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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_11/2010 
 
Urteil vom 5. Februar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
T.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 26. November 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 6. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. November 2009, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in einlässlicher Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere der Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 9. Oktober 2006 sowie des lic. phil. H.________ vom 5. Mai 2008, das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, der Gesundheitszustand der Versicherten sei hinreichend abgeklärt und erlaube es der Beschwerdeführerin, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zu 80 % der Norm zu arbeiten, wobei sich aus dem hernach vorgenommenen Einkommensvergleich sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % ein Invaliditätsgrad von 37,7 % ergab, weshalb das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen wurde, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2010 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit sowie zum Einkommensvergleich und zum Leidensabzug in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz; in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008 N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (vgl. Art. 65 f. BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Februar 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz