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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_112/2007 
 
Urteil vom 5. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro G. Mora, Dufourstrasse 147, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 13. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene, von ihrem Ehemann getrennt lebende J.________, Mutter einer 1992 geborenen Tochter, war vom 7. Januar bis Ende Juli 2000 zu 50 % als Zimmermädchen bei der Firma X.________ AG angestellt gewesen. Ferner arbeitet sie seit 1. April 2000 während zwei Stunden täglich als Raumpflegerin für die Y.________ AG. Nachdem ein erstes Ersuchen vom 18. März 2002 um Umschulung und Arbeitsvermittlung von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2003 abgeschlossen worden war, gelangte J.________ am 25. Mai 2004 erneut an die Invalidenversicherung und beantragte unter Hinweis auf seit 2000 bestehende Rückenbeschwerden die Zusprechung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in medizinischer (Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 20. September 2000, 10. Dezember 2001, 8./10. Mai 2002 und 12./14. Juli 2004 sowie des Dr. med. L.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2004; Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 8. Februar 2005; Gutachten des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 11. Oktober 2004 und des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie FMH, vom 24. Januar 2005), beruflich-erwerblicher (Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] vom 2. Juni 2004; Arbeitgeberbericht der Y.________ AG vom 3. Juni 2004) sowie haushaltlicher Hinsicht (Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 21. März 2005) ab. Gestützt darauf gelangte sie - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/ Haushalt im Gesundheitsfall von je 50 %, einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % und einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 15,24 % - zu einer gewichteten, rentenausschliessenden Invalidität von insgesamt 7,62 % ([0,5 x 0 %] + [0,5 x 15,24 %]; Verfügung vom 13. Mai 2005). Daran hielt die Verwaltung auf Einsprache hin mit Entscheid vom 13. Juli 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, wobei es ebenfalls eine hypothetische Gewichtung der Aufgabenbereiche von je 50 % und eine Behinderung im Haushalt von 15,24 % annahm, die Arbeitsunfähigkeit aber mit 80 % veranschlagte und auf dieser Grundlage eine Erwerbseinbusse von - ungewichtet - 54,5 % ermittelte, woraus ein Invaliditätsgrad von 35 % ([0,5 x 54,5 %] + [0,5 x 15,24 %]) resultierte (Entscheid vom 13. Februar 2007). 
C. 
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, welches sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch zusteht. Soweit letztinstanzlich eventualiter um Zusprechung beruflicher Massnahmen ersucht wird, kann darauf, da nicht Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildend, nicht eingetreten werden. Der Verwaltungsakt vom 20. Januar 2003, mit welchem die IV-Stelle die Einstellung der Unterstützung in der Stellensuche deklarierte, blieb seitens der Versicherten - anders als die am 13. Mai 2005 erlassene (Renten-)Verfügung - unbeanstandet. 
3. 
Im kantonalen Entscheid wird namentlich die gesetzliche Bestimmung zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben werden des Weitern die rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs [Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.], bei nichterwerbstätigen, insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs [Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99] sowie bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393, 125 V 146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507]) relevanten Kriterien (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 ff., je mit Hinweisen; siehe ferner SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83, E. 4.2, I 249/04). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Juli 2005; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446) nicht nur - wie von Vorinstanz und Verwaltung angenommen - zu 50 %, sondern im Umfang von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. 
4.1 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Rechtsfrage liegt hingegen vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 4.1, sowie I 708/06 vom 23. November 2006, E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
4.2 
4.2.1 Das kantonale Gericht hat zur Beurteilung der Statusfrage im Wesentlichen auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 21. März 2005 wiedergegebene Auskunft der Beschwerdeführerin abgestellt, wonach sie, um die Betreuung ihrer - damals knapp 13-jährigen - Tochter weiterhin nicht zu vernachlässigen, bei Gesundheit aus finanziellen Gründen während vier bis fünf Stunden täglich eine ausserhäusliche Tätigkeit verrichtet hätte. Die anlässlich der Erhebungen im Haushalt getätigte Aussage der Versicherten wurde von der IV-Abklärungsperson auf Anfrage hin als glaubhaft bestätigt (vgl. Stellungnahme vom 1. Juli 2005). Wie letztinstanzlich durch die Beschwerdeführerin indessen grundsätzlich zutreffend ausgeführt wird, liegen gewisse objektive Kriterien vor, welche für die Annahme eines ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in höherem zeitlichen Ausmass ausgeübten Erwerbspensums sprächen. So war die Versicherte vor Eintritt des zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führenden Gesundheitsschadens Mitte Juli 2000 (vgl. Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 20. September 2000; Gutachten des Dr. med. H.________ vom 24. Januar 2005, S. 8; Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2005) nicht nur seit April 2000 zu rund 23 % als Raumpflegerin für die Firma Y.________ AG tätig gewesen (Arbeitgeberbericht vom 3. Juni 2004), sondern hatte seit Januar 2000 zusätzlich auch in einem Pensum von 50 % als Zimmermädchen bei der Firma X.________ AG gearbeitet (vgl. IK-Auszug vom 2. Juni 2004; Abklärungsbericht Haushalt vom 21. März 2005, S. 2 unten). Ferner lebt die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 von ihrem Ehemann getrennt und erhält keine Alimente für sich und ihr Kind, weshalb sie auf finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen ist. Des Weitern war die 1992 geborene Tochter im vorliegend relevanten Beurteilungszeitraum dem Kleinkindalter - und damit auch der hinsichtlich der Betreuungsbedürftigkeit intensivsten Phase - bereits entwachsen, sodass auch unter diesem Blickwinkel eine über ein 50 %-Pensum hinausgehende ausserhäusliche Beschäftigung durchaus vorstellbar gewesen wäre. 
4.2.2 Obschon somit auf Grund der gegebenen persönlichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse (vgl. zur diesbezüglich massgeblichen Gesamtbetrachtung: BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 ff.) zwar gewichtige Anhaltspunkte eine Erweiterung des Teilzeitpensums im Gesundheitsfall indiziert hätten, kann die auf der Selbstangabe der Versicherten - und damit ebenfalls auf einer konkreten Verumständung - beruhende Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden einer 50%igen erwerblichen Beschäftigung nachgehen, nicht als offensichtlich unrichtig bzw. auf einer Rechtsverletzung oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung basierend disqualifiziert werden. Vielmehr ist den Aussagen der versicherten Personen im Rahmen der Haushaltsabklärung rechtsprechungsgemäss erhöhtes Gewicht beizumessen (AHI 2000 S. 197, E. 2d; E. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils U 430/00 vom 18. Juli 2001; Urteil I 77/03 vom 2. September 2003, E. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen), zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellte Statusfrage beispielsweise infolge sprachlicher Verständigungsprobleme (vgl. dazu auch die Ausführungen im Gutachten des Dr. med. H.________ vom 24. Januar 2005, S. 5 zu Ziffer 3) nicht korrekt erfasst hätte, und es letztlich jeder Person frei steht - unter Inkaufnahme der sich daraus allenfalls ergebenden Konsequenzen -, die ihr im Lichte der bestehenden Situation am geeignetsten erscheinende Lebensform zu wählen. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass die Versicherte ihre Tätigkeit als Zimmermädchen bei der Firma X.________ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern, wie in ihrem Schreiben vom 17. November 2000 an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich betont wurde, wegen Lohnabrechnungsproblemen per Ende Juli 2000 beendet hat. 
5. 
Gemäss vorinstanzlicher - und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher (vgl. E. 1.2.1 und 1.2.2 hievor) - Feststellung beläuft sich die verbliebene (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf knapp 23 % in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungshilfe (zehnstündiges Pensum wöchentlich bei einer Wochenarbeitszeit von 44 Stunden) oder in jeder anderen leidensadaptierten Beschäftigung. 
5.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich diesbezüglich wie folgt dar. 
5.1.1 Dr. med. S.________ attestierte der Versicherten mit Zeugnissen vom 20. September 2000 und 10. Dezember 2001 vollständige Arbeitsunfähigkeiten im angestammten Beruf als Raumpflegerin für die Zeit vom 10. bis 31. Juli 2000 und vom 21. November bis 12. Dezember 2001. Als zumutbar bezeichnete er rückenschonende Tätigkeiten. Am 8./10. Mai 2002 bestätigte er diese Einschätzung insofern, als er eine ganztägige behinderungsangepasste Beschäftigung weiterhin für möglich einstufte. In seinem Bericht vom 12./14. Juli 2004 sprach er schliesslich von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit Frühling 2003 und beurteilte eine leidensangepasste Arbeit generell als halbtags ausübbar. 
5.1.2 In seinem rheumatologischen Gutachten vom 11. Oktober 2004 stellte Dr. med. M.________ die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms bei Osteochondrose L5/S1 links, eines intermittierend auftretenden Zervikalsyndroms (zur Zeit eher bland), eines Zustandes nach einer Geburt 1992 mittels Kaiserschnitt sowie einer beginnenden Depression. Er führte im Weiteren aus, dass aktuell (seit Januar 2003) schmerzbedingt eine Arbeitsunfähigkeit als Reinigungshilfe von 40 % bestehe, im Rahmen einer rückenschonenden Tätigkeit eine Steigerung des Leistungsvermögens auf 80 % aber realistisch erscheine. 
5.1.3 Der behandelnde Psychiater Dr. med. L.________, der zur Hauptsache (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine schwere chronifizierte somatisierte Depression diagnostizierte, bescheinigte mit ausführlichem Bericht vom 6. Dezember 2004 eine 80%ige Beeinträchtigung des Leistungsvermögens als Raumpflegerin, welche die zur Zeit einzig überhaupt zumutbare Tätigkeit darstelle. 
5.1.4 Dr. med. H.________ gelangte in seiner psychiatrischen Expertise vom 24. Januar 2005 zum Schluss, dass die Explorandin mindestens an einer schweren neurotischen Entwicklung leide, wobei im Vordergrund eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Sinne einer psychogenen Aggravation eines nachgewiesenen rheumatischen Befundes oder aber einer genuinen Schmerzstörung stehe. Zum Grad der Arbeitsfähigkeit befragt, gab er an, dass in Anbetracht der etwas unsicheren Diagnose ein grosser Ermessensspielraum vorhanden sei, wie bereits die diesbezüglich stark differierenden Beurteilungen der Dres. med. M.________ (60 %) und L.________ (20 %) zeigten. Er neige zur Annahme einer mittleren Beeinträchtigung von 50 % und zwar nur für das angestammte Tätigkeitsfeld. 
5.1.5 Der RAD äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2005 schliesslich insoweit, als unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Unterlagen nurmehr von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit im bisherigen, entsprechend angepassten Berufsgebiet, bestehend ab Juli 2000, auszugehen sei. 
5.2 Angesichts dieser Aktenlage, namentlich den Ausführungen des Dr. med. H.________ (im Rahmen seines Gutachtens vom 24. Januar 2005), wonach sich die erhaltene Arbeitsfähigkeit von 50 % aus einer Kombination der täglichen Erwerbsarbeit von zwei Stunden ausser Haus und der Haushaltsarbeit in etwa gleichem Umfang ergebe, hat die Vorinstanz eine Einschränkung des erwerblichen Leistungsvermögens von knapp 80 % angenommen, was im Übrigen auch der vom behandelnden Psychiater Dr. med. L.________ in dessen Bericht vom 6. Dezember 2004 bescheinigten Beeinträchtigung entspreche. Die gutachterlichen Erörterungen des Dr. med. H.________ enthalten indessen ebenfalls die Aussagen, er neige - Bezug nehmend auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der Dres. med. M.________ (60 %) und L.________ (20 %) - "zur Annahme einer mittleren Beeinträchtigung, also 50 % und halbe Rente", und, auf die Frage, ab wann genau und in welchem Ausmass eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestehe, "ab Juli 2000 50 % in bisheriger Tätigkeit". Ob diese Feststellungen tatsächlich, wie vom kantonalen Gericht ausgeführt, mit dem Hinweis, sie seien auf "eine unkorrekte Verwendung rechtlicher Begriffe beziehungsweise eine unpräzise Formulierung zurückzuführen", zu relativieren sind, oder sie nicht doch mit der Beschwerdegegnerin - in Anbetracht auch der Stellungnahmen der Dres. med. S.________ und M.________ sowie des RAD - die Annahme einer um lediglich 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu stützen vermöchten, braucht aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
5.3 Würde vom höheren, vorinstanzlich ermittelten Leistungsunvermögen der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich ausgegangen, beliefe sich die Erwerbsunfähigkeit, da die Versicherte als vollständig Gesunde in einem Teilzeitpensum von 50 % als Raumpflegerin tätig wäre (vgl. E. 4.2.2 hievor) und ihr dieser Einsatz sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch vom Tätigkeitsfeld her weiterhin zumutbar ist, auf rund 54,5 % (noch zuzumutendes wöchentliches Arbeitspensum von zehn Stunden verglichen mit einem als Gesunde ausgeübten Pensum von 22 Stunden [50 % von 44 Stunden]). Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen im kantonalen Entscheid verwiesen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich 50 % wirkte sich demgegenüber bei gleichen Vorzeichen erwerblich nicht aus. 
6. 
Gerügt wird ferner die vom kantonalen Gericht gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts Haushalt vom 21. März 2005 auf 15,24 % festgesetzte beschwerdebedingte Einschränkung in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten. 
6.1 Die auf einen den entsprechenden Anforderungen genügenden Abklärungsbericht an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) gestützten Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz bezüglich der Einschränkung im Haushalt sind - analog zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.) - tatsächlicher Natur, welche vom Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.2.1 und 1.2.2 hievor) überprüft werden (Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E. 6.3). 
6.2 
6.2.1 Im Falle einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV ein grundsätzlich geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Einschränkung der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die vor Ort durchgeführte Abklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 mit Hinweisen; Urteil I 303/06 vom 17. August 2006, E. 7). 
6.2.2 Die IV-Abklärungsperson hatte gemäss Bericht vom 21. März 2005 gestützt auf eine vor Ort im Zweipersonen-Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführte Erhebung eine Einbusse der Leistungsfähigkeit von 15,24 % eruiert. Daran hielt sie auf Anfrage hin mit Stellungnahme vom 1. Juli 2005 fest. Dieser Wert weicht jedoch beträchtlich von dem durch Dr. med. H.________ im Rahmen seiner Expertise vom 24. Januar 2005 für den häuslichen Bereich auf lediglich 25 % bzw. zwei Stunden täglich geschätzten verbliebenen Leistungsvermögen der - unbestrittenermassen an erheblichen psychischen Problemen leidenden - Versicherten ab. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechungsgrundsätze müsste daher allenfalls eine Berichtigung im Sinne der ärztlichen Feststellungen in Erwägung gezogen werden, zumal die Tätigkeiten als Raumpflegerin und diejenigen im privaten Haushalt sich nicht derart unterscheiden dürften, dass eine Differenz in der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung von 35 % (bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %) bzw. gar 65 % (bei Annahme einer solchen von 80 %) gerechtfertigt erschiene. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang jedoch zum einen, dass sich die konkreten Haushaltsverhältnisse - die Beschwerdeführerin und ihre Tochter leben in einer 1 1/2-Zimmerwohnung - als wenig aufwändig erweisen. Des Weitern hat sich die Versicherte die durch ihre 1992 geborene Tochter zu gewährleistende Unterstützung durch Familienangehörige (vgl. die in BGE 130 V 396 nicht veröffentlichte E. 8 [mit weiteren Hinweisen] des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004, publ. in: SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21; Urteile I 725/04 vom 20. Januar 2006, E. 3.2, und I 568/04 vom 16. Februar 2005, E. 4.2.2 mit Hinweisen) sowie den Umstand anrechnen zu lassen, dass in diesem Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie ausgeführt wird (SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 6.2, I 156/04), besteht. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die im Haushalt anfallenden Arbeiten in den zwei von Dr. med. H.________ als zumutbar erachteten Stunden weitgehend zu bewältigen sind. Die von der IV-Abklärungsperson bezogen auf den konkreten Haushalt festgestellte geringfügige Einschränkung erweist sich damit grundsätzlich als plausibel. Würde eine noch zumutbare (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen, stellte sich indessen die Frage von - nach Massgabe der in BGE I 246/05 vom 30. Oktober 2007, E. 7.3 - 7.3.7, aufgeführten Kriterien wahrscheinlich zu bejahenden - Wechselwirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich. Da diese aber maximal im Umfang von 15 ungewichteten Prozentpunkten berücksichtigt werden könnten (vgl. E. 7.3.6 des erwähnten Urteils), änderte sich am Ergebnis, wie hiernach aufzuzeigen ist, nichts. 
6.3 Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von knapp 80 % bzw. eine Erwerbsunfähigkeit von rund 54,5 % als erstellt anzusehen wäre, resultierte in Anbetracht einer Beeinträchtigung im Haushalt von 15,24 % somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ([0,5 x 54,5 %] + [0,5 x 15,24 %]). Dasselbe gälte bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % bzw. einer Erwerbsunfähigkeit von 0 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 30,24 % (15,24 % + 15 %), beliefe sich die Invalidität diesfalls doch auf lediglich 15 % ([0,5 x 0 %] + [0,5 x 30,24 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. März 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Ursprung Fleischanderl