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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_60/2019  
 
 
Urteil vom 5. März 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung (Sachbeschädigung usw.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. November 2018 (BK 18 282). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte am 31. Mai 2018 das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (nicht näher bekannte Verantwortliche der KESB Mittelland Süd, des Sozialdienstes Münsingen und evt. der Firma B._________) sowie gegen eine Mitarbeiterin der Sozialdienste Münsingen wegen Sachbeschädigung, Sachentziehung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten, Unterdrückung von Urkunden und Amtsmissbrauchs, alles angeblich begangen im März 2016, sowie wegen unrechtmässiger Aneignung und Wucher, beides angeblich begangen im Zeitraum zwischen August 2013 und März 2016, ein und wies die von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 16. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der Entscheid des Obergerichts vom 16. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2018 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) endete am 14. Januar 2019. Die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Ergänzungen zur Beschwerde mit Gesuch um Siegelung sind verspätet und damit unbeachtlich. 
 
3.   
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin äussert sich vor Bundesgericht nicht zu ihrer Legitimation. Sie befasst sich insbesondere nicht mit der Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts sich auf die Beurteilung eines solchen Anspruchs auswirken könnte. Um welche konkreten Zivilansprüche es gehen könnte, ist gestützt auf den angeklagten Sachverhalt auch nicht ersichtlich. Allfällige Haftungsansprüche gegen Behördenmitglieder, wie z.B. Mitglieder der KESB oder Angestellte/Mitarbeiter eines Sozialdienstes, sind ohnehin keine Zivilforderungen. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vorliegend in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert ist. 
 
5.   
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschäft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführerin rügt "Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung", "absolut massloses Übertreten gesetzlicher Fristen", "unvollständige Aktenüberstellung", "unbeantwortet gelassene Akteneditionsgesuche" und "verweigerte Akteneinsicht". Sie macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend und verlangt gestützt auf Art. 6 EMRK den "effektiven Zugang zu allen Unterlagen, die sich in den Händen staatlicher Behörden befinden". Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt die Verletzung von Parteirechten rügt, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen, genügen ihre Ausführungen den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss (S. 2 f. und S. 16 f.) nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, inwiefern das Obergericht im vorliegenden Strafverfahren Recht verweigert, verzögert oder masslos gesetzliche Fristen überschritten haben soll und es mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um vollumfängliche Akteneinsicht und mit der Abweisung des allfällig sinngemässen Beweisantrags auf Aktenedition bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Publica, der Raiffeisenbank sowie der Berner Kantonalbank Recht verletzt haben könnte. 
 
6.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill