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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_60/2008 
 
Urteil vom 5. März 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
N.________, Talstrasse 3, 8477 Oberstammheim, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei, Gertrudstrasse 1, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2006 das Gesuch der N.________ um eine Rente der Invalidenversicherung abwies, 
dass N.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2007 abwies, 
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz beantragen lässt, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin gemäss angefochtenem Entscheid weder durch somatische Leiden noch durch psychische Störungen von Krankheitswert in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, 
dass in der Beschwerde nicht genügend substanziiert dargelegt wird, inwiefern diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit auf der Aktenlage bis zum Verfügungserlass beruhend, offensichtlich unrichtig sind, 
dass eine fachärztliche psychiatrische Abklärung vorgenommen wurde und der Verzicht auf weitere Abklärungen in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung nicht das rechtliche Gehör verletzt (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), 
dass die nach Verfügungserlass erstellten ärztlichen Berichte, insbesondere jene der Integrierten Psychiatrie, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 131 V 353 E. 2 S. 354; Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass dies auch für den von der Vorinstanz in die Beurteilung miteinbezogenen Bericht der Integrierten Psychiatrie vom 26. April 2007 gilt, da kein hinreichend enger sachlicher Konnex vorliegt (vgl. Entscheid 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3.1), und erst recht für die erst mit der Beschwerde an das Bundesgericht eingereichten Unterlagen, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 5. März 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann