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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_193/2008/ble 
 
Urteil vom 5. März 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsdienst des Kantons Bern, 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 18. Februar 2008. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Der aus Angola stammende X.________ (geb. 1984) reiste im Jahre 1995 in die Schweiz ein. Er ersuchte erfolglos um Asyl und wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da er damals noch minderjährig war, wurde er indessen vorläufig aufgenommen (Verfügung vom 5. Februar 1998). Am 8. August 2002 hob das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) die vorläufige Aufnahme auf, was die damalige Asylrekurskommission auf Beschwerde hin mit Urteil vom 17. August 2005 bestätigte. Entgegen der Anordnung, bis zum 18. Oktober 2005 auszureisen, verblieb X.________ weiter in der Schweiz. 
Am 15. Februar 2008 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2008 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, die Ausschaffungshaft bis zum 14. Mai 2008. 
1.2 Mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 18. Februar 2008 wandte sich X.________ an die Vorinstanz. Sein Schreiben wurde am 26. Februar 2008 mitsamt den kantonalen Akten zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 
2. 
2.1 Gegen den Entscheid des Haftgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und lediglich die Wegweisung kritisiert, enthält seine Eingabe auch kein ausdrücklich formuliertes Begehren um Freilassung oder um Aufhebung des Haftentscheids. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Haftentlassung erreichen will. Ob damit die Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG erfüllt sind, kann letztlich offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. Sie kann unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. 
2.2 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, doch kam er der Aufforderung, das Land zu verlassen, nicht nach. Einer Vorladung des Migrationsdienstes für die Befragung durch eine angolanische Delegation leistete er keine Folge und liess an ihn gerichtete Schreiben der Behörden verschiedentlich unbeantwortet (vgl. Art. 90 lit. c AuG). Zudem wurde er wiederholt straffällig (Diebstahl, Strassenverkehrsdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) und tauchte bereits zweimal unter. Wie auch aus seiner Eingabe hervorgeht, ist er nach wie vor nicht bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG sind somit gegeben (BGE 130 II 56 E. 3). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu vollziehen (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die angefochtene Ausschaffungshaft ist somit bundesrechtskonform. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz verwurzelt zu sein und weiter hier leben zu wollen, verkennt er, dass die Bewilligungs- bzw. Wegweisungsfrage im Asylverfahren sowie im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verbindlich entschieden worden ist und er das Land längst hätte verlassen müssen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
3. 
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. März 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Merkli Dubs