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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_100/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. Dezember 2018 (IV.2018.00851). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2018 betreffend den Anspruch des A.________ auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (BGE 139 V 600), 
dass er damit nur unter den Voraussetzungen nach Art. 93 BGG selbstständig angefochten werden kann, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, 
- dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder 
- dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass Letzteres von vornherein ausser Betracht fällt, 
dass auch bezogen auf den ersten Tatbestand das Bundesgericht bereits verschiedentlich dargelegt hat, weshalb der Entscheid, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren bejaht, für den Versicherungsträger keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. etwa SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, Urteil 8C_328/2013, E. 3.2.2), 
dass die Vorbringen in der Beschwerde keinen Anlass geben, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden, 
dass nämlich das im (Zwischen-) Entscheid des kantonalen Gerichts Entschiedene vor Bundesgericht so oder anders noch zu einem späteren Zeitpunkt zum Streitthema erhoben werden kann, nämlich im Anschluss an den kantonal-gerichtlichen Entscheid über die bei ihr ebenfalls anhängig gemachte Beschwerde gegen die das Verwaltungsverfahren abschliessende Verfügung vom 6. September 2018, 
dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich unzulässig ist (in diesem Sinne bereits die Urteile 8C_15/2017 vom 16. Januar 2017 und 9C_488/2016 vom 12. August 2016), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist, 
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel