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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_353/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Mai 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons 
Basel-Stadt, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Verwertungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 15. April 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ beschwerte sich gegen die Zustellung des Verwertungsbegehrens in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, das ihre Beschwerde am 13. März 2015 abwies. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, das auf ihre Beschwerde mit Entscheid vom 15. April 2015 nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. Sie ersucht um Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts und sinngemäss um Aufhebung des Verwertungsbegehrens. Zudem beantragt sie die Gewährung der sofortigen aufschiebenden Wirkung. 
 
2.   
 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.2. Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Eingabe keinen Antrag gestellt und ein solcher könne auch nicht sinngemäss aus der Begründung entnommen werden. Die Begründung sei unverständlich. Sie befasse sich in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids. Die Beschwerdeführerin versuche, ihre angeblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten darzulegen. Diese stünden indes in keinem verständlichen und nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid. Fehle es an einem hinreichenden Antrag, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Erwägung des Appellationsgerichts nicht auseinander und erklärt nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt bundesrechtswidrig festgestellt hat.  
 
2.4. Auf die offensichtlich nicht begründete und somit unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
3.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden