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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 441/02 
 
Urteil vom 5. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
W.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 7. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1949 geborene W.________ war seit 1978 als Raumpflegerin mit einem Teilzeitpensum bei der Firma A.________ AG angestellt. Ab 1997 arbeitete sie zudem als Aushilfe im Reinigungsdienst der Firma B.________. Die Tätigkeit bei der Firma A.________ AG wurde ihr per Ende 1999 aus organisatorischen Gründen ("Strukturbereinigung" mit Outsourcing der Reinigung) gekündigt, während sie diejenige bei der Firma B.________ aus gesundheitlichen Gründen (Rückenbeschwerden) am 24. Januar 2000 aufgab. 
 
Im Mai 2000 meldete sich W.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte Angaben der Firma A.________ AG (ohne Datum) und der Firma B.________ vom 18. September 2000 ein. Zudem zog sie Berichte und Stellungnahmen der Klinik C.________ vom 29. Februar 2000, des Spitals D.________ vom 16. und 27. März 2000, der Neurologischen Klinik E.________ vom 9. März 2000, des Röntgeninstituts F.________, vom 15. Februar 2000, des Dr. G.________, Innere Medizin FMH vom 13./15. September 2000 sowie des Dr. H.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Dezember 2000 bei. Schliesslich gab die Verwaltung bei Dr. I.________, Rheumatologie und phys. Medizin FMH, und Dr. J.________, Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches im Juni / Juli 2001 erstattet wurde. Anschliessend lehnte sie es - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des Dr. G.________ vom 31. August 2001 eingereicht hatte - mit Verfügung vom 1. November 2001 ab, der Versicherten eine Rente auszurichten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 7. Mai 2002). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte einen Bericht des Spitals K.________ vom 18. März 2002 auflegen lassen. 
 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien die Verfügung vom 1. November 2001 und der kantonale Entscheid vom 7. Mai 2002 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen, 104 V 136 Erw. 2a und b), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV; BGE 125 V 146, 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 1. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen der Invaliditätsgrad. 
3. 
Verwaltung und Vorinstanz haben die Beschwerdeführerin zu Recht als Teilerwerbstätige eingestuft. Aus den Arbeitgeberberichten geht hervor, dass sie in den Jahren 1998 und 1999 pro Woche rund 12 Stunden bei der Firma A.________ AG und rund drei Stunden bei der Firma B.________ tätig war. Hinreichende Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Erwerbstätigkeit bestehen nicht. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann in dessen Tätigkeit als Hauswart unterstützt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im erwerblichen Bereich von 15 Stunden ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) zu bestimmen, wobei die Erwerbstätigkeit mit 35 % und die Haushaltsarbeit mit 65 % zu gewichten ist (vgl. BGE 125 V 149 f. Erw. 2b). 
4. 
4.1 In medizinischer Hinsicht gingen IV-Stelle und kantonales Gericht davon aus, eine körperlich leichte Arbeit sei der Beschwerdeführerin im gewohnten zeitlichen Rahmen zumutbar. Sie stützten sich dabei auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. J.________ und I.________ von Juni / Juli 2001. Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie leide neben den körperlichen Einschränkungen auch an einem psychischen Beschwerdebild mit Krankheitswert, welches ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. 
4.2 In Bezug auf das somatische Beschwerdebild gelangte die Vorinstanz mit Recht zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei zwar bezüglich der Belastbarkeit des Rückens eingeschränkt, könne jedoch einen Zweipersonen-Haushalt besorgen und leichte Reinigungsarbeiten zumindest im Rahmen einer Halbtagesarbeit ausführen. Allgemein sei ihr eine Arbeit mit relativ geringer körperlicher Belastung und nicht zu grosser statischer und dynamischer Beanspruchung des Rückens im gewohnten zeitlichen Rahmen zumutbar, wobei sich die Arbeitsfähigkeit durch eine substanzielle Gewichtsreduktion zusätzlich verbessern lasse. Diese Beurteilung basiert auf dem Gutachten des Dr. I.________ vom Juli 2001 sowie dessen gemeinsamer Stellungnahme mit Dr. J.________ vom Juli 2001. Sie ist weitgehend vereinbar mit den Aussagen des Dr. H.________ (Bericht vom 8. Dezember 2000), wonach die Beschwerdeführerin in einer geeigneten, wechselbelastenden Tätigkeit zumindest halbtags arbeiten könnte. Auch Dr. G.________ erklärt in seinem Bericht vom 15. September 2000, nicht mehr zumutbar sei eine Arbeit, die längeres Stehen, Gewichte heben über 5 kg oder irgendwelchen Leistungsdruck erfordere, wobei die Arbeitsfähigkeit diesbezüglich aus psychischen Gründen eingeschränkt sei. Die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Unterlagen ist daher in Bezug auf das somatische Beschwerdebild nicht zu beanstanden. 
4.3 
4.3.1 Das kantonale Gericht ging davon aus, es liege kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, welches die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränke. Diese Beurteilung stützt sich auf die Aussagen des Dr. J.________ im Gutachten vom 28. Juni 2001. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Beweiskraft dieses Gutachtens unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Dr. H.________, des Dr. G.________ sowie den Bericht des Spitals K.________ vom 18. März 2002 bestritten. 
4.3.2 Dr. J.________ gelangt in seinem Gutachten vom 28. Juni 2001 zum Ergebnis, der Zustand der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht heute weitgehend unauffällig; es könnten allenfalls gewisse Charaktereigenschaften als Normvariante beobachtet werden. Die Anfang 2000 eingetretene psychische Krise unklarer Aetiologie sei überwunden. Die Prognose sei günstig. Der Gutachter erstattete seine Stellungnahme gestützt auf die Akten sowie eine persönliche Exploration (mit testpsychologischer Untersuchung). Im Widerspruch dazu wird im Bericht des Spitals K.________ vom 18. März 2002, der im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 9. bis 30. Januar 2002 erstellt wurde, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung von Krankheitswert diagnostiziert. Im Bericht der Klinik C.________ vom 29. Februar 2000 und daran anschliessend in den Stellungnahmen des Dr. G.________ (Bericht vom 15. September 2000, Schreiben vom 31. August 2001) waren familiäre Probleme erwähnt worden, welche die psychische Verfassung der Patientin beeinflussten. 
 
4.3.3 Schmerzhafte somatoforme Beschwerden oder Schmerzverarbeitungsstörungen können unter Umständen zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Sie fallen unter die Kategorie der psychischen Leiden, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens beurteilt werden können (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02], Erw. 2.2). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person allein für die Begründung einer Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Andernfalls liesse sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten (Urteil W. vom 9. Oktober 2001 [I 382/00] Erw. 2b). 
 
Den ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeits(un)fähigkeit und den Aussagen zu den einer versicherten Person aus medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitstätigkeiten eignen von der Natur der Sache her Ermessenszüge. Für Schmerzverarbeitungsstörungen gilt dies in besonderem Masse. Dem begutachtenden Psychiater obliegt hier die Aufgabe, durch die ihm zur Verfügung stehenden diagnostischen Möglichkeiten fachkundiger Exploration der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern eine versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Massgebend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfassung her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (zitiertes Urteil R. vom 2. Dezember 2002, I 53/02, Erw. 2.2). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist dabei nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). 
4.3.4 Im Lichte dieser Grundsätze kann dem Bericht des Spitals K.________ vom 18. März 2002 nicht die Beweiskraft zugesprochen werden, welche erforderlich wäre, um die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. J.________ in Frage zu stellen. Die Ärzte des Spitals K.________ führen aus, die organischen Korrelate vermöchten die Art und das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht vollständig zu erklären, sondern es spielten auch psychogene Faktoren eine Rolle. Hinweise dafür seien die fehlende Schmerzmodulation, die fehlende Wirksamkeit von Analgetika, die vage Schmerzbeschreibung und die Gegenübertragungsreaktion während des Interviews. Die Beschwerdeführerin sei auf dem freien Arbeitsmarkt keinem Arbeitgeber mehr zumutbar. Damit wird jedoch die zentrale Frage, ob die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in der Lage wäre, eine leidensangepasste, den aus rheumatologischer Sicht zu stellenden Anforderungen gerecht werdende Tätigkeit auszuüben, nicht beantwortet. Der Umstand, dass die angegebenen Beschwerden organisch nicht vollumfänglich erklärt werden können, genügt nach dem vorstehend Gesagten nicht, um das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert, welches die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, als hinreichend erstellt erscheinen zu lassen. Die in den übrigen Arztberichten enthaltenen Hinweise auf eine familiäre Problematik liessen sich anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. J.________ nicht erhärten, sodass auch keine Anhaltspunkte für ein dadurch ausgelöstes psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf die Stellungnahme des Dr. J.________ abgestellt. 
5. 
Ausgehend von den Gutachten des Dr. I.________ und des Dr. J.________ bzw. der darin attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine körperlich leichte Tätigkeit haben Verwaltung und Vorinstanz mit Recht das Vorliegen einer relevanten Invalidität im erwerblichen Bereich verneint. Auf Grund der Aktenlage und angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf eine besondere Situation im Haushaltsbereich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung ausnahmsweise von der Einholung eines Abklärungsberichtes für die Invaliditätsbemessung im Haushalt (Art. 27 IVV; AHI 2001 S. 160 ff. Erw. 3) abgesehen hat. Das Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität konnte angesichts der medizinischen Aktenlage ohne zusätzliche Abklärungen mit der für eine antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Eine allenfalls nach dem Erlass der Verfügung vom 1. November 2001 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer oder in psychischer Hinsicht wäre durch eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Firma B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: