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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_129/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug; Landesverweisung (Art. 66a bis StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Dezember 2021 (SST.2021.41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seinen ehemals guten Freund B.________ im Februar 2017 um die Gewährung eines Privatkredits für seine selbständig geführte Autogarage gebeten. Indem er B.________ wahrheitswidrig von einem bis zu seinem 35. Geburtstag gesperrten Konto mit viel Geld bei der Bank C.________ berichtet habe, ihm die Übernahme der monatlichen Zinsraten sowie zusätzlich die Zahlung eines Zinses von 15 % versprochen habe, sowie unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses, habe A.________ B.________ dazu veranlasst, am 27. April 2017 bei der Bank D.________ einen Privatkredit in Höhe von Fr. 59'000.-- (inkl. Zinsen Fr. 68'022.--) aufzunehmen. Tatsächlich habe A.________ in diesem Zeitpunkt beabsichtigt, mit dem Geld eine Autogarage zu eröffnen. Er habe aber bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass er mangels finanzieller Mittel und mangels Zahlungswillen den Kredit nicht zurückbezahlen werde. In der irrigen Vorstellung über die finanziellen Verhältnisse von A.________ sowie über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit habe B.________ ihm im Mai 2017 den Betrag von Fr. 59'000.-- ausgehändigt. In der Folge habe A.________ zwar die erste Kreditrate in Höhe von Fr. 1'133.70, jedoch keine weiteren Kreditraten und abgesehen von Fr. 5'000.-- auch die Kreditvaluta nicht zurückbezahlt. Indem B.________ für die eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Bank D.________ selbst habe aufkommen müssen, sei ihm im entsprechenden Umfang ein Vermögensschaden entstanden. 
 
B.  
Mit Urteil vom 20. Februar 2020 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig, widerrief den mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2014 gewährten bedingten Strafvollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten und verurteilte ihn zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Überdies ordnete das Bezirksgericht Lenzburg eine Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren an. Es verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz an drei Zivil- und Strafkläger in der Höhe von Fr. 13'300.--, Fr. 4'523.30 und Fr. 70'738.30. Im Übrigen wurden die Zivil- und Strafkläger auf den Zivilweg verwiesen. 
 
C.  
Auf teilweise Berufung von A.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. Dezember 2021 vom Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageziffer I./2.) frei. Es sprach ihn schuldig des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Zudem sprach es gestützt auf Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren aus. Überdies verpflichtete es A.________ zur Zahlung von Schadenersatz an drei Zivil- und Strafkläger in der Höhe von Fr. 13'300.--, Fr. 4'523.30 und Fr. 70'738.30. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2021 sei teilweise aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer I./2.) freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2021 aufzuheben, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter von einer Landesverweisung abzusehen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht in rechtlicher Hinsicht die Tatbestandsmässigkeit für den Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
 
1.3.2. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
1.3.3. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine arglistige Täuschung voraus. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Die Rechtsprechung bejaht Arglist bei einem Lügengebäude und bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen sowie bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes eine Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 3.3.3; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.4. Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist - namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. - auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen).  
 
1.3.5. Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung, oder über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3.6. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verneine zu Unrecht seinen Erfüllungswillen.  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer - zumindest implizit - geltend macht, der fehlende Erfüllungs- bzw. Rückzahlungswille könne nicht nachgewiesen werden, und dabei keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung dartut, ist ihm nicht zu folgen. 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 dazu veranlasst, einen Kredit aufzunehmen und diesen an ihn weiterzugeben, obwohl bzw. gerade weil er selber aufgrund seines fehlenden Einkommens und Vermögens sowie der hohen Verschuldung nicht kreditwürdig war. Die Vorinstanz führt weiter aus, dem Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass er über kein Geld verfügt habe, verschuldet gewesen sei und sich gerade so seinen Lebensunterhalt habe finanzieren können. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angesichts seiner prekären finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, zusätzliche Schulden sowie den dem Beschwerdegegner 2 darüber hinaus versprochenen Zins in Höhe von 15 % über längere Zeit zu bezahlen, ist demnach nicht zu beanstanden. Ebensowenig, wenn die Vorinstanz gestützt darauf festhält, dem Beschwerdeführer habe es im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme offensichtlich an der Erfüllungsfähigkeit und damit auch am Erfüllungswillen gefehlt (vorinstanzliches Urteil S. 7). 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Mit seinen Ausführungen, wonach er berechtigte Hoffnung gehabt habe, mit seiner Garage genügend Einkommen zu generieren, um den Kredit samt Zinsen zu bezahlen, lässt er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich erscheinen. Gleiches gilt, soweit er geltend macht, es hätten keinerlei Indizien dafür bestanden, dass er es von Anfang an gar nicht ernst mit der zu gründenden Garage gemeint und er im Zeitpunkt der Kreditaufnahme von vornherein keine ernsthafte Erwartung gehabt hätte, das vom Beschwerdegegner 2 geliehene Geld jemals zurückzahlen zu können. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, wonach er offen kommuniziert habe, er habe sich den Garagenbetrieb aufgrund seiner Schulden nicht selber finanzieren können. An der Sache vorbei geht in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nach der Logik der Vorinstanz jeder Firmenkredit ein Betrug wäre, wenn sich die Geschäftsidee nicht verwirkliche. Die Begründung des Beschwerdeführers greift bereits deshalb zu kurz, da er vorliegend nicht selber bei einer Bank einen Firmenkredit beantragt hat - der ihm gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltserstellung auch nicht gewährt worden wäre - sondern seinen ehemaligen Freund dazu veranlasst hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Begründung überhaupt den Anforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), zeigt er keine Willkür auf. 
 
1.4.2. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. supra E. 1.3.3). Nachdem die Vorinstanz zu Recht von einem fehlenden Erfüllungs- bzw. Rückzahlungswillen des Beschwerdeführers ausgeht, prüft sie im Einklang mit der Rechtsprechung eine Opfermitverantwortung, die allenfalls ein arglistiges Verhalten verneinen könnte.  
Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 bestand nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ein Vertrauensverhältnis. So gewährte der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer das Darlehen aus purem Vertrauen und hatte daran geglaubt, dass Letzterer die Kreditraten bezahlen würde (angefochtenes Urteil S. 8). Zwar ist eine gewisse Leichtfertigkeit des Beschwerdegegners 2 mit der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen; jedoch liegt in casu kein Fall von Opfermitverantwortung vor, die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führen würde. Denn selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (vgl. supra E. 1.3.3). Aufgrund der engen persönlichen Beziehung der beiden sind an die vom Beschwerdegegner 2 verlangten Vorsichtsmassnahmen geringere Anforderungen zu stellen. Zudem ist erstellt, für den Beschwerdeführer sei aufgrund der persönlichen Beziehung zum Beschwerdegegner 2 voraussehbar gewesen, dass dieser seine finanziellen Verhältnisse nicht überprüfen werde. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung zu Recht, dass für den Beschwerdegegner 2 im Frühjahr 2017 noch keinerlei Anlass bestand, die Integrität seines Freundes in Frage zu stellen. Überzeugend führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, er habe angegeben, weder das Gefühl gehabt zu haben, ausgenutzt zu werden, noch Grund zur Annahme gehabt zu haben, dass der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe gewusst, dass der Beschwerdeführer eine Autogarage führe, die Rechnungen für gemeinsame Aktivitäten hätten sie jeweils abwechselnd übernommen. Erst später habe er herausgefunden, dass der Beschwerdeführer anders als angenommen A.________ heisse, dass er hoch verschuldet und vorbestraft sei und dass er auch zuvor schon Kollegen um Geld geprellt habe (angefochtenes Urteil S. 8). Hinzu kommt, dass der 25-jährige Beschwerdegegner 2 gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen über keine oder nur rudimentäre Erfahrungen im Kreditwesen verfügt, wodurch sich auch erklären lässt, weshalb ihn die - so die Vorinstanz - heute eher ungewöhnlich hohe Rendite von 15 % nicht stutzig machte (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Insgesamt kann dem Beschwerdegegner 2 kein derart leichtsinniges Verhalten vorgeworfen werden, dass das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund treten würde und die Arglist deshalb ausnahmsweise zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich denn auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
1.5. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass; sie werden auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.  
 
1.5.1. Mit der Vorinstanz bewirkte die Täuschung des Beschwerdeführers beim Beschwerdegegner 2 insofern einen Irrtum, als dass dieser aufgrund der nur vorgetäuschten Erfüllungsfähigkeit bzw. dem vorgetäuschten Erfüllungswillen verkannte, dass seine Rückzahlungsforderung in erheblichem Masse gefährdet und in ihrem Wert vermindert ist. Ausgehend von dieser irrigen Vorstellung nahm der Beschwerdegegner 2 bei der Bank D.________ einen Privatkredit in der Höhe von Fr. 59'000.-- auf und übergab den Betrag dem Beschwerdeführer. Überzeugend hält die Vorinstanz fest, diese freiwillig erfolgte Vermögensdisposition habe beim Beschwerdegegner 2 insofern zu einem Vermögensschaden geführt, als dass das Darlehen an den Beschwerdeführer angesichts dessen finanzieller Situation uneinbringlich sei, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung entspreche. Weiter erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, der Beschwerdegegner 2 hätte das Darlehen bei der Bank D.________ in Kenntnis des fehlenden Erfüllungswillens des Beschwerdeführers nicht aufgenommen und ihm weiterverliehen, weshalb auch der Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition bzw. dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben ist. Damit erachtet die Vorinstanz den objektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB zu Recht als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 10).  
 
1.5.2. Auch die vorinstanzliche Prüfung der subjektiven Tatbestandselemente des Betrugs erweist sich als bundesrechtskonform. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt im Frühling 2017 bereits hoch verschuldet war, weder über ein festes Einkommen noch Vermögen verfügte und sich durch den Betrieb seiner Autogarage gerade so seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, wusste er, dass er auf Dauer offensichtlich nicht in der Lage sein konnte, seinem Leistungsversprechen nachzukommen (vgl. supra E. 1.4.1). Mit der Vorinstanz erscheint vielmehr der Eindruck, als dass den Beschwerdeführer seine finanziellen Verpflichtungen bzw. seine Gläubiger kaum gekümmert haben. Ihm ist kein ernsthafter Wille zu attestieren, die Kreditraten sowie den dem Beschwerdegegner 2 versprochenen Zins zu bezahlen. Gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz war dem Beschwerdeführer bewusst und nahm er zumindest in Kauf, dass der Beschwerdegegner 2 einen entsprechenden Vermögensausfall erleiden würde. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht. Indem der Beschwerdeführer das Geld zur Bezahlung privater Rechnungen verwendet und sich dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil hat zukommen lassen, hat er seine Bereicherungsabsicht manifestiert (angefochtenes Urteil S. 11 f.).  
 
1.6. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Gegen die Zumessung der Strafe sowie den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe beschwert sich der Beschwerdeführer nicht.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die ausgesprochene nicht obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB.  
 
2.2. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.  
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_1123/2021 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus (Urteile 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2021 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
2.3. Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und damit Ausländer i.S.v. Art. 66a bis StGB. Er wurde wegen mehrfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB und mehrfacher Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dabei handelt es sich nicht um strafbare Handlungen, die vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB erfasst sind.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz gewichtet die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vorliegend höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.  
Zusammengefasst führt sie aus, es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1991 im Alter von 9 Jahren in die Schweiz gereist sei, damit bereits 30 Jahre und insbesondere auch die Jugendjahre in der Schweiz verbracht habe und einwandfrei Dialekt spreche. Dennoch sei er in der Schweiz nicht besonders stark verwurzelt, zumal er abgesehen von seinem Bruder und seiner Mutter hierzulande keine tiefergreifenden sozialen Beziehungen unterhalte und in der Vergangenheit mehrfach arbeitslos gewesen sei, weshalb er wirtschaftlich bislang nicht habe Fuss fassen können. Es sei ihm zudem durchaus möglich und zumutbar, in seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz seien gering (angefochtenes Urteil S. 22 ff.). 
Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung stuft die Vorinstanz hingegen als erheblich ein. Sie begründet dies insbesondere mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers; er weise eine weit zurückreichende kriminelle Vergangenheit auf, das Spektrum seiner verübten Taten sei breit. Er sei grösstenteils unbelehrbar, hätten doch weder die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, ein Tag Untersuchungshaft noch die im laufenden Verfahren drohende unbedingte Freiheitsstrafe ihn davon abgehalten, einen weiteren Betrug zu begehen. Auch die mehrmaligen Verwarnungen durch das Migrationsamt hätten keine Wirkung gezeigt. Weiter erwägt die Vorinstanz, ausgehend von der Kriminalhistorie des Beschwerdeführers sei von einer erheblichen Rückfallgefahr in diversen Deliktsfeldern auszugehen. Es bestehe eine Gleichgültigkeit gegenüber fremden Vermögensinteressen, die mit den zahlreichen Betreibungen und Verlustscheinen korreliere, welche gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden. Aus seinem Verhalten lasse sich schliessen, dass er schlicht nicht gewillt oder daran interessiert sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und in die Gesellschaft zu integrieren. Von ihm gehe eine nicht zu unterschätzende Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Rechtsfrieden aus (angefochtenes Urteil S. 21 f.). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Landesverweisung überhaupt auseinandersetzt, beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Darauf ist insoweit nicht einzugehen, als er den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.2. Mit Blick auf die privaten Interessen moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, seine Beziehung zur Schweiz sei in vielerlei Hinsicht nicht "besonders intensiv". Dabei belässt er es vorwiegend dabei, theoretische Fragen aufzuwerfen, was unter einer "besonders intensiven" Verwurzelung noch zu verstehen sei, wenn unter anderem das "Seit-über-dreissig-Jahren-hier-Leben" und das "Hier-zur-Schule-gegangen-sein" dafür nicht genüge. Daraus kann er nichts für sich ableiten. Er übersieht, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz annimmt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Jugend- und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht hat und einwandfrei Dialekt spricht. Alleine gestützt darauf ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von einer Landesverweisung abzusehen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht verheiratet ist, keine Kinder hat und dementsprechend nicht über eine Kernfamilie verfügt (zum Begriff vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen), und er überdies kein soziales Umfeld aufzuweisen scheint, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowohl in familiärer als auch in sozialer Hinsicht nicht von einer besonders starken Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgeht. Alleine die Tatsache, dass seine Mutter und sein Bruder ebenfalls in der Schweiz leben und er zu ihnen - wie er vorbringt - ein enges Verhältnis hat, reicht nicht aus. Selbst unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3; vgl. Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). Umso mehr gilt dies für den Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder. Seine Rügen sind in dieser Hinsicht unbegründet.  
Zu keinen Bemerkungen Anlass geben auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur beruflichen und wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie zu seiner Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal der Beschwerdeführer dagegen auch keine begründeten Rügen erhebt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind zwar gewisse Bemühungen in beruflicher Hinsicht vorhanden; jedoch erachtet sie es als höchst fragwürdig, ob der seit dem 15. März 2020 von Sozialhilfe lebende Beschwerdeführer tatsächlich wieder in einem gefestigten Arbeitsverhältnis stehe. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er verfügt in der Schweiz über kein nennenswertes Vermögen, weist hingegen Schulden im hohen sechsstelligen Bereich auf. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sowohl die berufliche als auch die wirtschaftliche Integration als gescheitert erachtet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in seinem Heimatland keinerlei Perspektiven, so vermag er damit den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
2.4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Ausführungen auch hinsichtlich der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Im Sinne einer blossen Behauptung führt er an, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und den Rechtsfrieden aus, weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung als gering einzustufen sei. Eine Auseinandersetzung mit der gründlichen Argumentation der Vorinstanz findet nicht statt, wodurch der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht auch in dieser Hinsicht nicht zu genügen vermag (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
Sowohl die Vorstrafen des Beschwerdeführers als auch seine vorliegende Verurteilung zeigen auf, dass er die schweizerische Rechtsordnung seit vielen Jahren schwerwiegend missachtet. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Würdigung der öffentlichen Interessen entsprechend zu Recht seine weit zurückreichende kriminelle Vergangenheit. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz weist der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, Konkursdelikten sowie Verkehrsregelverstössen aus. Zudem finden sich in den Akten unzählige weitere Strafurteile, die gegen ihn seit seiner Einreise in die Schweiz ergangen sind; dabei handelt es sich um diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Verurteilungen wegen Nichtbezahlung von Bussen, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, falsche Anschuldigung infolge Verwendung falscher Personalien, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz bis hin zu Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers ausgeht und gestützt darauf eine erhebliche Rückfallgefahr bejaht. Mit der Vorinstanz liegen hohe öffentliche Interessen an einer Landesverweisung vor. 
 
2.4.4. Insgesamt legt die Vorinstanz sowohl die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz als auch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung eingehend und nachvollziehbar dar. Sie übt das ihr zustehende Ermessen korrekt aus, wenn sie zum Schluss kommt, die öffentlichen Interessen seien vorliegend stärker zu gewichten. Die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB erweist sich als rechtskonform.  
 
2.5. Die Vorinstanz erachtet die Landesverweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) als gerechtfertigt; dies in einer Eventualbegründung, nachdem sie die Anwendbarkeit des FZA im vorliegenden Fall mangels freizügigkeitsrechtlicher Rechtsansprüche des Beschwerdeführers verneint (angefochtenes Urteil S. 25 ff.). Der Beschwerdeführer stellt diese Beurteilung nicht in Frage, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb