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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_740/2018  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. September 2018 (IV.2017.00538). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1969 geborenen A.________ aufgrund einer Beeinträchtigung der rechten Hand mit Wirkung ab 1. November 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Infolge Verschlechterung des Gesundheitszustands erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2004 die bisherige halbe Rente auf eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad von 100 %). Dieser Anspruch wurde in der Folge zweimal bestätigt (Mitteilungen vom 11. März 2005 und 8. Juli 2010). Im Jahr 2015 leitete die Verwaltung ein weiteres Revisionsverfahren ein. Dabei holte sie bei der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, ein polydisziplinäres Gutachten ein (Expertise vom 11. August 2016). Nach Abbruch eines im weiteren Verlauf initiierten Belastbarkeitstrainings kündigte die IV-Stelle A.________ unter Hinweis auf eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands die Rentenaufhebung an (Vorbescheid vom 10. Februar 2017). Daran hielt sie mit Verfügung vom 24. März 2017 fest. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 13. September 2018 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gerichte stellte nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenerhöhung im Juli 2004 massgeblich verändert. Es stützte sich dabei im Wesentlichen auf das ABI-Gutachten vom 11. August 2016. Zwar hätten die Experten den genauen Zeitpunkt der funktionalen und kraftmässigen Verbesserung nicht festlegen können, weshalb sie auf den Untersuchungszeitpunkt abgestellt hätten. Es sei aber mit den Gutachtern davon auszugehen, dass die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit aufgrund der objektiven Befundung nach einer gewissen Angewöhnungsphase postoperativ erreicht worden sei. Dies sei denn auch im Jahr 2004 vom Operateur Prof. Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, wie auch von Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), prognostiziert worden. Liege somit ein Revisionsgrund vor, sei der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen. Gemäss dem beweiskräftigen ABI-Gutachten seien körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin an der Tankstelle zähle, aufgrund der Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte Arbeit bestehe hingegen laut Angaben der Gutachter eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit, wobei aus neurologischer Sicht aufgrund des teilweise nachvollziehbaren neuropathischen Beschwerdebildes eine leichte Leistungseinbusse von maximal 20 % attestiert werden könne. Ein Einkommensvergleich erübrige sich, da ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Schliesslich stellte das kantonale Gericht fest, die IV-Stelle sei ihrer Pflicht zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor Einstellung der Rente bei langjährigem Rentenbezug nachgekommen.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, seit Ende 2004 sei keine Änderung der anspruchsbegründenden Tatsachen eingetreten und es liege vielmehr eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor, legt sie einzig ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Der blosse Verweis auf das ABI-Gutachten vom 11. August 2016 genügt nicht. Die appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist somit nicht zu hören (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Abgesehen davon geht die Beschwerdeführerin selber davon aus, dass seit Ende 2004 - und damit erst nach Erlass der rentenerhöhenden Verfügung vom Juli 2004 - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Damit ist aber eine Veränderung gegenüber dem Vergleichszeitpunkt (zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) evident. Sodann zielen auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) ins Leere, hat doch die Vorinstanz bestätigt, dass die Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG aufzuheben ist. Insoweit war die IV-Stelle auch an keine Frist zur Geltendmachung des Revisionsgrundes gebunden.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat somit in willkürfreier, in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) auf das ABI-Gutachten vom 11. August 2016 abgestellt und eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht.  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2019 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest