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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_69/2010 
 
Urteil vom 5. Februar 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bürgergemeinde der Stadt Basel, Stadthausgasse 13, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Oktober 2009 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht. 
In Erwägung, 
dass der Bürgergemeinderat der Stadt Basel am 9. Dezember 2008/ 5. Januar 2009 das Einbürgerungsgesuch der Eheleute X.________ und ihrer sechs Kinder infolge mangelnder Integration abgewiesen hat; 
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht einen Rekurs der Eheleute X.________ gegen den Entscheid des Bürgergemeinderats mit Urteil vom 5. Oktober 2009 abgewiesen hat; 
dass die Eheleute X.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2010 eine Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht beim Bundesgericht eingereicht haben; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass sich die Beschwerdeführer mit den Ausführungen des Appellationsgerichts als Verfassungsgericht nicht auseinandersetzen folglich nicht darlegen, inwiefern die Abweisung des Rekurses Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte; 
dass mangels einer genügenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sich als gegenstandslos erweist; 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführer, der Bürgergemeinde der Stadt Basel und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Februar 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli