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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.42/2003 /sta 
 
Urteil vom 5. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferungsverfahren, Fristerstreckung - B 137749, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 28. Februar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gestützt auf einen Haftbefehl des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wurde X.________ am 23. Januar 2003 in Kloten verhaftet und vom Bundesamt für Justiz gleichentags in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 27. Januar 2003 erliess das Bundesamt einen Auslieferungshaftbefehl. Die Anklagekammer des Bundesgerichts wies die von X.________ dagegen gerichtete Beschwerde am 21. Februar 2003 ab. 
Am 10. Februar 2003 ersuchte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Schweiz um Auslieferung von X.________. Am 12. Februar 2003 stellte das Bundesamt für Justiz dieses Auslieferungsbegehren dem Rechtsvertreter von X.________, Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Popp, zu und setzte ihm eine 14-tägige Frist an, um dazu Stellung zu nehmen. 
 
Am 27. Februar 2003 ersuchte Rechtsanwalt Popp das Bundesamt für Justiz, ihm die Frist bis Ende März 2003 zu verlängern. 
 
Mit Schreiben vom 28. Februar 2003 verlängerte das Bundesamt für Justiz diese Frist letztmals bis zum 14. März 2003. Es erwog, eine weitergehende Verlängerung falle insbesondere wegen der von X.________ vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, welche objektiv einen raschen Entscheid erforderten, ausser Betracht. 
B. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. März 2003 beantragt X.________: 
"1. Es sei das Bundesamt durch vorsorgliche Verfügung anzuweisen, die Frist zur Stellungnahme wenigstens bis zum Beschwerdeentscheid zu verlängern. 
 
2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 28. Februar 2003 sei aufzuheben, und die Frist zur Stellungnahme sei bis Ende März 2003 zu verlängern; 
unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 
C. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 IRSG entscheidet das Bundesamt über die Auslieferung des Verfolgten. Gestützt auf das IRSG ergangene Verfügungen erstinstanzlicher Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 25 Abs. 1 IRSG). Zwischenverfügungen sind ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn diese gegen die Endverfügung zulässig ist und sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (e contrario Art. 101 lit. a OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG). Ansonsten sind Zwischenverfügungen nur durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 45 Abs. 3 VwVG). 
1.2 Unterliegt somit der Auslieferungsentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ist die hier angefochtene, während des Auslieferungsverfahrens ergangene Zwischenverfügung des Bundesamtes für Justiz ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. 
 
Der Beschwerdeführer kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid geltend machen, seine Verfahrensrechte seien in bundesrechts- bzw. verfassungswidriger Weise beschnitten worden, indem seinem Vertreter eine zu kurze Frist angesetzt worden sei, um zum Auslieferungsbegehren sachgerecht Stellung nehmen und ihn damit effektiv verteidigen zu können. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil könnte somit nur in der Verlängerung des Verfahrens bestehen, wenn das Bundesamt nach einer allfälligen Rückweisung durch das Bundesgericht das Verfahren ergänzen und neu entscheiden müsste. Da die Beschwerde indessen ohnehin offensichtlich unbegründet ist, kann offen bleiben, ob dies unter den gegebenen Umständen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG darstellt. 
1.3 Es ist unerfindlich, inwiefern das Bundesamt sein Ermessen überschritten haben soll, indem es die Vernehmlassungsfrist des Verteidigers auf immerhin gut vier Wochen begrenzte. Die Verteidigung ist ebenso wie die Behörden gehalten, in einem Haftfall mit der gebotenen Beschleunigung zu handeln und sich - auch in Bezug auf allfällige Absprachen mit den deutschen Verteidigern des Beschwerdeführers - entsprechend zu organisieren. Auch für die Anfechtung des Auslieferungsentscheides wird ihm, ungeachtet der Komplexität der Sache, bloss eine nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zustehen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Mit dem frühen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Verfügung gegenstandslos; Rechtsanwalt Popp bleibt noch rund eine Woche und damit genügend Zeit, um die ihm im angefochtenen Entscheid angesetzte Frist zu wahren. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: