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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_656/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Mai 2022 (VB.2022.00213). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1999) reiste am 1. September 2015 ohne das hierfür nötige Visum in die Schweiz ein und verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und Ablaufs der ihm bis zum 26. Oktober 2017 angesetzten Ausreisefrist illegal im Land. Wegen ausländerrechtlichen Verstössen und Hinderung einer Amtshandlung verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft U.________ mit Strafbefehlen vom 3. September 2015 und 12. April 2019 zu Bussen von Fr. 80.-- und Fr. 500.-- und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. In der Folge wurde er auf das Gemeindegebiet V.________ bzw. den Bezirk W.________ (ZH) eingegrenzt. Sein Härtefallgesuch hat das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Februar 2021 abgewiesen. 
 
B.  
Am 3. September 2021 stellten A.________ und die ebenfalls aus Pakistan stammende Schweizerin B.________ (geb. 1995) beim Zivilstandsamt der Gemeinde T.________ ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Mangels fristgerechten Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts wies das Zivilstandsamt das Gesuch mit Verfügung vom 23. November 2021 ab. 
In der Folge ersuchte A.________ um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und hielt ihn an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Die dagegen auf kantonaler Ebene erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 10. März 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2022). Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, aufgrund zahlreicher Indizien habe sich der Verdacht erhärtet, dass die geplante Ehe der Aufenthaltssicherung dienen solle (angefochtener Entscheid E. 2.7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren ebenfalls ab (angefochtener Entscheid E. 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. August 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2022 sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zwecks rechtsgenüglicher Feststellung des Sachverhalts, Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldung zwecks Heirat auszustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen. Im Rahmen der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und informiert das Bundesgericht zudem, dass seine Verlobte (erneut) schwanger sei. 
Antragsgemäss gewährte die Abteilungspräsidentin mit Verfügung vom 23. August 2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
Mit Eingabe vom 4. November 2022 teilt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er angesichts der Entwicklung der Schwangerschaft seiner Verlobten beim Migrationsamt um Wiedererwägung des ursprünglichen Entscheids ersucht habe. Ergänzend dazu informiert er das Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2022, dass ein nicht invasiver pränataler Vaterschaftstest durchgeführt worden sei und dieser seine Vaterschaft bestätigt habe; am 29. März 2023 reicht er ferner eine Geburtsbestätigung nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich in vertretbarer Weise geltend machen, die Verweigerung der beantragten Bewilligung vereitle sein Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB; vgl. Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.2; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 1.1; 2C_780/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Somit ist ein potenzieller Bewilligungsanspruch dargetan, was für das Eintreten genügt (BGE 139 I 330 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht damit grundsätzlich offen.  
 
1.2. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 141 E. 8; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2). Soweit die sachverhaltlichen Ausführungen des Beschwerdeführers diesen Vorgaben nicht genügen und er sich darauf beschränkt, seine Darstellung des Sachverhalts zu präsentieren, ist darauf nicht näher einzugehen (vgl. Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 1.4.3).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2).  
Die Beschwerdeschrift enthält als Beilage eine Schwangerschaftsbescheinigung (inkl. Ultraschallbilder) vom 16. August 2022. Mit Eingabe vom 13. Oktober reichte der Beschwerdeführer zudem ein ärztliches Zeugnis und ein Ultraschallbild vom 30. September 2022 nach. Mit Eingabe vom 4. November 2022 folgte eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs (inkl. fachärztliche Beurteilung vom 14. Oktober 2022). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 eine Kopie des Vaterschaftstests vom 19. Dezember 2022 und mit Eingabe vom 29. März 2023 einen Auszug aus dem Geburtsregister vom 27. März 2023 sowie eine E-Mail vom 29. März 2023 des Zivilstandsamts T.________ ein. Dabei handelt es sich ausschliesslich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich sind. 
 
3.  
Streitig ist vorliegend in der Sache, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses zukommt. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es lägen Indizien für eine Ausländerrechtsehe vor. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung oder Duldung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.), und (2) "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll jedoch nur erteilt werden, wenn (3) mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; Urteile 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 3.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Diese Rechtsprechung steht in einem unmittelbaren Zusammenhang zu jener von Art. 17 Abs. 2 AIG [SR. 142.20] und Art. 8 EMRK (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1; 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4) und gilt trotz des Vorrangs des Asylverfahrens (Art. 14 Abs. 1 AsylG) auch für abgewiesene Asylsuchende, die erst dank der Heirat einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben. Es kann diesen bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten Bewilligungserfordernissen nach der Heirat im Lichte des EGMR-Urteils O'Donoghue u. Mitb. gegen Vereinigtes Königreich vom 14. Dezember 2010 (Nr. 34848/07) nicht zugemutet werden, vor dem Eheschluss ausreisen zu müssen (BGE 137 I 351 E 3.5 u. E. 3.7; Urteil 2D_14/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 3.3.2).  
 
3.3. Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht - bedarf es im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Eine (beabsichtigte) Ausländerrechtsehe ist dabei nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.3). Die allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien sind auch beizuziehen, um festzustellen, ob die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen ist und ob nach der Heirat ein offensichtlicher Bewilligungsanspruch besteht oder nicht (Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.1).  
 
3.4. Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe - und damit dem Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat - kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (vgl. Urteile 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2; 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2).  
 
3.5. Die den Indizien zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen prüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin (vorstehende E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die (beabsichtigte) Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4.2; 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.3).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese Rüge vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). S inngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine Verlobte hätten im vorinstanzlichen Verfahren persönlich angehört werden müssen. Zudem gehe die Vorinstanz nicht vertieft genug auf den Einzelfall ein, sondern ziehe gestützt auf Indizien lediglich pauschale Schlussfolgerungen. 
 
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht des Betroffenen auf Abnahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 140 I 285 E. 6.3.1; 134 I 140 E. 5.3). 
 
4.2. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten sei deshalb nicht zielführend, weil diese im Verfahren bereits Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern, und ihre Antworten bei einer allfälligen Befragung aufeinander abstimmen könnten (angefochtener Entscheid E. 2.7), erweist sich dies als zulässig. Die Vorinstanz durfte folglich, ohne in Willkür zu verfallen, von einer persönlichen Befragung absehen.  
Auch der Vorwurf an die Vorinstanz, sie treffe pauschale Schlussfolgerungen, vermag keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzulegen, sofern in dieser Hinsicht überhaupt eine hinreichend substanziierte Rüge einer Gehörsverletzung vorliegt (vorstehende E. 2.1; Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Punkten auseinandergesetzt und ihren Entscheid so abgefasst, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 
 
5.  
Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz einen Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses verneinen durfte. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwog, zahlreiche Umstände würden vorliegend auf einen lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Eheschluss hindeuten: Bei der Abklärung seiner Identität und der Papierbeschaffung habe sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht immer kooperativ verhalten und eine Ausreise nach Pakistan habe er bislang kategorisch abgelehnt. Seine derzeitige Verlobte habe er eigenen Angaben zufolge erst im Januar 2021 online und Anfang März 2021 persönlich kennen gelernt, womit die angeblich bereits am 8. Mai 2021 erfolgte geistlich-religiöse Trauung nach ungewöhnlich kurzer Bekanntschaft stattgefunden habe. Anlässlich seines Ausreisegesprächs vom 23. März 2021 und seiner Schaltervorsprache vom 31. März 2021 habe der Beschwerdeführer seine Beziehung mit seiner Verlobten unerwähnt gelassen und stattdessen darauf verwiesen, dass "die Familie des Mädchens, welches er lieben würde" (gemeint sei offenkundig nicht die derzeitige Verlobte), "zu mächtig sei", als dass er diese jemals heiraten könnte. Seine derzeitige Verlobte gehöre sodann als IV-Bezügerin mit Lernbehinderung in finanziell prekären Verhältnissen rechtssprechungsgemäss zur üblichen Zielgruppe von Scheinehewilligen. Überdies habe sie dem Bezirksgericht Zürich wenige Wochen vor der erwähnten geistlich-religiösen Trauung mitgeteilt, sich von ihrem damaligen Ehemann nicht mehr scheiden und allenfalls wieder mit diesem zusammenziehen zu wollen. Gleichwohl sei am 7. Juni 2021 die Scheidung erfolgt. All dies indiziere klar, dass der geplante Eheschluss nicht der Begründung einer echten Lebensgemeinschaft, sondern allein der Aufenthaltserschleichung dienen solle.  
 
5.2. Diese Beurteilung der Vorinstanz erweist sich als bundes- und völkerrechtskonform. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf die gemeinsame Herkunft und Muttersprache sowie die übereinstimmenden religiösen Überzeugungen der beiden Verlobten. Seine konkreten Einwände vermögen indessen nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid auf einer Rechtsverletzung beruht.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher eine Ausreise nach Pakistan kategorisch abgelehnt hat und ihm ohne Heirat die Wegweisung droht, auf eine Ausländerrechtsehe hindeutet. Weder die Gründe des Beschwerdeführers dafür, eine Ausreise zu verweigern, noch seine angeblich gute Integration in der Schweiz, vermögen daran etwas zu ändern. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung und Beschaffung von Dokumenten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aktenwidrig davon ausgegangen sein soll, der Beschwerdeführer habe sich bislang nicht immer kooperativ verhalten.  
 
5.2.2. Weiter bilden hier die Umstände des Kennenlernens der Verlobten sowie die kurze Dauer ihrer Bekanntschaft ein Indiz für einen fehlenden Ehewillen: Die Verlobten sollen sich im Januar 2021 online kennengelernt, Anfang März 2021 erstmals persönlich getroffen und am 8. Mai 2021 bereits geistlich-religiös getraut haben. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die religiöse Trauung erfolgt sei, um sich körperlich annähern zu können, wäre diese Beziehungsentwicklung auffällig kurz. Hinzu kommt, dass die beiden nach eigenen Angaben erst seit Mai 2021 zusammen lebten und auch die Scheidung der Verlobten von ihrem damaligen Ehemann erst am 7. Juni 2021 erfolgte. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz weder der eingereichten WhatsApp-Kommunikation noch den Foto- und Videobeweisen entscheidenden Beweiswert zugemessen hat: Wie die Vorinstanz festhält, bezieht sich die WhatsApp-Kommunikation lediglich auf eine kurze Zeitspanne und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nachrichten in Täuschungsabsichten ausgetauscht wurden. Zudem sind die Fotos und die Videos laut Vorinstanz wenig aussagekräftig.  
 
5.2.3. Im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers steht sodann der Umstand, dass er anlässlich der Schaltervorsprache vom 31. März 2021 noch erklärte, in eine andere Frau (als seine jetzige Verlobte) verliebt zu sein. Die noch frische Beziehung zu seiner Verlobten kann vielleicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer diese Beziehung gegenüber den Behörden unerwähnt liess, nicht jedoch, weshalb von einer anderen Liebe die Sprache war. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte geistlich-religiöse Zeremonie vom 8. Mai 2021 gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen nicht dokumentiert ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass angesichts der Wichtigkeit einer solchen Zeremonie und der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aussenwirkung gegenüber Verwandten und Bekannten Belege verfügbar sein müssten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Motive für die Zeremonie vermögen dies nicht zu relativieren.  
 
5.2.4. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den IV-Bezug der Verlobten bzw. ihre prekären finanziellen Verhältnisse als zusätzliches Indiz zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. Urteil 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 6.4). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass dadurch Personen mit schwierigen Lebensläufen faktisch das Leben von Beziehungen zu Personen ausländischer Herkunft verwehrt bleibe. Auch fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Verlobte eine 80%-Anstellung inne habe, zumal dies nichts an ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen ändert und es sich gemäss Akten überdies um einen geschützten Arbeitsplatz handelt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, es sei wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer trotz behaupteter Beziehung erst im Ehevorbereitungsverfahren von einer Berentung und den kognitiven Einschränkungen seiner Verlobten erfahren haben will. Dass bzw. inwiefern diese Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll, wird nicht (hinreichend) dargetan.  
 
5.2.5. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass eine gemeinsame Familienplanung mit Kinderwunsch gegen die Annahme einer Ausländerrechtsehe spricht. Sowohl beim Nachweis der Schwangerschaft der Verlobten als auch der Vaterschaft des Beschwerdeführers handelt es sich indessen um echte Noven, welche das Bundesgericht nicht berücksichtigen kann (vgl. vorstehende E. 2.3). Diese neuen Umstände bilden gemäss den Eingaben des Beschwerdeführers denn auch Gegenstand eines beim Migrationsamt eingereichten Wiedererwägungsgesuchs. In diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer gegebenenfalls erneut der Rechtsweg offen stehen (vgl. Urteil 2C_810/2018 vom 21. August 2019 E. 3.2).  
Was die vorherige Schwangerschaft der Verlobten anbelangt, die in einem ungewollten Abort endete, so gelangte die Vorinstanz - unter Würdigung der ihr vorliegenden Beweise - zum Schluss, es gebe keine Belege für eine Vaterschaft des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 2.6.3). Jedenfalls vermögen die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Beweiswürdigung gerade zu unhaltbar sein soll. Folglich ist auch darin kein Umstand zu erblicken, der die Indizien, die auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten, zu entkräften vermag. 
 
5.3. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der Sachlage zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lagen konkrete Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelte und die Verlobten nicht beabsichtigten, eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV zu Recht verneint.  
 
6.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet; sie ist sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen. Da der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti