt. 462 Abs. 1 ZGB). Ihre Berufung an das Bundesgericht, die sie gemeinsam mit den Beklagten 2 und 3 eingelegt hat, verdeutlicht diese Tatsache und damit das Redaktionsversehen, wird doch der Berufungsantrag gestellt, die Dispositiv-Ziff. 3a des obergerichtlichen Urteils aufzuheben und die Bank anzuweisen, ab dem Konto der Erbengemeinschaft an B.________, C.________, D.________ und F.________, d.h. an die Beklagten 2-5, einen - höheren als den zuerkannten - Betrag zu überweisen. 
4.2 Das Obergericht ist im Grundsatz nicht mehr befugt, sein Redaktionsversehen in Dispositiv-Ziff. 3a selber zu berichtigen, nachdem das Bundesgericht die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen hat (E. 3 hiervor) und damit das bundesgerichtliche Berufungsurteil an die Stelle des kantonalen Endentscheids getreten ist (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002, E. 1, in: Praxis 2003 Nr. 94 S. 507). Aus prozessökonomischen Gründen - zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens - berichtigt das Bundesgericht solche - seltenen - Redaktionsversehen im vorinstanzlichen Urteilsdispositiv praxisgemäss direkt mit der Abweisung der Berufung von Amtes wegen (z.B. Urteil 5C.82/2002 vom 18. Juni 2002, E. 4: Grundstücknummer; Urteile 4C.181/1999 vom 14. September 1999, E. 4, und C.362/1982 vom 4. Januar 1983, E. 4: Beginn der Leistung; Urteil 4C.310/1992 vom 25. Februar 1993, E. 5: Zahl der Forderungsberechtigten). Durch die Berichtigung wird die versehentlich begünstigte Beklagte 1 nicht materiell beschwert, zumal sie - wie erwähnt (E. 4.1 soeben) - ausdrücklich keine Auszahlung an sich selbst beantragt. 
4.3 Ein selbstständiger Kostenentscheid für die Berichtigung rechtfertigt sich nicht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
1.1 Die Berufung der Beklagten 1-3 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
1.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beklagten 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
2. 
2.1 Die Berufung und das Revisionsgesuch des Beklagten 4 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten 4 auferlegt. 
3. 
Dispositiv-Ziff. 3a des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2003 wird von Amtes wegen berichtigt wie folgt: 
Es wird die Raiffeisenbank S.________ angewiesen, ab dem Konto 16033.67 der Erbengemeinschaft an B.________, C.________, D.________ und F.________ je einen Betrag von Fr. 7'981.75 auf ein von diesen je einzeln zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Februar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: