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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_68/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 29. November 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm die Vorinstanz in einem kantonalen Beschwerdeverfahren am 29. November 2013 eine Entschädigung verweigerte, obwohl er obsiegt hatte. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Staat sei nur einem Beschuldigten, nicht aber einem Strafkläger wie dem Beschwerdeführer gegenüber entschädigungspflichtig (Urteil S. 5 lit. b/bb). Soweit sich das Entschädigungsbegehren gegen den Beschuldigten richte, sei es vom Beschwerdeführer weder beziffert noch belegt worden (Urteil S. 5 b/cc). 
 
 Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz, der Staat sei einem Strafkläger gegenüber nicht entschädigungspflichtig, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. 
 
 In Bezug auf eine allfällige Entschädigungspflicht des Beschuldigten führt der Beschwerdeführer aus, er habe immer wieder Fr. 488.-- gefordert, und das genüge, wenn beantragt werde "alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen" (Beschwerde S. 4 unten). Aus welchem Grund dies angesichts der klar anders lautenden Regelung von Art. 433 Abs. 2 StPO so sein sollte, vermag er indessen nicht zu sagen. Im Übrigen hat er im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2013 im Gegensatz zu seiner Behauptung keinen Betrag genannt (Beschwerdebeilage 9). Und in einer früheren Eingabe vom 25. Mai 2013 hat er zwar von Fr. 488.-- gesprochen, diesen Betrag indessen entgegen der genannten gesetzlichen Bestimmung nicht belegt (Beschwerdebeilage 4 S. 5). Inwieweit die Vorinstanz gegen das Recht verstossen haben soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. 
 
 Enthält der angefochtene Entscheid eine Haupt- und eine Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 136 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem der Beschwerde in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Forderung nicht substanziiert, kein Erfolg beschieden ist, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung nicht befassen, wonach dem Beschwerdeführer nur geringfügige Nachteile entstanden sind (Urteil S. 5 lit. b/cc). 
 
 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn