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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_211/2018  
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Revision Eheschutzentscheid), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 21. Februar 2018 (ZK 18 91). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind miteinander verheiratet und leben zusammen im Haus der Beschwerdegegnerin. Sie schlossen am 16. Januar 2018 vor dem Eheschutzrichter des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau eine Vereinbarung ab. Insbesondere wollten sie die gemeinsamen Lebenskosten künftig hälftig tragen. Der Beschwerdeführer erteilte ausserdem die Zustimmung zur Erhöhung der auf dem Grundstück der Ehefrau liegenden Hypothek um Fr. 16'000.--, damit die Beschwerdegegnerin ihr Gebiss sanieren könne. Der Gerichtspräsident genehmigte die Vereinbarung am 16. Januar 2018 und gewährte den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege. 
Am Tag nach der Verhandlung gelangte der Beschwerdeführer an das Regionalgericht und beklagte sich über die Vergleichsverhandlungen und die Vereinbarung. Gestützt auf weitere Eingaben eröffnete der Gerichtspräsident ein Revisionsverfahren und verlangte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.-, wobei er auf die Möglichkeit hinwies, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. 
Am 11. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Unentgeltliche Rechtspflege erteilte es nicht. 
Mit Eingabe vom 2. März 2018 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Soweit anhand des obergerichtlichen Entscheids ersichtlich, scheint das Revisionsverfahren bezüglich des Eheschutzentscheides vom 16. Januar 2018 vermögensrechtlicher Natur zu sein. Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG fehlt in der Rechtsmittelbelehrung jedoch eine Streitwertangabe. Diese wird auch nicht dadurch ersetzt, dass in der Rechtsmittelbelehrung einzig auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde hingewiesen wird. Ermessensweise und ohne präjudizielle Wirkung für allfällige künftige Verfahren in dieser Angelegenheit wird in Anbetracht der Vereinbarung vom 16. Janaur 2018 davon ausgegangen, der Streitwert betrage mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid betrifft einzig die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das Regionalgericht und ist somit ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Er kann demnach vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Er belegt dies jedoch nicht und legt auch sonst nicht dar, weshalb er den Vorschuss von Fr. 800.-- nicht bezahlen kann. 
Ausserdem genügt die Beschwerde den strengen Rügeanforderungen von Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer müsste anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Statt sich mit den obergerichtlichen Erwägungen zu befassen, kritisiert er - soweit überhaupt nachvollziehbar - bloss das Eheschutzverfahren bzw. die geschlossene Vereinbarung. Diese Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens, welches einzig den Kostenvorschuss des Regionalgerichts bzw. den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des Obergerichts betrifft. Die von ihm genannten Punkte betreffen vielmehr das hängige Revisionsverfahren in der Sache, soweit er sie dort vorgebracht hat. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg