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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_183/2018, 8C_184/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. März 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_183/2018 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
vertreten durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
8C_184/2018 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
3.       C.A.________, 
4.       D.A.________, 
alle drei vertreten durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dübendorf, 
vertreten durch die Sozialbehörde, 
Stadtverwaltung, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 9. Januar 2018 (VB.2017.00461, VB.2017.00538). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 14. Februar 2018 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichten Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2018, 
in die als Reaktion auf die Eingangsanzeige beim Bundesgericht erfolgte Eingabe von A.A.________ vom 27. Februar 2017 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Verwaltungsgericht in den angefochtenen Verfügungen die bei ihm von den Beschwerdeführern anhängig gemachten Beschwerdeverfahren VB.2017.00461 und VB.2017.00538 als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb, 
dass die dagegen erhobenen Beschwerden vom 14. Februar 2018 vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht überwiesen worden sind, 
dass die Beschwerdeführer mit direkt an das Bundesgericht adressierter Eingabe vom 27. Februar 2017 (Poststempel) die Überweisung beanstanden, 
dass sich die Zuständigkeit des Bundesgerichts für die Beurteilung von gegen Abschreibungsverfügungen oberer kantonaler Gerichte erhobenen Beschwerden indessen aus dem Gesetz ergibt (Art. 82 ff. BGG, insbesondere Art. 86 BGG), insoweit auch zu Recht bejaht worden ist, 
dass über diese Beschwerden ein Entscheid zu fällen ist, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass die Eingaben der Beschwerdeführer diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, 
dass es insbesondere nicht ausreicht, lediglich eine falsche Zusammensetzung des Spruchkörpers zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern der dabei von der Vorinstanz angewandte § 38b Abs. 1 lit. b VRG/ZH, wonach ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter die Abschreibung des Verfahrens wegen Rückzugs des Rechtsmittels verfügen darf, gegen den verfassungsmässigen Anspruch auf die richtige Zusammensetzung der Entscheidbehörde gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verstossen soll, 
dass es ebenso wenig ausreicht, zu behaupten, die vom kantonalen Gericht als Rückzugserklärung für sämtliche Beschwerdeführer interpretierte Eingabe sei zumindest keine solche gewesen; vielmehr müsste darüber hinaus dargelegt werden, weshalb diese Einschätzung willkürlich (Art. 9 BV) sein soll, nachdem diese den Beschwerdeführern noch vor der Abschreibung des Verfahrens mitgeteilt worden ist, verbunden mit der Möglichkeit, innert gesetzter Frist dagegen zu opponieren, worauf die Beschwerdeführer indessen verzichteten, 
dass es im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schliesslich auch nicht genügt, lediglich einzelne Begründungselemente des vorinstanzlichen Entscheids als willkürlich zu rügen; vielmehr müsste darüber hinaus auch aufgezeigt werden, inwiefern die Verweigerung der beantragten Prozesswohltat auch im Ergebnis als willkürlich zu betrachten ist (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweis), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel