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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_283/2018  
 
 
Urteil vom 5. April 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch 
Support Sozialdepartement Stadt Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 27. Februar 2018 (40/2018/8/D). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 erteilte das Kantonsgericht Schaffhausen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schaffhausen definitive Rechtsöffnung für Fr. 186'291.25 nebst Zins und Kosten. 
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht den Begründungsanforderungen nicht genügt hat. Stattdessen schildert sie den Sachverhalt aus eigener Sicht, bringt vor, dass sie über die Vorgänge nicht informiert worden sei, und macht - wie bereits vor Obergericht - sinngemäss geltend, dass es sich um Schulden ihres Ex-Ehemannes handle. 
Damit legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg