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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_44/2021  
 
 
Urteil vom 5. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Fallabschluss; Taggeld; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2020 (UV.2019.00182). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1971 geborene A.________ war seit 5. August 2004 bei der B.________ AG, Personalverleih, als Schaler angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Oktober 2004 kippte ein 600 kg schweres Schalungselement auf ihn. Er zog sich ein schweres Polytrauma mit einer Commotio cerebri, einer Schulterluxation rechts mit Hill-Sachs-Läsion, einem Thoraxtrauma, einem stumpfen Abdominaltrauma, Frakturen der Lendenwirbelkörper LWS 1-4 und einer Beckenfraktur zu. Dies hatte mehrere Operationen zur Folge. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Mit Verfügung vom 5. August 2010 stellte sie das Taggeld per 31. Juli 2010 ein und verneinte den Rentenanspruch.  
 
A.b. Seit 17. November 2014 war A.________ bei der C.________ GmbH, ebenfalls als Schaler angestellt. Am 26. November 2014 fiel er von einem Gerüst und zog sich eine anteriore Schulterluxation rechts sowie Frakturen der 9. und 11. Rippe links zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Im November 2015 trat ein Rezidiv der Sakroiliitis (tiefer lumbosakraler Infekt) nach Beckenfraktur links im Jahre 2004 auf. Zwecks Sanierung dieses Infekts erfolgten zwischen dem 14. Juni 2016 und 13. Februar 2017 im Universitätsspital D.________ mehrere operative Eingriffe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 eröffnete die Suva A.________ die Einstellung der Heilbehandlung per 5. Januar 2018 und der Taggelder per 31. März 2018. Mit Verfügung vom 23. August 2018 sprach sie ihm ab 1. April 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung von 12,5 % zu. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Am 30. November 2018 meldete Dr. med. E.________ der Suva einen Rückfall im Sinne einer Fistel bei Low-Grade-Infekt am Iliosakralgelenk (ISG). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 hob die Suva ihre Verfügungen vom 20. Juli 2010 und 23. August 2018 auf, da der erste Unfall vom 19. Oktober 2004 miteinzubeziehen sei. Sie sprach A.________ ab 1. April 2018 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu. Im Februar/März 2019 wurde der ISG-Infekt im Universitätsspital D.________ operativ und danach mit Antibiotika behandelt. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 bestätige die Suva die Verfügung vom 30. Januar 2019.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des A.________ ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 6. November 2020). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, um den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zu überprüfen, bevor neu entschieden werde. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht auf einen rein kassatorischen Antrag beschränken. Anders verhält es sich, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissend in der Sache ohnehin nicht selbst entscheiden könnte, insbesondere weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135, 134 III 379 E. 1.3 S. 383, 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), geht hervor, dass die Vorinstanz laut Auffassung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen hätte tätigen müssen. Die medizinische Behandlung sei am 31. März 2018 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb weiterhin Taggelder geschuldet gewesen seien und die Rentenprüfung verfrüht erfolgt sei. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die hier massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Voraussetzungen des Taggeld- (Art. 16 Abs. 1 UVG) und Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie des Fallabschlusses mit gleichzeitiger Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 134 V 231 E.5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, hinsichtlich der bei den Unfällen vom 19. Oktober 2004 und 26. November 2014 verletzten rechten Schulter sei der Kreisarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, im Bericht vom 21. Dezember 2017 zu Recht von einem Endzustand ausgegangen. Gleiches gelte hinsichtlich der beim Unfall vom 19. Oktober 2004 erlittenen Verletzungen im Beckenbereich. Auch bezüglich des chronischen Infektgeschehens im rechten Becken/Iliosacralbereich (fistulierender Low-Grade-Infekt) sei der Bericht des Dr. med. F.________ schlüssig. Dieser Infekt sei eine Komplikation nach operativer Versorgung infolge des Unfalls vom 19. Oktober 2004. Die Fistelbildungen hätten verschiedentlich zu Sanierungen (Fistelexzisionen) mit stationären Spitalaufenthalten geführt, nämlich vom 13. Juni bis 8. Juli 2016, vom 6. bis 20. Februar 2017 und vom 18. Februar bis 25. Februar (richtig März) 2019. Dieses entzündliche Geschehen vermöge lediglich während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation befristete Arbeitsunfähigkeiten auch in angepassten Tätigkeiten zu begründen. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit lasse sich den Akten nicht entnehmen. Dies um so weniger, als der Infekt den Beschwerdeführer nicht daran gehindert habe, seine Schalertätigkeit auf dem Bau bis zum Unfall vom 26. November 2014 wieder auszuüben. Damit überzeuge es, dass Dr. med. F.________ bezüglich der Infektproblematik von einem Endzustand ausgegangen sei. Nachdem zahlreiche Eingriffe und Therapien vorgenommen worden seien und der Unfall vom 26. November 2014 mehr als viereinhalb Jahre vor dem strittigen Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 datiere, sei die Bejahung des Endzustandes nachvollziehbar. Prognostisch hätten im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung per 31. März 2018 keine Therapieoptionen mehr vorgelegen, die eine Besserung bzw. Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hätten erwarten lassen. Hieran ändere nichts, dass gemäss dem Bericht des Universitätsspitals D.________ vom 25. März 2019 im Februar 2019 nach Auftreten eines neuen Fistelrezidivs eine weitere Infektsanierung erfolgt sei. Denn der Infekt habe immer latent bestanden und - wie gesagt - keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründet. Der Fallabschluss per 31. März 2018 mit Taggeldeinstellung sei somit nicht zu beanstanden.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe vorinstanzlich dargelegt, dass er gemäss dem Bericht des Dr. med. G.________ vom 12. Juni 2019 noch bis August 2019 mit Antibiotika behandelt werde. Allein deshalb habe er keiner regelmässigen Arbeit nachgehen können. Deswegen habe er die Abklärung des Sachverhalts und Taggelder bis zum Erreichen des medizinischen Endzustands verlangt, bevor über die Rente entschieden werde. Diese Anträge und Aussagen habe die Vorinstanz mit keiner Silbe gewürdigt. Dies befremde um so mehr, als er Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Zeit vom 13. Juni 2016 bis 30. April 2019 eingereicht habe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, der Kreisarzt habe den medizinischen Sachverhalt korrekt beurteilt, weil die Infektsanierung abgeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorinstanzlich Berichte des Universitätsspitals D.________ nachgereicht. In dessen Bericht vom 6. Juni 2019 habe der zuständige Arzt handschriftlich vermerkt, der Low-Grade-Infekt sei ständig da gewesen. Dies hätten der Kreisarzt und die Vorinstanz verkannt. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt missachtet und Bundesrecht verletzt, weil sie die definitive, bis mindestens August 2019 dauernde Infektionsbehandlung nicht abgewartet habe, bevor über den Rentenanspruch entschieden worden sei.  
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers mithin einzig, ob von der Behandlung des chronischen Infekts im rechten Becken/Iliosacralbereich (fistulierender Low-Grade-Infekt) auch nach dem 31. März 2018 eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war.  
 
5.2. Ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung muss ins Gewicht fallen (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2; Urteil 8C_371/2020 vom 7. September 2020 E. 4.1).  
 
Massgebend ist somit, ob Ende März 2018 noch im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG Erfolg versprechende ärztliche Behandlungen des Infekts in Betracht fielen, die eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwarten lassen konnten (vgl. Urteil 8C_83/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.3). Der Kreisarzt Dr. med. F.________ kam im Bericht vom 21. Dezember 2017 aufgrund der Würdigung der Aktenlage und einer eingehenden klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, im Bereich des Beckens sei es nach Infektsanierung vom 14. Juni 2016 zu einem Endzustand gekommen. Vor dem 31. März 2018 liegen keine Arztberichte vor, die einen gegenteiligen Schluss zuliessen. 
 
5.3. Die Überprüfung der prospektiven Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ex post ist zulässig, wenn bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2019 (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) eine sachverhaltliche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung besteht (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2; Urteile 8C_605/2012 vom 21. September 2012 E. 5 und 8C_949/2009 vom 28. April 2010 E. 9.2). Dies trifft hier nicht zu.  
 
Aus der Tatsache, dass der Low-Grade-Infekt gemäss handschriftlicher Bestätigung des Universitätsspitals D.________ auf dem Bericht vom 6. Juni 2019 ständig da gewesen sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat nämlich richtig erkannt, dass das Infektgeschehen bloss während den stationären Behandlungen und der Rehabilitation zu vorübergehenden, aber nicht zu dauernden, Arbeitsunfähigkeiten in einer angepassten Tätigkeit geführt hat. Der Umstand, dass zwischen Juni 2016 und März 2019 mehrere Operationen durchgeführt wurden (vgl. E. 4.1 hiervor), ohne dass der Infekt ausgeräumt werden konnte, spricht gegen eine zu erwartende namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG. Inwiefern von der nach der Operation vom 19. Februar 2019 begonnenen und nach denjenigen vom 26. Februar sowie 4. und 15. März 2019 weitergeführten, für insgesamt sechs Monate vorgesehenen Antibiotikatherapie eine solche Besserung zu erwarten war, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist unter den gegebenen Umständen auch nicht ersichtlich. Zu keinem anderen Ergebnis führt die blosse Angabe der Universitätsspital D.________-Ärzte im Bericht vom 6. Juni 2019, sie seien mit dem Heilungsverlauf zufrieden, und die Antibiose solle fortgeführt werden. 
 
5.4. Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Arztberichte keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 21. Dezember 2017 zu begründen, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf abstellte. Mängel in ihrer Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Sie durfte auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen die Ansprüche auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder freie Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7). Demnach ist die vorinstanzliche Bestätigung des Fallabschlusses per 31. März 2018 mit gleichzeitiger Beurteilung des Rentenanspruchs nicht bundesrechtswidrig.  
 
6.   
Gegen den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 13 % ergab, bringt der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwände vor. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. 
 
7.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. März 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar