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[AZA 0] 
I 434/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 5. April 2001 
 
in Sachen 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 21. Februar 1996 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Leistungsgesuch des 1958 geborenen B.________ ab. Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Juni 1996 insofern gut, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) veranlasse. 
Die IV-Stelle holte eine Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 5. August 1997 ein und lehnte das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 3. Februar 1998 erneut ab. 
 
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juli 1998 ab, und die hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 1999 ebenfalls abgewiesen. 
Auf eine am 19. Juli 1999 eingereichte Neuanmeldung trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Oktober 1999 nicht ein. Mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 lehnte sie überdies die unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ab. 
Mit Entscheid vom 4. Juli 2000 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beide Verfügungen. Zudem verweigerte es B.________ wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Verbeiständung auch für das kantonale Beschwerdeverfahren. 
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Invalidenversicherung sei durch Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung zu den gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Sodann sei das kantonale Gericht anzuweisen, die Beschwerde betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung an das hiefür zuständige Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zu überweisen. 
Zudem ersucht B.________ um unentgeltliche Verbeiständung auch für den vorliegenden Prozess. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die zum Vorgehen der Verwaltung in solchen Fällen ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 200 Erw. 4b) richtig dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
 
2.- a) Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, somit eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen als nicht ausreichend glaubhaft erachten durfte. Auf die materiellen Anträge hingegen ist nicht einzutreten (BGE 109 V 120 Erw. 1; vgl. auch BGE 105 V 94 Erw. 1). 
 
b) Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Angaben drei ärztliche Berichte ein: zwei Zeugnisse von Dr. med. G.________, Oberarzt an der Psychiatrischen Klinik X.________ vom 8. Juli und 4. September 1998, sowie einen Kurzbericht von Dr. med. Z.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 14. Juli 1998. Den Bericht von Dr. G.________ vom 4. September 1998 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 8. Juli 1999 bereits gewürdigt und festgehalten, dass er die Schlussfolgerungen des ZMB-Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermöge und namentlich in keiner Weise darlege, inwiefern diese Expertise unzutreffend sein solle. Gleiches ist von dem (früher geschriebenen) zweiten Bericht von Dr. G.________ zu sagen, der zu Handen der Fremdenpolizei verfasst wurde und ebenfalls nichts enthält, was Zweifel am erwähnten Gutachten aufkommen lassen könnte. Auch der kurze Bericht von Dr. 
Z.________ vermag nicht am Gutachten zu rütteln. Damit ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. 
 
Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Weiteres beizufügen. 
c) Im letztinstanzlichen Prozess reicht der Beschwerdeführer einen neuen Bericht von Dr. G.________ vom 6. Juli 2000 ein. Dieser befasst sich eingehender mit den Fragen, ob seit dem ZMB-Gutachten eine Verschlechterung eingetreten sei, und weshalb die Schlussfolgerungen der Expertise zu bezweifeln seien. Dieser Bericht wurde neun Monate nach dem Datum der angefochtenen Verfügung verfasst, welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b) und ist daher nicht geeignet, das damalige Nichteintreten als fehlerhaft erscheinen zu lassen. 
 
3.- Der Versicherte beanstandet ferner, dass ihm die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs- und im kantonalen Beschwerdeverfahren verweigert worden ist. 
 
a) Weil es bei diesem Streitpunkt nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
 
b) Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG ist das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf diese besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht (BGE 110 V 57 Erw. 3a). Hingegen richtet sich die Höhe einer allfälligen Entschädigung nach kantonalem Recht. 
Im Übrigen hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 125 V 202 Erw. 4a), darunter zum Erfordernis, dass der Prozess nicht aussichtslos sein darf, richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
c) Die IV-Stelle und die Vorinstanz erachteten die Neuanmeldung bzw. die kantonale Beschwerde als aussichtslos, da keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht worden sei. Nach dem in Erw. 2 Gesagten verletzt diese Würdigung kein Bundesrecht. Die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung hält somit Stand. 
 
d) In diesem Zusammenhang verlangt der Beschwerdeführer die Überweisung der Akten zur Prüfung an das angeblich zuständige BSV. Woraus sich die Zuständigkeit des Bundesamtes ergeben sollte, wird jedoch mit keinem Wort begründet (Art. 108 Abs. 2 OG) und ist auch nicht ersichtlich. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht gewährt werden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 5. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: