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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1439/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln, Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung; Nichteintreten 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. November 2017 (BES.2017.157). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 8. August 2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 60.-- gebüsst. Die Auslagen und Gebühr von insgesamt Fr. 208.60 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen trat darauf am 5. September 2017 wegen Verspätung nicht ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 1. November 2017 ebenfalls wegen Verspätung nicht ein. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerdeführerin gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob das Appellationsgericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen stellt sie Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen, und äussert sich zur materiellen Seite der Angelegenheit der Sache, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG in keiner Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill