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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 198/05 
 
Urteil vom 5. April 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
J.________, 1947, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Zwischenverfügung vom 30. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse die 1947 geborene J.________ infolge Nichtleistung des Jahresbeitrages aus der freiwilligen AHV/IV aus. Diese Verfügung bestätigte die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005. 
Nachdem J.________ hiegegen Beschwerde erhoben hatte, forderte sie die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Zwischenverfügung vom 30. November 2005 auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen; gleichzeitig drohte sie an, dass sie bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die erhobene Beschwerde nicht eintreten werde. 
Gegen diese Zwischenverfügung reicht J.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten richtet sich gegen die vorinstanzliche Zwischenverfügung vom 30. November 2005, mit welcher die Beschwerdeführerin einzig zur Entrichtung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die Vorinstanz die weitere Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2005 erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses abhängig machen durfte. 
2. 
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Vorinstanz verlange von ihr einen Kostenvorschuss, weil ihre Beschwerde mutwillig bzw. leichtfertig erhoben worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Vielmehr hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Erw. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 30. November 2005) zutreffend dargelegt, dass lediglich Streitigkeiten vor der Eidgenössischen Rekurskommission über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (z.B. Renten oder Abfindungen) kostenfrei sind, ausser bei mutwilligen oder leichtfertigen Beschwerden, in denen Verfahrenskosten auferlegt werden; demgegenüber sind alle übrigen Beschwerdeverfahren, in denen es - wie vorliegend - nicht um Versicherungsleistungen, sondern z.B. um Beiträge oder Versicherungszugehörigkeiten geht, generell kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen auch BGE 128 V 199 ff. mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher die materielle Behandlung der gegen den Versicherungsausschluss der Schweizerischen Ausgleichskasse erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer andern Beurteilung führen könnte, weshalb die Beschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist. 
3. 
Der Beschwerdeführerin muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Eidgenössischen Rekurskommission verlangten Kostenvorschuss noch zu leisten (BGE 128 V 216 Erw. 9) bzw. ihre allenfalls als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu interpretierende Eingabe vom 13. Dezember 2005 durch die Vorinstanz behandeln zu lassen. Die Eingabe vom 13. Dezember 2005 ist daher zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission zur weiteren Behandlung zu überweisen (Art. 32 Abs. 5 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 3 verfahre. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beschwerdeführerin auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Das für die Beschwerdeführerin bestimmte Exemplar wird einstweilen zu den Akten gelegt. 
Luzern, 5. April 2006 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: