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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.131/2003 /sta 
 
Urteil vom 5. Mai 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
1. A.X.________, 
2. B.X.________ und C.X.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli, Buchli & Hochuli, Stauffacherstrasse 35, Postfach, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug, 
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Einweisung in ein Erziehungsheim, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, 
vom 24. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.X.________ wurde 1986 im damaligen Jugoslawien geboren. Im Alter von drei Jahren kam er in die Schweiz. Er lebt mit seinen Eltern und Geschwistern in I.________. 
 
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen ihn eine Untersuchung wegen Körperverletzung, Nötigung und Drohung. Es wird ihm vorgeworfen, am 4. Juli 2002 auf E.________ eingeschlagen und diesem dabei eine Rippenquetschung zugefügt zu haben. A.X.________ habe überdies am 29. September 2002 auf F.________ eingeschlagen, welcher dabei eine Schulterluxation, Verletzungen des linken Kniegelenks und verschiebende Prellungen erlitten habe. Ferner habe A.X.________ am 6. November 2002 G.________ aufgefordert, er solle veranlassen, dass F.________ die Strafanzeige zurückziehe; andernfalls werde G.________ der Nächste sein, der zusammengeschlagen werde. A.X.________ anerkennt die beiden tätlichen Angriffe. Er gibt auch zu, am 6. November 2002 mit G.________ gesprochen zu haben, bestreitet jedoch, diesem gedroht und ihn genötigt zu haben. 
 
Am 8. Januar 2003 verfügte die Jugendanwaltschaft als vorsorgliche Massnahme in Anwendung von § 62bis StPO/ZG die Einweisung von A.X.________ in die Anstalt für Nacherziehung des Jugendheims Aarburg. Die Jugendanwaltschaft setzte den Anstaltseintritt auf den 14. Januar 2003 fest. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. 
 
Dagegen erhoben A.X.________ sowie seine Eltern B.X.________ und C.X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission). Sie beantragten, die Verfügung der Jugendanwaltschaft aufzuheben und von einer vorsorglichen Einweisung abzusehen; der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Am 13. Januar 2003 wies der Vorsitzende der obergerichtlichen Justizkommission das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
Am 14. Januar 2003 fand sich A.X.________ nicht zum Vollzug der vorsorglichen Anstaltseinweisung ein. Er war flüchtig und wurde zur Verhaftung ausgeschrieben. 
 
Am 24. Januar 2003 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
B. 
A.X.________ sowie B.X.________ und C.X.________ führen staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 24. Januar 2003 aufzuheben. 
C. 
Die Jugendanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Obergericht beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. 
 
A.X.________ hat zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft Bemerkungen eingereicht. Er hält an seinen Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde fest. 
D. 
Mit Verfügung vom 26. März 2003 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gegen das angefochtene Urteil steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 86 OG zulässig. 
1.2 Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nur befugt, wer durch den angefochtenen Hoheitsakt in seinen eigenen und rechtlich geschützten Interessen berührt ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht gegeben, um Interessen der Allgemeinheit oder rein tatsächliche Interessen zu wahren (Art. 88 OG; BGE 128 I 218 E. 1.1, 126 I 81 mit Hinweisen). 
Die vorsorgliche Anstaltseinweisung greift in das Recht auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers 1 ein. Er ist in seinen eigenen und rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde befugt. 
Fraglich ist dagegen, ob und wieweit auch die Eltern, deren Obhut der Beschwerdeführer 1 mit der vorsorglichen Anstaltseinweisung entzogen wird, zur Beschwerde legitimiert sind. Dies kann jedoch offen bleiben. Da die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers 1 gegeben ist, ist auf die Vorbringen in der Beschwerde grundsätzlich einzutreten, unabhängig davon, ob und wieweit auch die Legitimation der Eltern zu bejahen ist. 
1.3 Die vorsorgliche Anstaltseinweisung des Beschwerdeführers 1 schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Er ist somit nach Art. 87 Abs. 2 OG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. 
 
Ein solcher Nachteil ist zu bejahen. Der erlittene Freiheitsentzug könnte auch bei einem für den Beschwerdeführer 1 günstigen Endurteil nicht mehr rückgängig gemacht, sondern höchstens noch entschädigt werden. Es verhält sich insoweit wie bei der Untersuchungshaft, gegen deren Anordnung die staatsrechtliche Beschwerde ebenfalls zulässig ist. Auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen, das angefochtene Urteil verletze die Verfahrensgarantien gemäss Art. 9 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UNO-Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Sie hätten vor der Verfügung der Anstaltseinweisung durch die Jugendanwaltschaft keine hinreichende Gelegenheit gehabt, sich zu äussern, und sie hätten nicht in Kenntnis sämtlicher Akten am Verfahren mitwirken können. 
 
Die Beschwerdeführer erheben diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Sie haben sie in ihrer Beschwerde an das Obergericht nicht vorgebracht. Dies wäre ihnen aber möglich und nach Treu und Glauben zumutbar gewesen. Bei dieser Sachlage ist auf das Vorbringen nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann eine Verfahrensrüge, die bereits vor der letzten kantonalen Instanz hätte erhoben werden können, nicht erstmals vor Bundesgericht vorgebracht werden (BGE 117 Ia 491 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Selbst wenn man auf die Beschwerde insoweit eintreten wollte, würde das den Beschwerdeführern nicht helfen. Sie hatten die Möglichkeit, in der Beschwerde an das Obergericht alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen die Anstaltseinweisung sprach. Das Obergericht hatte freie Kognition. Damit wäre der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Mangel im obergerichtlichen Verfahren jedenfalls geheilt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 4a S. 314 mit Hinweisen). 
Wie aus der Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft und der ihr beigelegten Aktennotiz hervorgeht, kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer vor der Verfügung der Jugendanwaltschaft nicht hinreichend angehört worden seien und sich am Verfahren nicht genügend hätten beteiligen können. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2003 zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft an das Obergericht festgehalten hätten, habe sich die Jugendanwaltschaft bei ihrem Entscheid offenbar auf Akten bezogen, welche den Beschwerdeführern unbekannt seien. So habe die Jugendanwaltschaft ihren Entscheid gestützt auf Aussagen von H.________ gefällt, der Werklehrer in I.________ und ein ehemaliger Lehrer des Beschwerdeführers 1 sei. Diese Aussagen seien den Beschwerdeführern und ihrem Anwalt nie zur Kenntnis gebracht worden. Das gelte ebenso für Vorakten über die Vermögensdelikte des Beschwerdeführers 1. Diese Vorakten seien dem Anwalt der Beschwerdeführer trotz Gesuchs um vollständige Akteneinsicht nicht zur Verfügung gestellt worden. 
 
Auch diese Rügen haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Obergericht nicht erhoben. Wie sie selber darlegen, haben sie die Rügen erst in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2003 zur Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft an das Obergericht vorgebracht. Ob eine hinreichende Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren vorliegt und hier deshalb darauf eingetreten werden kann, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ohnehin unbehelflich. Zunächst ist festzuhalten, dass die Jugendanwaltschaft sich in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2003 gar nicht ausdrücklich auf Aussagen des Werklehrers stützt. Sie verweist lediglich darauf, der Beschwerdeführer 1 sei Ende des Schuljahres 2001/2 wegen untragbaren Verhaltens, unter anderem wegen Übergriffen auf andere Schüler, aus der Schule in I.________ ausgeschlossen worden. Dazu konnten sich die Beschwerdeführer vor Obergericht in jeder Hinsicht äussern und dem Obergericht kam dabei freie Kognition zu. Wenn insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen gewesen wäre, so wäre sie im Verfahren vor Obergericht damit jedenfalls geheilt worden. Das Obergericht und die Jugendanwaltschaft legen das zutreffend dar. Das gleiche gilt in Bezug auf die Vorstrafen wegen Vermögensdelikten. Die Jugendanwaltschaft führt in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2003 aus, sie habe sich in den Jahren 1998 und 1999 wiederholt mit dem Beschwerdeführer 1 wegen Vermögensdelikten befassen müssen. Auch dazu konnten sich die Beschwerdeführer vor Obergericht vollumfänglich äussern. Die Vorstrafen waren ihnen im Übrigen ohnehin bekannt. Auch insoweit wäre eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im obergerichtlichen Verfahren jedenfalls geheilt worden. 
4. 
Die Beschwerdeführer machen in verschiedener Hinsicht Willkür geltend. 
4.1 Sie bringen vor, das Obergericht begründe nicht hinreichend, weshalb eine ambulante Abklärung beim Beschwerdeführer 1 nicht möglich sei. Die nicht näher belegte Behauptung des Obergerichtes, beim Beschwerdeführer 1 bestünden keine einigermassen stabilen Verhältnisse, welche Voraussetzung für eine ambulante Abklärung bildeten, vermöge der Begründungspflicht nicht zu genügen. 
 
Damit machen die Beschwerdeführer in der Sache nicht Willkür, sondern wiederum eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 
 
Das Obergericht begründet auf S. 7 f. seines Entscheids, weshalb es eine stationäre Abklärung als erforderlich erachtet. Es verweist insbesondere auf die Vorstrafen des Beschwerdeführers 1; auf seine neuerlichen Delikte, bei denen er teilweise brutal vorgegangen ist; auf die fehlende Kooperationsbereitschaft; auf die fehlenden stabilen Verhältnisse; auf die schwierige schulische und berufliche Situation des Beschwerdeführers 1 und auf die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. 
Damit ist das Obergericht seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Es nennt die wesentlichen Gesichtspunkte, auf die es die Anstaltseinweisung stützt. Die Beschwerdeführer waren damit in der Lage, den Entscheid des Obergerichtes sachgerecht anzufechten. 
4.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, dass es an der für die Anordnung einer ambulanten Massnahme erforderlichen Stabilität fehle. 
 
Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass der in der staatsrechtlichen Beschwerde behauptete stabilisierende Einfluss der Eltern den Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit nicht davon abgehalten hat, zahlreiche und zunehmend schwere Straftaten zu begehen. Bei den tätlichen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers 1 war teilweise auch sein Bruder D.X.________ dabei, der seinerseits wegen Diebstahls und Raubes vorbestraft ist. Der Beschwerdeführer 1 wurde Ende des Schuljahres 2001/2 aus der Schule in I.________ ausgeschlossen. Nach Auskunft des Prorektors gab es mit dem Beschwerdeführer 1 erhebliche Probleme. Er störte häufig den Unterricht und pöbelte Mitschüler an. Ab August 2002 besuchte er eine Weiterbildungsschule in R.________. Ende Oktober 2002 wurde er auch aus dieser Schule ausgeschlossen, weil er den Unterricht störte und einem Lehrer das Portemonnaie gestohlen hatte. Seither geht er in keine Schule mehr. Ebenso wenig hat er eine Arbeitsstelle. In Anbetracht dessen ist die Auffassung des Obergerichts, es mangle an der notwendigen Stabilität, nicht offensichtlich unhaltbar. 
4.3 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund einer Vereinbarung mit einer Firma in U.________ die Möglichkeit erhalten, ein Praktikum mit der Option auf einen Lehrvertrag zu absolvieren. Das Obergericht habe willkürlich die Massgeblichkeit dieses Praktikumvertrages verneint. 
Das Obergericht führt aus, ambulante Abklärungen kämen insbesondere bei einigermassen stabilen Verhältnissen in Frage, was vorliegend nicht der Fall sei; sowohl die berufliche Situation als auch das Verhalten der Eltern liessen nicht erwarten, dass der Zweck auch mit ambulanten Abklärungen erreicht werden könnte; daran vermöge auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Vereinbarung mit einer Firma in U.________ nichts zu ändern. 
 
Diese Auffassung ist nicht offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer 1 ist im letzten Jahr zunehmend in eine persönliche und berufliche Perspektivenlosigkeit geraten. Seine Delinquenz hat an Schwere zugenommen. Stabile Verhältnisse sind nicht vorhanden. Angesichts dessen ist die Annahme vertretbar, die Vereinbarung mit der Firma in U.________ ändere an der Notwendigkeit einer vorsorglichen Anstaltseinweisung nichts. Das gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer 1 in der Schule im Umgang mit Lehrern und Klassenkameraden erhebliche Schwierigkeiten gehabt und eine geringe Frustrationstoleranz gezeigt hat. Für das erwähnte Praktikum ergab sich damit keine günstige Prognose. 
 
Soweit die Beschwerdeführer insoweit wiederum einen Begründungsmangel geltend machen, ist die Beschwerde unbegründet. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb es eine stationäre Abklärung trotz der Vereinbarung mit der Firma in U.________ für erforderlich hält. 
4.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, der Hinweis des Obergerichts auf die besondere Brutalität des Beschwerdeführers 1 im Fall des Opfers F.________ gehe fehl. Die Begleiter des Beschwerdeführers 1 hätten auf F.________ eingeschlagen. Es sei willkürlich, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer 1 die Brutalität der Begleiter, auf welche er keinen Einfluss gehabt habe, bei der Begründung des Entscheids zur Last lege. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer 1 hat im Ermittlungsverfahren zugegeben, F.________, der erheblich verletzt wurde, zusammengeschlagen zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sagte insbesondere aus, er habe angefangen, F.________ "herumzuschubsen", und diesem mit dem Knie einen Schlag in den Bauch versetzt (Schlussbericht zum polizeilichen Ermittlungsverfahren vom 7. Dezember 2002). Den Schlag in den Bauch bestätigt er in der staatsrechtlichen Beschwerde nochmals ausdrücklich. Bei dieser Sachlage ist es nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht von einem brutalen Vorgehen des Beschwerdeführers 1 ausgeht. Dieser hat im Übrigen in seiner Einvernahme vom 18. November 2002 in der Sache zugegeben, brutal gewesen zu sein. Auf die Frage "Warum seid ihr so brutal vorgegangen" gab er zur Antwort: "Ich weiss es nicht". 
4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, wenn das Obergericht ausführe, Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers 1 seien auch daraus abzuleiten, dass er sich dem Eintritt in die Anstalt durch Flucht ins Ausland entzogen habe, stütze es sich auf sachfremde Kriterien. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 der Anstaltseinweisung nicht gebeugt habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er sich einer ambulanten Abklärung ebenfalls widersetzen würde. Die entsprechenden Erwägungen des Obergerichtes seien willkürlich. 
 
Der Einwand geht fehl. Es ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers 1 auch aus seiner Flucht ableitet. Zwar bedeutet die Flucht nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer 1 auch einer ambulanten Begutachtung und damit einer weniger einschneidenden Massnahme entzogen hätte. Die Flucht zeigt jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nicht bereit ist, sich behördlichen Anordnungen in jedem Fall zu fügen. Sie ist zumindest ein Indiz dafür, dass er auch bei einer weniger weit gehenden Massnahme nicht ohne weiteres kooperiert hätte. 
4.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Verfahren sei willkürlich gewesen. Darauf ist schon deshalb nicht einzutreten weil die Beschwerdeführer nicht darlegen und nicht ersichtlich ist, inwiefern sie an der Behandlung der Rüge ein aktuelles praktisches Interesse haben, nachdem das Obergericht ihre Beschwerde abgewiesen hat, womit eine aufschiebende Wirkung der kantonalen Beschwerde dahingefallen wäre, und im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist. 
5. 
Die Beschwerdeführer wenden ein, die vorsorgliche Anstaltseinweisung widerspreche dem Gebot der Verhältnismässigkeit. 
 
Es ist fraglich, ob auf das Vorbringen eingetreten werden kann. Denn die Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Grundrecht, sondern rügen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit selbständig als verletzt. Dies ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 125 I 161 E. 2b mit Hinweisen). 
Wollte man annehmen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit berufen, wäre ihre Rüge jedenfalls unbegründet. 
 
Die Beschwerdeführer bestreiten die gesetzliche Grundlage für die vorsorgliche Anstaltseinweisung nicht. Sie ist mit § 62bis StPO/ZG gegeben. 
 
Wie sich aus den Akten ergibt, dauert eine sinnvolle stationäre Abklärung in der Regel ca. 6 Monate (Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft an das Obergericht vom 15. Januar 2003). 
 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme zu bejahen. Der Beschwerdeführer 1 wurde wegen Vermögensdelikten bereits mehrfach zu Arbeitsleistungen verurteilt. Er schlug sodann, was er zugegeben hat, im Juli und September 2002 andere Jugendliche zusammen. Das Opfer F.________ wurde dabei erheblich verletzt. Gegen diesen ging der Beschwerdeführer 1 brutal vor. F.________ war knapp drei Monate nach dem Angriff auf ihn immer noch arbeitsunfähig und ging an Krücken. Er leidet unter posttraumatischen Belastungen und muss wegen der Folgen der Tat möglicherweise ein Lehrjahr wiederholen. Der Beschwerdeführer 1 wurde zudem - wie dargelegt (E. 4.2) - Ende des Schuljahres 2001/2 wegen untragbaren Verhaltens, unter anderem Übergriffen gegen andere Schüler, aus der Schule in I.________ ausgeschlossen. Ende Oktober 2002 wurde er wegen Störung des Unterrichts und Diebstahls eines Portemonnaies ebenso von der Berufswahlschule in R.________ weggewiesen. Seither besucht er weder eine Schule noch geht er einer geregelten Arbeit nach. Die Verhältnisse im Elternhaus sind nicht stabil. Die Eltern haben den Beschwerdeführer 1 ebenso wenig wie seinen Bruder D.X.________ davon abgehalten, mehrfach und in beträchtlichem Masse straffällig zu werden. Die Eltern verhielten sich überdies nicht kooperativ. Eine vom ehemaligen Werklehrer veranlasste Abklärung des Beschwerdeführers 1 beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Luzern vereitelte der Vater. 
 
Unter diesen Umständen verletzt die vorsorgliche Anstaltseinweisung den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit ebenfalls Rechnung getragen hat. Zutreffend bemerkt es sodann, dass die angeordnete Massnahme für den Beschwerdeführer eine Chance darstellen kann. Die vorsorgliche Anstaltseinweisung ist keine Strafe. Damit soll abgeklärt werden, welche Sanktion - Disziplinarstrafe oder Massnahme - für den Beschwerdeführer 1 zweckmässig ist. Es geht insbesondere darum, für ihn einen Weg zu finden, der ihn aus der gegenwärtigen Perspektivenlosigkeit und zunehmenden Verwahrlosung herausführt und ihm eine positive Entwicklung, namentlich eine Berufsausbildung, ermöglicht. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in etwas mehr als einem Jahr 18 Jahre alt wird. Sollte er dann wieder in gleicher Weiser Straftaten begehen, würde die Privilegierung des Jugendstrafrechts entfallen. 
6. 
Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Jugendanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug (Justizkommission) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Mai 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: