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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_67/2021  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Visana AG, 
Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2020 (VSBES.2020.203). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Dezember 2020, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Januar 2021, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) spätestens am 2. Februar 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
in die am 25. Januar 2021 (Poststempel) erfolgte Zustellung des kantonalen Entscheids, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz ein bestehendes Versicherungsverhältnis betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auch im Jahr 2019 bejahte, 
dass das kantonale Gericht darüber hinaus den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 4101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf diesen Betrag seit 21. März 2019 sowie Mahnkosten von Fr. 50.- und Bearbeitungskosten von Fr. 250.- zu bezahlen, 
dass die Vorinstanz in diesem Umfang in der Betreibung Nr......... des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung erteilte, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts anführt, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt beanstandet, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass er sich darauf beschränkt, pauschal geltend zu machen, er sei seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin versichert und schulde ihr daher kein Geld, 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Februar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber