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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_699/2007 
 
Urteil vom 5. Februar 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 
9. Oktober 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 7. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2007, 
 
in die Verfügung vom 20. November 2007, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens am 5. Dezember 2007 aufgefordert wurde, 
in die Eingabe vom 28. November 2007 (Poststempel), worin der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2007, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (bis spätestens am 21. Januar 2008) gesetzt wurde (Verfügung vom 8. Januar 2008), 
 
in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008, womit er sinngemäss das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuert, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 8. Januar 2008) nicht geleistet hat, 
dass das am 15. Januar 2008 sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 abgewiesen wurde, weshalb darüber zufolge unveränderter Prozesslage nicht erneut zu befinden ist, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Februar 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz