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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_965/2008 
 
Urteil vom 5. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 16. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1957 geborene T.________, seit 1. Juni 2002 als Maschinenführer in der Herstellung von Kunststoffteilen bei der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert, wollte am 21. Juli 2006 einen eingeklemmten Gegenstand aus einer Maschine entfernen, als dieser sich plötzlich löste und mit hoher Geschwindigkeit auf seine Brille traf. Das Brillenglas zerbrach, wobei ein Splitter das rechte Auge verletzte. Obwohl gleichentags eine operative Versorgung im Spital Y.________ stattfand, verblieb ein irreversibler Schaden in Form einer Hornhautperforation mit einem Restvisus von nurmehr 10 %. Am 21. September 2006 nahm er seine bisherige Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auf, blieb dieser ab 3. November 2006 indessen wiederum dauerhaft fern. Mit Bericht vom 24. Januar 2007 führte der behandelnde Arzt Dr. med. H.________, Augenarzt FMH, aus, das rechte Auge sei aktuell beschwerdefrei, namentlich habe sich auch die anfängliche Benetzungsproblematik zwischenzeitlich verbessert. Das Hauptproblem bestehe zurzeit in einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Diagnose wurde von Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem T.________ seit Februar 2007 in psychotherapeutischer Behandlung stand, bestätigt (Bericht vom 2. April 2007 [samt "Zusammenfassung Krankengeschichte" vom 12. März 2007]). Ab dem 22. Mai 2007 erfolgte ein stationärer Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Z.________. Die SUVA, die zunächst Leistungen erbracht hatte (Heilbehandlung, Taggeld), stellte diese am 1. Mai 2007 verfügungsweise auf Ende Mai 2007 ein, da zwischen dem Unfallereignis und den noch vorhandenen - psychisch begründeten - Beschwerden kein rechtserheblicher Zusammenhang mehr bestehe. Aus medizinischer Sicht hinterlasse der Vorfall vom 21. Juli 2006 keine die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigenden Folgen. Es werde für die augenärztlichen Kontrollen auch weiterhin aufgekommen und über die auf Grund der bleibenden körperlichen Schädigung resultierenden Integritätsentschädigung zu gegebener Zeit befunden. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 17. August 2007 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, welcher u.a. ärztliche Zeugnisse der Dres. med. F.________ (Oberarzt) und V.________ (Assistenzärztin), Klinik Z._______, vom 30. Mai, 13. August und 5. September 2007 beilagen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 16. Oktober 2008). 
 
C. 
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheids der SUVA vom 17. August 2008 (recte: und des vorinstanzlichen Entscheids) sei der Unfallversicherer zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die SUVA anzuhalten, ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit der Eingabe werden u.a. zuhanden der IV-Stelle Luzern verfasste medizinische Unterlagen aufgelegt (Verlaufsbericht der Frau B.________, Psychologin lic. phil./Psychotherapeutin FSP, und des Dr. med. R.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2008; Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2008). 
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht beurteilt indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nach Art. 99 Abs. 1 BGG, welche Bestimmung es auch in Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfall- und Militärversicherung zu berücksichtigen gilt (BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 3), nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Letzteres kann in Bezug auf die vom Versicherten mit Beschwerde an das Bundesgericht erstmals ins Verfahren eingebrachte Expertise des Dr. med. G.________ vom 19. September 2008 unbestrittenermassen nicht angenommen werden. Ob das Gutachten, welches im Zeitpunkt des kantonalen Gerichtsentscheids (vom 16. Oktober 2008) zwar bereits verfasst war, vom Versicherten aber nicht aufgelegt werden konnte, weil er erst mit Schreiben der IV-Stelle vom 20. Oktober 2008 davon Kenntnis erhalten hatte, im Lichte der in BGE 127 V 353 verankerten - gemäss Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 auch unter der Herrschaft des BGG anwendbaren - Rechtsprechung letztinstanzlich dennoch zu beachten gewesen wäre, kann, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, offenbleiben. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und die einzelnen Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente]) richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt wurden die Grundsätze zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) und bei psychischen Unfallfolgen im Speziellen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98 und 119 V 335). Darauf - wie auch auf die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 31. Mai 2007 hinaus geklagten psychischen Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 21. Juli 2006 stehen, der eine fortdauernde Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet. 
 
3.2 Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer auf Grund der verbliebenen somatischen Unfallfolgen (Restvisus von 10 % auf dem rechten Auge) eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt auszuüben vermöchte und insofern keine rentenrelevante Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit besteht. Bezüglich der unfallbedingten Augenproblematik ist im Übrigen festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin - entsprechend ihrer verfügungsweisen Zusicherung - für zukünftige augenärztliche Kontrollen aufkommen und zu gegebener Zeit über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befinden wird. 
 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat - unter Verzicht auf eine abschliessende Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den über Ende Mai 2007 hinaus bestehenden psychischen Beschwerden (in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung) und dem versicherten Unfall vom 21. Juli 2006 - die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 (insb. E. 6 S. 138 ff.) festgehaltenen Grundsätzen vorgenommen und das Ereignis als im mittleren Bereich anzusiedelnden Vorfall qualifiziert. Daraufhin ist es, namentlich gestützt auf den Bericht der Klinik Z.________ vom 5. September 2007, mit der Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, dass von den relevanten Adäquanzkriterien einzig dasjenige der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung erfüllt sei, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise. Dem Unfall vom 21. Juli 2006 komme somit für die weiterhin vorhandenen psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen keine rechtserhebliche Bedeutung (mehr) zu. 
 
4.2 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (zur diesbezüglich ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183), namentlich in Berücksichtigung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs (und nicht des Unfallerlebnisses durch die versicherte Person selber: Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.2 und U 290/02 vom 7. August 2003 E. 4.2 - 4.4.3, je mit Hinweisen), ist der Unfall vom 21. Juli 2006 innerhalb der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 in fine f. vorzunehmen ist, mit der Vorinstanz als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich zu qualifizieren. Diese Einstufung entspricht der sich in derartigen Konstellationen herausgebildeten höchstrichterlichen Praxis (vgl. u.a. Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 343/04 vom 10. August 2005 [Verletzung am linken Auge - Contusio bulbi mit zentralem Skotom - durch von der Polizei abgefeuerte Gummischrotladung mit dauerhafter Beeinträchtigung des Sehvermögens und des stereoskopischen Sehens], U 10/02 vom 9. Dezember 2003 [Verletzung des rechten Auges im Sinne einer Bulbusperforation mit Cornea- und Skleraläsion, einer Ciliarkörperverletzung, eines Irisprolapses und einer Subluxation der rechten Linse durch ein dagegen prallendes Metallstück, wodurch es zu einer starken Einschränkung des Sehvermögens auf Grund eines irregulären Astigmatismus kam] und U 509/00 vom 21. Juli 2003 [Verletzung des Sehnervs links durch Anschlagen, was zu einer partiellen Optiscusatrophie führte]). Von der Eindrücklichkeit her lässt sich der vorliegende Sachverhalt insbesondere nicht mit dem im Urteil (des Eidg. Versicherungsgerichts) U 200/98 vom 21. September 1999 (in: RKUV 2000 Nr. U 364 S. 86) beschriebenen vergleichen, bei dem infolge einer Augenverletzung - hervorgerufen durch einen beim Fräsen abgebrochenen Fräsblattsplitter - eine Enukleation und in der Folge Komplikationen mit der Prothesenversorgung resultierten, zumal auch im betreffenden Fall die Beurteilung, ob es sich um einen im Bereich der schweren oder der mittelschweren Unfälle einzuordnenden Vorfall handelte, letztlich offengelassen werden konnte. Anzufügen ist im Übrigen, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, dass den - ein eigenes Adäquanzkriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person anlässlich des Unfalles zuzieht, im hier zu prüfenden Kontext gemäss diesbezüglich bereinigter Rechtsprechung keine entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26). 
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist mithin zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien gegeben sind (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.). 
 
4.3 Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, welcher auch der Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht nicht (mehr) opponiert, hat die Vorinstanz - namentlich vor dem Hintergrund der vorliegend einzig beachtlichen physisch bedingten Beschwerdekomponenten (BGE 117 V 359 E. 6a S. 369) - dargetan, dass mit Ausnahme der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen keines der übrigen Adäquanzkriterien bejaht werden kann. Fraglich ist einzig, ob auf Grund der im Vorfeld des Unfalles durchgemachten multiplen traumatischen Erfahrungen des Versicherten - und damit der psychisch bedingten Prädisposition - das besagte Kriterium als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen ist. 
4.3.1 Ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, darf in der sozialen Unfallversicherung nicht auf die psychisch gesunde versicherte Person beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Personen, die auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, können z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit der verunfallten Person liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b S. 135 f. mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 248/98 vom 31. Mai 2000 E. 3 in fine, in: RKUV 2000 Nr. 394 S. 313, und U 302/99 vom 16. Mai 2000 E. 2c; vgl. auch BGE 122 V 426 E. 6c S. 430 mit Hinweisen; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 52 unten mit weiteren Hinweisen). 
4.3.2 Aus der detaillierten "Zusammenfassung der Krankengeschichte" des Dr. med. K.________ vom 12. März 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als junger Erwachsener in seinem Herkunftsland anlässlich des Militärputsches inhaftiert worden und Misshandlungen ausgesetzt gewesen war. 1987 gelang ihm mit Hilfe von Amnesty International die Einreise in die Schweiz, wo er sich beruflich zu integrieren vermochte. Im Jahr 1994 heiratete er eine Schweizerin, die 1998 an einer Krebserkrankung verstarb. Angesichts dieser - der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 17. August 2007 bekannten - Tatsachen ist ausgewiesen, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 21. Juli 2006 erheblichen, psychisch stark belastenden Schicksalsschlägen ausgesetzt war, die als geeignet erscheinen, eine ungünstige konstitutionelle Prädisposition im hiervor beschriebenen Sinne zu begründen. Ist jedoch mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf Grund der erlittenen Augenläsion samt beträchtlichem irreparablem Visusverlust eine Verletzung von besonderer Art und Schwere zu bejahen, die auch im Falle von keine ihren gesundheitlichen Vorzustand betreffende Auffälligkeiten aufweisenden versicherten Personen objektiv in der Lage ist, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, wiegt dies umso schwerer bei Versicherten, bei welchen entsprechende Prädispositionen vorliegen. Andernfalls würde von diesen Versicherten zu Unrecht verlangt, dem Unfallereignis einen grösseren psychischen Widerstand entgegenzusetzen, als dies von einer der erwähnten Bandbreite angehörenden versicherten Personen erwartet würde (vgl. Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 248/98 vom 31. Mai 2000 E. 3 in fine, in: RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313). Trotz der vorhandenen gewichtigen Anhaltspunkte unterliess es die SUVA indessen, diesem Punkt nachzugehen. Insbesondere verzichtete sie darauf, obgleich Dr. med. K.________ dem Versicherten, um der Entwicklung der einer chronischen Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung vorzubeugen, die Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Z.________ ausdrücklich empfohlen hatte (Bericht vom 2. April 2007) und der Beschwerdeführer diesem Rat, indem er am 22. Mai 2007 einen mehrmonatigen Aufenthalt in der besagten Klinik antrat, auch nachgekommen war (mit "vorsorglicher Einsprache" des Versicherten vom 31. Mai 2007 eingereichtes ärztliches Zeugnis der Frau Dr. med. V.________ vom 30. Mai 2007), die zuständigen Fachpersonen der Klinik Z.________ um entsprechende, den betreffenden Aspekt näher ausleuchtende Auskünfte zu ersuchen. Ferner erachtete sie es auch nicht für erforderlich, die (medizinischen) Akten des - bekanntermassen - parallel laufenden IV-Verfahrens beizuziehen. In Anbetracht dieser Umstände ist von einem nur unvollständig erhobenen Sachverhalt und damit von einer Verletzung des für den Versicherungsträger in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgehaltenen Untersuchungsgrundsatzes auszugehen. 
Die Sache ist aus den dargelegten Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erwähnten Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme. Sie wird dabei auch dem zuhanden der IV-Stelle erstellten - letztinstanzlich neu eingereichten - Gutachten des Dr. med. G.________ vom 19. September 2008 sowie dem Verlaufsbericht der Frau B.________ und des Dr. med. R.________ vom 15. Juli 2008 Rechnung zu tragen haben. Ferner hat, sollte die Adäquanz der über Ende Mai 2007 hinaus bestehenden psychischen Beschwerden zu bejahen sein, auch hinsichtlich der infolge Verneinung der adäquaten Kausalität bisher unbeantwortet gelassenen Frage nach dem Vorhandensein des natürlichen Kausalzusammenhangs eine abschliessende Beurteilung zu erfolgen. 
 
5. 
5.1 Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird. 
 
5.2 Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin und ist diese gegenüber dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Oktober 2008 und der Einspracheentscheid vom 17. August 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Mai 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl