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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.197/2004 /kil 
 
Urteil vom 5. April 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der in Italien lebende, offenbar ernsthaft erkrankte Schweizer Bürger X.________ erhielt vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Oktober 2002 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Überbrückungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'517.95. Nachdem ihm rückwirkend auf den 1. Februar 2002 eine monatliche Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, erstattete die Schweizerische Ausgleichskasse dem Bund die ausgerichtete Sozialhilfe zurück. Am 20. Februar 2003 stellte X.________ ein zweites Unterstützungsgesuch um Übernahme der jährlichen AHV-Prämie bzw. der Prämie für das Jahr 2003 im Betrag von Fr. 848.70. Mit Verfügung vom 2. Juni 2003 wies das Bundesamt für Justiz das Gesuch ab. Am 19. Februar 2004 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ ab, wobei es diese teilweise als Verwaltungs-, teilweise als Aufsichtsbeschwerde behandelte. 
1.2 Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 17. März 2004 an das Bundesgericht wendet sich X.________ gegen den Departementsentscheid und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung bzw. um Zusprechung der verlangten Unterstützung, um Berichtigung der ihm auferlegten AHV-Prämie, sowie dass seiner Anzeige Folge geleistet werde. 
2. 
Als Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt einzig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG in Frage. Nach Art. 97 Abs. 1 OG richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Vor Bundesgericht kann dabei nur angefochten werden, was vor der Vorinstanz strittig war. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das abgelehnte Gesuch um Unterstützung durch Übernahme der jährlichen AHV-Prämie durch den Bund. Nicht Gegenstand bildet hingegen die Frage der Festsetzung dieser AHV-Prämie. Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, handelt es sich dabei um eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes, was bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer die Höhe der AHV-Prämie überprüfen lassen will, zumal dafür ohnehin ein anderer Rechtsmittelweg gilt. 
 
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen sodann Entscheide über Aufsichtsanzeigen - von hier nicht interessierenden Ausnahmekonstellationen abgesehen - keine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar (BGE 123 II 402 E. 1b S. 405 f.; 119 Ib 241 E. 1b und 1c S. 244). Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer diejenigen Teile des vorinstanzlichen Entscheids anficht, die seine beim Departement eingereichte Eingabe als Aufsichtsbeschwerde behandeln. 
3. 
3.1 Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG; SR 852.1) gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Gemäss Art. 5 ASFG werden solche Leistungen nur Auslandschweizern gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. 
3.2 Der Beschwerdeführer lebte bis zum Oktober 2003 mit einer Schweizerin zusammen. Er erachtet es als bundesrechtswidrig, dass ihm die ihr von ihm erbrachten Leistungen bei der Erhebung seiner finanziellen Verhältnisse nicht angerechnet wurden. Auch wenn sich in der Sozialhilfe ein gewisser Trend abzeichnet, stabile Konkubinate als Unterstützungseinheit zu behandeln (vgl. etwa BGE 129 I 1 sowie die Urteile des Bundesgerichts 2P.218/2003 und 2P.242/2003 vom 12. Januar 2004), so ist nicht ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall gegen Bundesrecht verstösst, dies nicht zu tun. Die Partnerin des Beschwerdeführers hat zudem gemäss seiner Darstellung ebenfalls ein Gesuch um Zahlung der AHV-Prämien eingereicht, welches aber abgelehnt worden sei. Die individualrechtliche Behandlung des Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 
3.3 Im Übrigen entschied die Vorinstanz, dass das Unterstützungsgesuch selbst dann abzulehnen gewesen wäre, wenn von einem monatlichen Fehlbetrag, etwa wegen der Behandlung des gemeinsamen Haushaltes als Unterstützungseinheit, auszugehen wäre. Das Departement begründet dies damit, der Beschwerdeführer sei zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in Italien, deren Wert zumindest mit EUR 150'000.-- zu veranschlagen sei, wobei der Beschwerdeführer selber sogar von einem Wert von Fr. 850'000.-- spreche. 
 
Nach dem in Art. 5 ASFG wiedergegebenen Subsidiaritätsprinzip sind die Gesuchsteller unter anderem verpflichtet, ihren Lebensunterhalt zunächst aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Zu den eigenen Mitteln zählt namentlich das Vermögen. Ein Gesuchsteller muss insbesondere alles ihm Zumutbare unternehmen, um seine Lage zu verbessern (vgl. Art. 7 lit. e ASFG), wozu auch gehört, sein Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für seinen Lebensunterhalt einzusetzen und gegebenenfalls gebundene Vermögenswerte zu verflüssigen. Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (SR 852.11) kann lediglich auf die Anrechnung eines bescheidenen Teils des Vermögens verzichtet werden. Es geht daher nicht an, das Grundeigentum des Beschwerdeführers ausser Acht zu lassen. Im Übrigen konnte die ihm bereits im Jahre 2002 gewährte Überbrückungshilfe nur deshalb erfolgen, weil ihm schon damals zugute gehalten worden war, dass der Verkauf oder die hypothekarische Belastung seiner Liegenschaft eine gewisse Zeit erfordert, worauf der angefochtene Entscheid ausdrücklich hinweist. Seither und insbesondere auch seit der erneuten Gesuchstellung im Februar 2003 verblieb dem Beschwerdeführer trotz der möglicherweise bestehenden Schwierigkeiten genügend Zeit, um die nötigen Vorkehren zu treffen. Unter diesen Umständen verletzt es Bundesrecht nicht, wenn dem Beschwerdeführer nunmehr die verlangte erneute Unterstützung unter Hinweis auf sein Vermögen verweigert wurde. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. April 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: