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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_563/2007 
 
Urteil vom 5. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
O.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1969 geborene O.________ ist verheiratet und Mutter von zwei Kindern (mit Jahrgang 1992 und 2002). Sie arbeitete vom 3. April 1995 bis 12. März 1997 mit Vollzeitpensum für die X.________ AG in Y.________. Wegen seit März 1997 anhaltenden Rückenbeschwerden (nach Resektion eines intraduralen Tumors mit L3-, L4- und L5-Laminektomie beidseits am 12. Mai 1997) bezog sie mit Wirkung ab 1. März 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 85 % (Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 6. November 1998). Nach Kenntnisnahme von der Geburt des zweiten Kindes (am 28. Dezember 2002) ging die IV-Stelle gestützt auf die Angaben der Versicherten gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 4. März 2004 von einer Statusänderung (mit einem neu auf 55 % beschränkten Erwerbstätigkeitsanteil) aus. Im Rahmen des Revisionsverfahrens reduzierte die Verwaltung die Invalidenrente gemäss Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine halbe Rente, weil die Versicherte durch erwerbliche Verwertung einer zumutbaren angepassten Tätigkeit nur eine Erwebseinbusse von 58 % hinzunehmen habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu ergänzender Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 18. Mai 2005). Mit Verfügung vom 23. November 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Februar 2007, reduzierte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nunmehr gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. med. M.________ vom 4. November 2005 bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 auf eine halbe Invalidenrente. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der O.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Juli 2007 ab. 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt O.________, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids eine ganze Rente zuzusprechen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
2. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht und die IV-Stelle haben die zur Beurteilung dieser Streitfrage einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
Soweit die Versicherte unter Verweis auf zwei Berichte des Dr. med. S.________ vom 11. und 12. September 2007 im letztinstanzlichen Verfahren neu eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geltend macht, liegt diese behauptete Tatsachenänderung ausserhalb des für die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalts (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243), weshalb dieser Umstand hier nicht zu berücksichtigen ist. Folglich kann offen bleiben, ob es sich dabei um ein unzulässiges, im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtliches neues Tatsachenvorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 6 zu Art. 99 BGG) handelt. 
4. 
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin pauschal auf die Begründungen und Erläuterungen in ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift verweist und sich das kantonale Gericht mit den entsprechenden Rügen auseinandergesetzt hat, genügt die Rechtsschrift vom 13. September 2007 den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 56 zu Art. 42 BGG, mit Hinweisen). Es liesse sich daher fragen, ob insoweit auf die Beschwerde vom 13. September 2007 überhaupt einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), doch kann diese Frage offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist (Urteil 9C_732/2007 vom 13. Februar 2008, E. 3.2.1 i.f. mit Hinweis). 
4.2 Entgegen der Beschwerdeführerin kann ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG unter Umständen - auch ohne eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes - gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 i.f. S. 350 mit Hinweisen). Nach eigenen Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung vom 19. November 2003 wäre sie als gesunde Mutter zweier Kinder (geboren 1992 und 2002) aus wirtschaftlichen Gründen auch nach der Geburt des zweiten Kindes zwecks Existenzsicherung mit einem Pensum von 50 bis 60 % erwerbstätig gewesen. Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens war sie demgegenüber vollzeitlich erwerbstätig. Gestützt auf diese Statusänderung ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad (von 12 %) revisionsweise nach der gemischten Methode, weshalb die Verwaltung die Invalidenrente per 31. Mai 2004 aufhob (Verfügung vom 7. April 2004). Die hiegegen gerichtete Einsprache hiess die IV-Stelle jedoch teilweise gut (Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004), indem sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente nicht vollständig aufhob, sondern mit Wirkung ab 1. Juni 2004 auf eine halbe Rente reduzierte. Dabei berücksichtigte sie, dass der Ehegatte der Versicherten bei der Arbeitslosenversicherung im Juli 2004 ausgesteuert wurde, weshalb er sich in der Folge vermehrt an Kinderbetreuung und Haushaltsführung beteiligen konnte und die Beschwerdeführerin als Gesunde zur Existenzsicherung ihr Erwerbspensum wieder hätte erhöhen müssen. Nachdem die Verwaltung diese erneute Statusänderung zu Gunsten der Versicherten berücksichtigt hatte, hob die Vorinstanz den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2004 auf und wies die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen betreffend Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurück. Der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. Mai 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
4.3 Das kantonale Gericht hat mit hier angefochtenem Entscheid in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des rheumatologischen Gutachtens vom 4. November 2005, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit in ergonomischer Stellung ohne Heben von über fünf Kilogramm schweren Gewichten bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist und diese Leistungsfähigkeit bei regelmässigem sowie konsequentem Ausdauer- und Krafttraining innert sechs Monaten weiter gesteigert werden kann. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; vgl. auch E. 1 hievor). Was die Versicherte dagegen vorbringt, lässt diese Entscheidung über eine Tatfrage weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie als bundesrechtswidrig erscheinen. Gegen die Berücksichtigung des Status als Vollerwerbstätige und gegen die korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrades erhebt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände. 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
6. 
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli