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[AZA 0/2] 
6A.97/2001/bmt 
 
KASSATIONSHOF 
************************* 
 
5. März 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des 
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Karlen und 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
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In Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, Seidenstrasse 36, Brugg, 
 
gegen 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, 
 
betreffend 
Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2001), hat sich ergeben: 
 
 
 
A.- B.________ überschritt am 18. Januar 1999 in Widen die signalisierte Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h. Das Bezirksamt Bremgarten büsste ihn deswegen am 19. Mai 1999 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 320.--. 
 
Am 21. August 1999 hatte B.________ auf der A1 in Neuenhof bei einer Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h einen ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (5 - 8 Meter). 
Das Bezirksamt Baden verurteilte ihn am 11. Oktober 1999 - ebenfalls in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG - zu einer Busse von Fr. 300.--. 
 
B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verwarnte B.________ am 16. September 1999 wegen des Vorfalls vom 18. Januar 1999. Diese Verfügung hob es am 9. März 2000 auf und entzog B.________ den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten, und zwar als Gesamtmassnahme für die beiden Vorfälle. 
 
Eine Beschwerde des Betroffenen wies das Departement des Innern des Kantons Aargau am 22. März 2001 ab. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 29. August 2001 ab. 
 
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Eventuell sei der Beschwerdeführer für den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, eventuell zusätzlich für die Geschwindigkeitsüberschreitung, zu verwarnen; subeventuell sei ihm der Führerausweis als Gesamtmassnahme für maximal einen Monat zu entziehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Beschwerdeführer ist durch den zweimonatigen Führerausweisentzug, den er anficht, beschwert. Dass die Entzugsbehörde die Verwarnung aufgehoben hat, beanstandet er nur insoweit, als dadurch die Gesamtentzugsdauer erhöht worden ist. Auch insofern ist die Beschwer zu bejahen. Unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Verfahrensgrundsätze von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die Vorinstanz habe Akten der Strafbehörden beigezogen, ohne die Parteien zu informieren. Daraus werde ein Polizeirapport zitiert, der 10 Tage nach dem Vorfall von einem Polizeibeamten aus dem Gedächtnis geschrieben worden sei, weshalb eine Verhandlung mit Konfrontationseinvernahme dieses Polizeibeamten als Zeugen vorgeschrieben gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe diesen Antrag nicht früher gestellt, weil er vorher davon nichts gewusst habe. 
 
Bereits das Departement des Innern zitierte mehrfach den dem Beschwerdeführer angeblich unbekannten Polizeirapport, und zwar jedes Mal ausdrücklich mit Angabe des Datums vom 1. September 1999. Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen behaupten kann, erst anhand der vorinstanzlichen Begründung habe er erkannt, dass es sich wohl nicht um den von ihm unterzeichneten Rapport (vom 21. August 1999) habe handeln können, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hatte schon das Strassenverkehrsamt am 26. November 1999 vor Erlass seiner Verfügung den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm während der Frist zur Stellungnahme die Akten zur Einsicht offen stünden. Der Beschwerdeführer hatte somit im kantonalen Verfahren Gelegenheit zur Akteneinsicht bzw. die Möglichkeit, ein diesbezügliches Gesuch zu stellen, und hätte im Anschluss daran auch ihm gut scheinende Beweisbegehren formulieren können. Da er dies nicht tat, ist auf die erhobenen Verfassungsrügen nicht einzutreten. 
 
Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Bestreitung, er habe auf 5 - 8 Meter auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschlossen. 
Denn im kantonalen Verfahren hat er diesen von allen drei Instanzen angenommenen Abstand zum Vorderfahrzeug nie bestritten. 
 
3.- a) Die Vorinstanz führt unter anderem aus, der angefochtenen Verfügung lägen zwei Regelverstösse zugrunde. 
Art. 68 StGB sei auf Administrativmassnahmen im Strassenverkehr analog anzuwenden. Wenn der zweite Regelverstoss noch vor Erlass der Verfügung wegen des ersten Regelverstosses begangen worden sei, sei in sinngemässer Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine "Gesamtwürdigung" vorzunehmen. 
 
Dieser Fall liege vor, weshalb die beiden Vorinstanzen zu Recht eine Gesamtwürdigung vorgenommen hätten: 
Für den ersten Regelverstoss (Geschwindigkeitsüberschreitung) sei der Beschwerdeführer verwarnt worden. Aufgrund des zweiten Vorfalls (ungenügender Abstand) habe das Strassenverkehrsamt einen Ausweisentzug als angemessen erachtet. Um jedoch den Beschwerdeführer nicht schlechter zu stellen, als wenn beide Vorfälle zusammen beurteilt worden wären, habe es in Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug die Verwarnung aufgehoben. Dabei sei in analoger Anwendung von Art. 68 StGB zu Recht von der schwerwiegenderen Regelverletzung ausgegangen worden. 
 
b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gemäss BGE 124 II 39 eine Gesamtmassnahme zu verfügen und damit Art. 68 StGB analog anzuwenden sei. Doch sei durch die Aufhebung einer rechtskräftigen Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 9 BV; Schutz von Treu und Glauben) und kantonales Recht (§ 25 und 26 VRPG/AG) willkürlich angewandt worden. Die Geschwindigkeitsübertretung habe eine Verwarnung nach sich gezogen, womit dieser Vorfall rechtskräftig als leichter Fall beurteilt worden sei. Indem die Vorinstanz nun ausführe, die Geschwindigkeitsübertretung sei ein Grenzfall zum mittelschweren Fall und es liege ein erhebliches Verschulden vor, signalisiere sie, dass sie lediglich aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Entzugserhöhung von einem Monat vorgenommen habe. Diese Erhöhung verletze Art. 9 BV, Art. 16 SVG, Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
 
4.- a) Bei Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine Handlung ist nach der Rechtsprechung Art. 68 StGB sinngemäss anzuwenden; dasselbe gilt für den Fall, dass durch mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe gesetzt werden beziehungsweise die zu beurteilenden Handlungen noch vor Erlass einer früheren Entzugsverfügung begangen wurden. Hat die Behörde eine Handlung zu beurteilen, die vor Erlass einer früheren Administrativmassnahme begangen wurde, so ist in Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine Zusatzmassnahme dafür auszusprechen; der Täter soll durch die Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 120 Ib 54 E. 2a). Bei der Berechnung der Zusatzmassnahme darf der bereits beurteilte Vorfall nicht wieder aufgegriffen werden; dies würde gegen die Rechtskraft des ergangenen Urteils verstossen (BGE 120 Ib 54 E. 2b). Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe und für eine andere mit Busse zu bestrafen, sind gemäss Rechtsprechung zu Art. 68 StGB beide zu verhängen (BGE 102 IV 242 E. 5, 86 IV 226 E. 3 S. 233, 75 IV 1 E. 1). 
 
Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint zumindest zweifelhaft, ob das Vorgehen der kantonalen Behörden (Aufhebung der Verwarnung und darauf gesamthafte Beurteilung beider Vorfälle) richtig war. Für eine nachträgliche Aufhebung der rechtskräftigen Verwarnung bestand kaum ein ausreichender Grund. Zudem ist fraglich, ob die erwähnte Rechtsprechung, wonach Art. 68 StGB gar nicht zum Zuge kommt, wenn für zwei Vorfälle zwei unterschiedliche Arten von Sanktionen (z.B. Busse und Gefängnis) zu verhängen sind, ohne weiteres auf Administrativmassnahmen übertragen werden kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben: 
 
b) Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV richtet sich die Dauer eines Warnungsentzugs unter anderem auch nach dem Leumund als Motorfahrzeugführer. Daraus folgt, dass der erste Vorfall, selbst wenn die Verwarnung nicht aufgehoben worden wäre, bei der Beurteilung des zweiten hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies jedoch nur unter dem Gesichtspunkt des automobilistischen Leumunds, aber ohne Einbezug der Wirkung der Verwarnung, die ja erst nach dem zweiten Vorfall erfolgte. Die Mitberücksichtigung des ersten Vorfalls bei der Beurteilung des zweiten verletzt daher Art. 9 BV nicht. 
Es liegt auch kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem" vor. 
c) Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). 
Diesen Bestimmungen kommt grosse Bedeutung zu, sind doch die Unfälle zahlreich, in denen ein zweites Fahrzeug nicht genügend Abstand zum ersten einhielt (BGE 126 II 358 E. 1a mit Hinweis). 
 
Der Beschwerdeführer hat angesichts der hohen Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h und des Abstands von manchmal lediglich 5 - 8 Metern extrem nahe zum voranfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen. Diese vorsätzliche massive Gefährdung der Verkehrssicherheit erscheint derart schwer, dass die Ahndung dieses Vorfalls für sich allein mit einem Führerausweisentzug von zwei Monaten durchaus im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens liegt, und zwar auch unter Einbezug einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit. Wie erwähnt (E. b hievor), kann wegen der Geschwindigkeitsübertretung vom 18. Januar 1999 nicht mehr von einem ungetrübten automobilistischen Leumund ausgegangen werden. Im Ergebnis verstösst der zweimonatige Führerausweisentzug somit nicht gegen Bundesrecht (Art. 17 Abs. 1 SVG und Art. 33 Abs. 2 VZV). Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Annahme zutreffend, eine Überschreitung der Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h stelle einen Grenzfall zwischen einem leichten und einem mittelschweren Fall dar (BGE 124 II 97). 
 
5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht (1. Kammer) und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Strassen (Abteilung Strassenverkehr) schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 5. März 2002 
 
Im Namen des Kassationshofes 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDer Präsident: Der Gerichtsschreiber: