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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_3/2018  
 
 
Urteil vom 5. April 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
negative Feststellungsklage, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichtsvizepräsidenten, Dr. Reto Heizmann, 
vom 24. November 2017 (ZK2 2017 57). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Kantonsgerichtsvizepräsidenten vom 24. November 2017 mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben haben; 
dass die Beschwerdeführer den Ausstand verschiedener Richterinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts, u.a. der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Frau Bundesrichterin Christina Kiss, und von Herrn Gerichtsschreiber Thomas Widmer, verlangen, da gegen diese vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona Strafverfahren liefen; 
dass die entsprechenden Strafanzeigen von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Januar 2018 nicht anhand genommen wurden und das Bundesstrafgericht auf die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht eingetreten ist; 
dass - wie den Beschwerdeführern bereits u.a. im Urteil 4A_591/2017 vom 7. Dezember 2017 beschieden wurde - das Erheben einer Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson durch eine Verfahrenspartei für sich allein nicht den Anschein von Befangenheit zu begründen vermag, andernfalls es eine Verfahrenspartei in der Hand hätte, eine Gerichtsperson in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen); 
dass ein allein in dieser Weise begründetes Ausstandsbegehren demnach unzulässig ist, ebenso wie ein Ausstandsgesuch, das sinngemäss damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); 
dass damit auf das u.a. gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts sowie gegen Gerichtsschreiber Widmer gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist; 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 23. Februar 2018 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten, Dr. Reto Heizmann, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer