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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_887/2017  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Landquart, Postfach 15, 7206 Igis, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Oktober 2017 (U 17 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1999 geborene A.________ reiste im Jahre 2008 als unbegleiteter Minderjähriger aus U.________ in die Schweiz ein. In der Folge wurde er als Flüchtling anerkannt und dem Kanton Graubünden zugewiesen. Ab dem 15. Juli 2012 wurde er bei einer Pflegefamilie in V.________ untergebracht, wo er zunächst die Schule besuchte und von wo aus er seit August 2016 eine Berufslehre in W.________ absolviert. Für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit 2017 gewährte die Gemeinde Landquart A.________ Unterstützungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3'484.85. Für die Zeit nach seiner Volljährigkeit sicherte ihm die Gemeinde mit Verfügung vom 27. März 2017 Unterstützungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 844.85 zu; für die ausbildungsbedingten Fahrspesen stellte ihm die Gemeinde eine Nachberechnung in Aussicht. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, es seien unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die von der Gemeinde ab 1. April 2017 auszurichtenden Unterstützungsbeiträge unter Einbezug der Betreuungs- und Pensionstaxe im Gesamtbetrag von Fr. 2'790.-, einer Pauschale für persönliche Bedürfnisse von Fr. 400.- und berufsbedingter Verkehrsauslagen von Fr. 75.- neu zu berechnen, eventuell sei die Sache infolge Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
1.3. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin über die Anrechnung der ausbildungsbedingten Verkehrsauslagen noch nicht entschieden, sondern erst einen weiteren Entscheid in Aussicht gestellt hat, ist auf die Beschwerde, soweit sie die Verkehrsauslagen betrifft, nicht einzutreten.  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Unterstützungsbeiträge der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer unter Einbezug der Kosten für seine Unterbringung in einer Pflegefamilie zu berechnen sind. 
 
3.   
Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 3. Dezember 1978 über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher der Bedürftige seinen Wohnsitz hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 desselben Gesetzes bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. 
 
4.   
 
4.1. Es steht fest und ist letztinstanzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass sich dieser Anspruch auch auf die Kosten seiner Unterbringung in einer Pflegefamilie erstreckt, soweit eine solche notwendig und damit zum ausgewiesenen Bedarf gehört. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkt braucht daher nicht näher eingegangen zu werden; wenn das kantonale Gericht entsprechend vorgegangen ist, hat es damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. Streitig und damit näher zu prüfen ist demgegenüber die Frage, ob die Unterbringung in einer Pflegefamilie im konkreten Fall des Beschwerdeführers notwendig ist.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der nun volljährige Beschwerdeführer ein selbstständiges Leben führen und die damit verbundenen Schwierigkeiten durch die Hilfe seines älteren Bruders bewältigen kann. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es ist nicht willkürlich, volljährigen Personen, bei denen Erwachsenenschutzmassnahmen weder angeordnet noch ernsthaft zu Diskussion stehen, grundsätzlich die Fähigkeit zu einem selbstständigen Leben zuzusprechen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gibt es keine Hinweise darauf, dass die KESB auf die Prüfung weiterer Massnahmen nur deshalb verzichtet hätte, weil er sich bereit erklärt hat, bis zum Lehrabschluss bei seiner bisherigen Pflegefamilie zu verbleiben. Auch wenn der Verbleib bei der Pflegefamilie gesamthaft betrachtet als gute oder gar als ideale Lösung für den Beschwerdeführer erscheint, ist damit noch nichts über die Notwendigkeit einer solchen Unterbringung ausgesagt. Damit kann auch aus dem Umstand, dass der ehemalige Beistand des Beschwerdeführers einen Verbleib ausdrücklich begrüsst, nichts für die Frage abgeleitet werden, ob die Kosten für eine solche Unterbringung zum ausgewiesenen Bedarf im sozialhilferechtlichen Sinne zählen. Entgegen seinen Ausführungen ist im Weiteren kein Grund ersichtlich, weshalb er ohne die Unterbringung in einer Pflegefamilie seine angefangene Lehre nicht beenden könnte. Auch bei einer Ablehnung der Kostenübernahme erscheint damit die berufliche und persönliche Integration nicht ernsthaft als gefährdet. Der kantonale Entscheid beruht im Weiteren auf einer umfassenden Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers; die Vorinstanz konnte daher, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzten, von weiteren Abklärungen zu diesen absehen.  
 
4.3. Durfte die Vorinstanz demnach, ohne damit gegen Bundesrecht zu verstossen, die Notwendigkeit einer Unterbringung des Beschwerde-führers in einer Pflegefamilie und damit auch die Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Sozialhilfe verneinen, so stellt sich auch die Frage nicht, wie der sozialhilferechtliche Bedarf einer bei einer Pflegefamilie untergebrachten volljährigen Person zu ermitteln wäre. Damit ist auch nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer analog jener Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, einen Anspruch auf eine Pauschale für persönliche Bedürfnisse gemäss SKOS-Richtlinie, Kapitel B.2.5, in der Höhe von Fr. 400.- hätte. Die Beschwerde ist demnach ohne Weiterungen abzuweisen.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold