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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_1/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,  
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft vom 15. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1961 geborene, zuletzt als Konstrukteur bei der X.________ AG tätig gewesene B.________ meldete sich am 11. November 2009 u.a. aufgrund von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren wies die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 9. Juli 2012 das Rentengesuch des Versicherten gestützt auf die Gutachten des Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 10. Mai 2010 und 25. Juni 2011 und des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Juni 2010 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Einholung eines Gerichtsgutachtens vom 3. Mai 2013 in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 9. Juli 2012 aufhob und dem Versicherten ab 1. Mai 2010 eine Viertelsrente zusprach. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Abänderung von Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. Mai 2010 eine halbe Rente zuzusprechen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).  
 
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs. Nicht beanstandet wird dabei die von der Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 3. Mai 2013 festgestellte zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Unbestritten ist zudem das Valideneinkommen sowie das gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Invalideneinkommen. Gerügt wird einzig, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs beim Invalideneinkommen kein Abzug vorgenommen wurde. Gemäss Beschwerdeführer ist dieser auf 15 % festzusetzen, woraus ein Invaliditätsgrad von 50 % und mithin eine halbe Invalidenrente resultieren würde. 
 
2.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig erwog, kann praxisgemäss von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 75; vgl. auch: BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481, 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).  
 
2.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, d.h. bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (vgl. BGE 137 V 71    E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, im konkreten Fall habe der leidensbedingte Abzug den zusätzlichen Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz aufgrund der durch das Schlafapnoesyndrom bedingten erhöhten Tagesmüdigkeit, den Einschränkungen an der Schulter und den Einschränkungen an der linken Hand zu genügen, was einen Abzug von 15 % rechtfertige.  
 
3.2. Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung anhand der Einkommensvergleichsmethode beim Invalideneinkommen auf die Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten, Männer, der LSE (2010) ab. Dabei ging sie gestützt auf das Gerichtsgutachten von einer 70 %igen Arbeitsfähigkeit aus und sah von der Gewährung eines zusätzlichen Abzuges ab. Nachdem vorliegend dem Versicherten entsprechend dem Gerichtsgutachten adaptierte leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und unter Berücksichtigung der Einschränkungen der linken Hand zu 70 % zumutbar sind, er zwar an erhöhter Tagesmüdigkeit als Folge des bestehenden Schlafapnoesyndroms gemäss Gerichtsgutachten leidet, dies aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, kann offen bleiben, ob ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt wäre, denn selbst bei einem Abzug von 10 % würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, während der geltend gemachte Abzug vorliegend unbegründet ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.   
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter