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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_934/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung, Anstiftung zu Amtsmissbrauch; Beginn der Probezeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird unter anderem vorgeworfen (ND 7), seinen Mitgefangenen veranlasst zu haben, am 2. November 2012 nach seiner Anweisung und teilweise auf sein Diktat einen Brief an A.________ zu schreiben. Dieser wurde im Schreiben aufgefordert, seine Aussagen gegenüber den Behörden zu widerrufen und künftig gemäss den Vorgaben auszusagen. Insbesondere solle er nunmehr behaupten, er habe mit X.________ nie über Bankkredite gesprochen, was den Kern der dem Beschuldigten vorgeworfenen Täuschungshandlungen betreffe. Diese Anweisungen habe X.________ mit Drohungen verbunden, sollte sich der Privatkläger seinen Anordnungen verweigern. Der Privatkläger habe sich aufgrund des Inhalts dieses Schreibens und dessen pseudo-anonymer Form schweren Ängsten vor physischer Bedrohung durch Dritte bzw. anderer Gewaltandrohung ausgesetzt gesehen, sollte er sich weiterhin entgegen den Interessen des Beschuldigten äussern. Dies insbesondere, weil er gewusst habe, dass sich der Beschuldigte im kriminellen Milieu aufhalte, und nur mit dessen Mitwirkung zum Versand eines solchen Briefes fähig gewesen sei. Der Privatkläger habe davon ausgehen müssen, dass andere Kriminelle seine Identität kennen und um seine Rolle im Betrugsverfahren gegen den Beschuldigten wussten. Diese Wirkung habe X.________ in sein Bedrohungskalkül mit einbezogen. Der Privatkläger habe letztlich der durch den Brief erwirkten Drucksituation widerstanden und nach eigenem, unbeeinflussten Willen ausgesagt. 
Weiter wird X.________ vorgeworfen (ND 8), er habe zwischen dem 6. und 8. November 2012 eine Andacht im Gefängnis genutzt, um den Gefängnis-Imam B.________ zu bitten, den vorerwähnten Brief aus dem Gefängnis zu schmuggeln. Dieser habe sich dazu bereit erklärt. B.________ habe die ihm von den Behörden verliehene Vertrauensstellung missbraucht, den Brief aus dem Gefängnis geschmuggelt und verschickt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 22. Mai 2014 des Betrugs (HD), des versuchten Betrugs (ND 1), der versuchten Nötigung (ND 7) und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (ND 8) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (ND 4-6) sprach es ihn frei. Es widerrief den mit vorerwähntem Urteil gewährten bedingten Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Zivilansprüche der Privatkläger verwies es auf den Zivilweg. Es wies die Einziehungsanträge ab. 
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
Die Verteidigerin von X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, Ziff. 1, 3 und 5 des Urteils des Obergerichts vom 9. Juli 2015 seien aufzuheben. X.________ sei von den Vorwürfen der versuchten Nötigung und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch freizusprechen. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Jahr 2011 sei abzusehen. Die Gesamtstrafe sei angemessen, d.h. von 20 auf 11 Monate, zu reduzieren. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Auch X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Ergänzend zu seiner Verteidigerin beantragt er, er sei von den Vorwürfen des Betrugs (HD) und des versuchten Betrugs (ND 1) freizusprechen. Es seien ihm eine Entschädigung und eine Genugtuung für die Dauer der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die eingestellten Verfahren auszurichten. 
 
D.  
Die Beschwerde in Strafsachen der Privatkläger und der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 bilden Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_960/2015 bzw. 6B_968-970/2015. 
 
E.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassungen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit Hinweisen; 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen). 
Die Beschwerden der Privatkläger und der Oberstaatsanwaltschaft werfen mehrheitlich andere Rechtsfragen als diejenige des Beschwerdeführers auf. Deshalb wird darüber zwar zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden. 
 
2.   
 
2.1. Der vorinstanzliche Entscheid ging der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 21. August 2015 zu. Die 30-tägige Frist um die Beschwerde einzureichen endete am 21. September 2015 (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. September 2015 (act. 7; Postaufgabe am 18. September 2015) und vom 20. September 2015 (act. 9; Postaufgabe am 21. September 2015) erfolgten somit fristgerecht.  
 
2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch des Betrugs (HD) und des versuchten Betrugs (ND 1) wendet (Beschwerde vom 17. September 2015, act. 7 und act. 8) oder beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung für die Dauer der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. für die eingestellten Verfahren auszurichten (Beschwerde vom 10. September 2015, act. 1 S. 2 f., Beschwerde vom 17. September 2015, act. 8 S. 3, sowie Beschwerde vom 20. September 2015 act. 9 S. 5), genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Zudem setzt er sich mit keinem Wort mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 14-26 E. 1 f. und S. 51 ff. E. VI). Auch insofern genügt er den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1). Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Weiter ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entfernt, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er vorbringt, sein Mitgefangener habe den Drohbrief ohne sein Wissen verfasst (Beschwerde vom 20. September 2015 S. 6 ff., act. 9 f.). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).  
 
3.   
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchter Nötigung. Mangels Zwangsintensität der angedrohten Nachteile sei der objektive Tatbestand der versuchten Nötigung nicht erfüllt (Beschwerde Verteidigerin S. 3 Ziff. 4, S. 6 Ziff. 14 und S. 7-9 Ziff. 18-25 und Beschwerde vom 20. September 2015, act. 9 f.).  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Brief an den Privatkläger enthalte mehr oder weniger unverblümte Drohungen für den Fall, dass den Aufforderungen nicht entsprochen werde. Der Privatkläger habe sich durch diese Äusserungen bedroht gefühlt. Er habe überzeugend ausgesagt, er habe befürchtet, der Beschwerdeführer werde "in welcher Form auch immer Gewalt anwenden". Die Äusserungen im Brief, "die Anzeige ist sehr schlimm und sehr gefährlich", "es würde sehr gefährlich", "ich will Sie nicht in Gefahr bringen oder irgendwie beschädigen", "und darauf hinweisen, dass wenn schlimmes passiert" (jeweils im Zusammenhang mit dem Nichtbefolgen der Anweisungen) seien implizite Androhungen ernstlicher Nachteile und grundsätzlich auch geeignet, eine Person derart zu verängstigen, dass sie etwas tue oder unterlasse, zumal der Brief den Privatkläger aus dem Gefängnis heraus erreicht habe. Dass das Opfer nicht namentlich erwähnt werde, sei ohne Belang. Der Privatkläger sei Adressat des Briefes gewesen. Insofern sei klar, dass die Botschaft für ihn bestimmt gewesen sei. Zudem sei er ja angehalten worden, sein Aussageverhalten anzupassen. Wohl habe sich der bedrängte Privatkläger nicht nötigen lassen. Nichts desto trotz habe der Beschwerdeführer dies mit durchaus tauglichen Mitteln versucht (Urteil S. 41 E. 4.6 f.).  
 
3.3.   
 
3.3.1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa; je mit Hinweisen). Nicht jede Drohung genügt. Sie muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (Urteile 6S.468/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2; 6S.612/1993 vom 29. Dezember 1993 E. 2a). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129).  
Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte. Die Androhung von Nachteilen im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass der Täter diese ausdrücklich ankündigt, solange für den Geschädigten nur hinreichend klar ist, worin sie bestehen (Urteil 6S.46/2005 und 6P.134/2005 vom 2. Februar 2006 E. 7.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 70). 
 
3.4. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung verletzt kein Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht darauf abzustellen, ob die einzelnen Äusserungen im Brief eine hinreichende Zwangsintensität aufweisen. Insgesamt können die Erklärungen im Schreiben nur bedeuten, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anweisungen mit der Anwendung von Gewalt gedroht wird. Der Privatkläger hat diese Äusserungen denn auch so verstanden. Worin der in Aussicht gestellte Nachteil besteht, war insgesamt hinreichend klar und nach einem objektiven Massstab geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage des Privatklägers gefügig zu machen.  
 
 
4.   
 
4.1. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch bringt der Beschwerdeführer vor, B.________ sei kein ausgebildeter Imam. Deshalb könne er nicht als Seelsorger handeln. Ferner sei die Aufgabe als Imam keine Funktion amtlicher Natur, d.h. es werde dadurch keine öffentlichrechtliche Aufgabe des Gemeinwesens erfüllt. Des Weiteren stehe dem Imam keine Berechtigung zur Zwangsausübung zu (Beschwerde Verteidigerin S. 3 Ziff. 5, S. 6 f. Ziff. 15 und S. 10-12 Ziff. 26-33 und Beschwerde vom 20. September 2015, act. 9 f.).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält fest, der damalige Gefängnis-Imam sei wegen Amtsmissbrauchs und versuchter Begünstigung rechtskräftig schuldig gesprochen worden. B.________ sei Gefängnisseelsorger gewesen und habe als solcher eine amtliche Funktion ausgeübt. Ob er nach den Regeln des Islam Imam sei, spiele für die Beurteilung der Beamteneigenschaft keine Rolle. Auch nicht entscheidend sei, ob er zur Zwangsausübung berechtigt gewesen sei. Die Briefpost von Gefängnisinsassen in Untersuchungshaft werde kontrolliert. B.________ habe zufolge seines Amtes nicht dieser Kontrolle unterstanden, weshalb er den Brief unter dessen Umgehung der Post habe übergeben können. Mithin habe er ihm verliehene Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet bzw. seine Macht zweckentfremdet eingesetzt. B.________ habe somit Art. 312 StGB erfüllt. Der Beschwerdeführer habe ihn zu diesem Verhalten bestimmt. Der Schuldspruch gemäss Anklagepunkt ND 8 sei zu bestätigen (Urteil S. 42 ff. E. 5.5).  
 
4.3. Nach Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1.a/aa und E. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1; vgl. auch Urteile 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 und 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Es kann offenbleiben, ob B.________ die Tätereigenschaften im Sinne von Art. 312 StGB aufwies. Die Beschwerde erweist sich bereits in Bezug auf die Tathandlung als begründet. Indem er für den Beschwerdeführer den Brief aus dem Gefängnis schmuggelte, hat er möglicherweise Amtspflichten verletzt. Indessen erfasst Art. 312 StGB nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1). Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass B.________ seine Vertrauensstellung missbrauchte. Allerdings liegt darin kein Missbrauch von Machtbefugnissen, die das kennzeichnende Merkmal der Amtsgewalt sind. Was diesem vorgeworfen wird, stellt eine Verletzung seiner allfälligen Amtspflichten dar, nicht aber ein Missbrauch von Amtsgewalt. Der Beschwerdeführer ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch freizusprechen. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung neu vornehmen müssen, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers nicht behandelt werden kann (Beschwerde Verteidigerin S. 2 und S. 14 Ziff. 41 f. sowie Beschwerde vom 17. September 2015 S. 3, act. 7).  
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 22 Monaten sei abzusehen. Gestützt auf den Vollzugsbericht sei von einer guten Legalprognose auszugehen. Sodann gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, er habe während der Probezeit delinquiert. Das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2011 habe er an das Bundesgericht weiter gezogen. Dass seine Beschwerde abgewiesen worden sei, sei ihm erst eröffnet worden, als er sich in Untersuchungshaft befunden habe. Weil er sich nach dem Vollzug der unbedingten Strafe noch nicht in der Freiheit habe bewähren können und folglich die Probezeit noch nicht habe anfangen können, sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 22 Monaten abzusehen (Beschwerde Verteidigerin S. 2, S. 4 Ziff. 6, S. 7 Ziff. 16 f. und S. 12 f. Ziff. 34-40).  
 
5.2. Die Vorinstanz merkt an, der Beschwerdeführer habe durch seine erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 1'104 Tagen die auszufällende Sanktion bereits erstanden. Sie stellt fest, mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2011 sei der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt worden, wobei für 22 Monate, bei einer Probezeit von zwei Jahren, der bedingte Vollzug gewährt worden sei. Die versuchte Nötigung und die Anstiftung zum Amtsmissbrauch habe der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit begangen. Dies führe zu einer schlechten Legalprognose. Wer sich nicht einmal während laufender Strafuntersuchung und unter dem Regime der Untersuchungshaft von gravierenden Straftaten abhalten lasse, zeige eine eklatante Geringschätzung der Rechtsordnung und es sei nicht zu erwarten, dass er sich nach der Haftentlassung wohlverhalten werde. Daran ändere auch der aktuelle Vollzugsbericht nichts. Wenn die Verteidigung von einer günstigen Legalprognose ausgehe, könne dem nicht gefolgt werden. Eine stabile familiäre Situation werde es nach den Depositionen seiner Ehefrau kaum geben. Ebenso sei fraglich, ob der Beschwerdeführer mittelfristig eine Anstellung finden könne. Die Anordnung des Vollzugs des mit Urteil des Obergerichts bedingt aufgeschobenen Strafteils sei zu bestätigen (Urteil S. 49 f. E. 2 f.).  
 
5.3.   
 
5.3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).  
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (a.a.O. E. 4.4). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (a.a.O. E. 4.2). 
 
5.3.2. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a). Denn mit der Eröffnung spricht der Richter gegenüber dem Verurteilten die Erwartung aus, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGE 118 IV 102 E. 1b/bb; 109 IV 89 E. 2b; 104 IV 58 E. 2; 90 IV 241 E. 1a S. 243). Die Bedingungen des aufgeschobenen Urteils werden mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils an den Verurteilten wirksam. Ob die Rechtskraft in diesem Augenblick eintritt oder erst nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist, ist unerheblich. Der Verurteilte ist mit der Eröffnung des Urteils gewarnt; von diesem Augenblick an wird von ihm ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (Urteil 6P.43/2000 bzw. 6S.192/2000 vom 26. April 2000 E. 2a mit Hinweis). Wird der erstinstanzliche Entscheid, der den Verurteilten unter Bewährungsprobe stellt, an eine obere Instanz weitergezogen, läuft die Probezeit von der Eröffnung desjenigen Urteils an, das nach Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckung kommt. Massgebend ist demnach, ob im Falle der Abweisung des Rechtsmittels der angefochtene Entscheid bestehen bleibt und vollstreckbar wird oder ob an seine Stelle das oberinstanzliche Urteil tritt (BGE 90 IV 241 E. 1b).  
Begeht der Verurteilte während des eidgenössischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere Straftat und weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, so hat der Täter in der Probezeit delinquiert (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 29 zu Art. 46 StGB). 
 
5.4. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 wegen mehreren Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 29. August 2011 einige Verurteilungen. In einem Anklagepunkt sprach es ihn frei. Die übrigen Schuldsprüche erwuchsen in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Bundesgericht wies dessen Beschwerde am 26. März 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_772/2011).  
Gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Probezeit delinquiert hat, als er im November 2012 die versuchte Nötigung beging. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befand, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Probezeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es dafür nicht bzw. nicht alleine darauf ankommen, ob der Verurteilte die Möglichkeit hatte, sich in der Freiheit zu bewähren. Dies verdeutlicht gerade dieser Fall. Eine Straftat kann auch in der (Untersuchungs-) Haft begangen werden. Die Erwartung, dass sich der Verurteilte bereits durch eine bedingt aufgeschobene Strafe bessern lässt, kann damit auch enttäuschen, wer sich nicht in Freiheit befindet. Ob die Probezeit bei einer teilbedingten Freiheits strafe erst mit der Entlassung aus dem Strafvollzug beginnen soll (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 46 StGB; ebenso TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 44 StGB; je mit Hinweisen; GEORGES GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2006, S. 125), kann hier offenbleiben. Selbst wenn der genaue Tag der Entlassung des Beschwerdeführers nicht bekannt ist (wohl im Januar 2012, vgl. Auszug aus dem Strafregister, kantonale Akten, act. 155), befand er sich nicht mehr im Strafvollzug, als er im November 2012 während der Untersuchungshaft die versuchte Nötigung beging. 
Die Vorinstanz setzt sich auch im Übrigen mit den wesentlichen Umständen auseinander. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Vollzugsbericht einwendet, es sei von einer guten Legalprognose auszugehen (Beschwerde S. 12 Ziff. 36), ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz würdigt die ihr zur Verfügung stehenden Informationen und kommt zum Schluss, dies sei nicht der Fall. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn sie von einer eigentlichen Schlechtprognose ausgeht und den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 22 Monaten widerruft, auch wenn der Beschwerdeführer von einem der während der Probezeit begangenen Delikte freizusprechen ist. Seine Rüge ist unbegründet. 
 
6.   
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverweigerung geltend, weil die Vorinstanz seine Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren nicht behandle, obwohl er im erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahren dazu plädiert habe. Er sei von ND 4-6 freigesprochen worden und die Staatsanwaltschaft habe weitere Verfahren schon vorher eingestellt. Die Vorinstanz habe im Beschluss vom 6. Februar 2014 ausgeführt, in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich werde die Regelung allfälliger Entschädigungen und Genugtuungen dem Endentscheid im Verfahren über die Anklage vom 17. Oktober 2013 vorenthalten. Allerdings sei die Vorinstanz im vorliegenden Endentscheid nicht auf seine Begehren eingegangen (Beschwerde Verteidigerin S. 4 Ziff. 7 und S. 14 Ziff. 43-45).  
 
6.2. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz behandelt die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers. Sie hält fest, ausgangsgemäss sei das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 12, 13, 14 Abs. 2 und 15) zu bestätigen (Urteil S. 51 E. VI.1). Die erste Instanz setzte in ihrem Urteil vom 22. Mai 2014 in Dispositiv-Ziff. 12 ihre Gerichtsgebühr fest und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens, inkl. der Kosten der obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern UP130054 und UH130347 (Dispositiv-Ziff. 13). Den mit ND 1, ND 2 und ND 3 zusammenhängenden Aufwand der amtlichen Verteidigungen in der Höhe von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) nahm sie definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 1). Im Mehrbetrag nahm die erste Instanz die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen auf die Gerichtskasse; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziff. 14 Abs. 2). Schliesslich trat sie in Dispositiv-Ziff. 15 auf die Entschädigungsanträge der Privatkläger nicht ein (erstinstanzliches Urteil S. 147 f.).  
 
7.  
Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet; im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos; im Übrigen ist es wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Zürich trägt keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss dessen Rechtsvertreterin auszurichten. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 400.-- auferlegt. 
 
4.   
Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszuric hten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini