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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_304/2021  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Riegger, 
Beschwerdegegnerin, 
 
C.________ und D.________, 
vertreten durch Advokat Oliver Borer, 
betroffene Kinder. 
 
Gegenstand 
Weisung, Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft, Aufhebung der Kindesvertretung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. März 2021 (VD.2020.223). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ haben die Kinder C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2011). 
Mit separaten, aber für jedes Kind gleichlautenden Entscheiden vom 24. September 2020 erteilte die KESB Basel-Stadt den Eltern die Weisung, eine (näher bezeichnete) Familienberatung in Anspruch zu nehmen, unter Aufhebung der Erziehungsbeistandschaften und Kindesvertretungen. 
Dagegen erhob der Vater am 28. Oktober 2020 Beschwerde. An der Verhandlung vom 19. März 2021 schlossen die Eltern vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt eine Vereinbarung, mit welcher sie sich zu sechs weiteren Beratungssitzungen verpflichteten, die Frühlingsferien der Kinder beim Vater regelten und der Vater seine Beschwerde zurückzog. Demzufolge schrieb das Appellationsgericht das Beschwerdeverfahren ab. 
Mit Beschwerde vom 22. April 2021 wendet sich der Vater an das Bundesgericht. Er verlangt, dass die Abschreibungsverfügung aufzuheben und das Appellationsgericht zu rügen sei, weil es einen nichtigen Entscheid der KESB als rechtens angesehen habe, was ungehörig sei. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und eine öffentliche Beratung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Den Antrag auf öffentliche Beratung begründet der Beschwerdeführer mit dem grossen Publikumsinteresse an seinem Fall. Indes urteilt das Bundesgericht grundsätzlich schriftlich (vgl. Art. 58 BGG) und vorliegend ist aufgrund des offensichtlich ungenügenden Begründung in der Sache ohnehin mit Präsidialurteil zu entscheiden (vgl. E. 4), so dass die Beratungsfrage obsolet ist. 
 
2.   
In der Begründung wird nicht nur von zahlreichen weiteren Personen (KESB, Sozialarbeiter, etc.), gegen welche der Vater offenbar auch diverse Strafanzeigen und Aufsichtsanzeigen eingereicht hat, sondern ebenfalls in Bezug auf die Appellationsgerichtspräsidentin eine Befangenheit behauptet, weil sie in der Verhandlung Druck aufgesetzt habe. Indes wird kein formelles Ausstandsbegehren gestellt und ist das Bundesgericht auch nicht zur erstinstanzlichen Beurteilung eines Ausstandsgesuches zuständig; im Übrigen würde es diesbezüglich um kantonales Verfahrensrecht gehen, welches das Bundesgericht nur auf substanziierte Verfassungsverletzungen hin überprüfen könnte (vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). 
 
3.   
In der Sache selbst hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Weil vorliegend die Verfahrensabschreibung auf kantonalem Recht beruht, wäre sodann spezifisch zu rügen, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern dieses im Zusammenhang mit der Verfahrensabschreibung verletzt worden sein soll. 
Dahingehende Ausführungen finden sich in der Beschwerde nur ansatzweise. In erster Linie macht der Beschwerdeführer einen allgemeinen Rundumschlag, in welchem er behauptet, seit Jahren würden die Vertreter der beteiligten Behörden und Institutionen ungestraft ihre Amtspflichten verletzen, systematisch einseitig gegen ihn entscheiden und Menschenrechte verletzen. 
All dies geht am einzig möglichen Anfechtungsgegenstand - nämlich der Rechtmässigkeit der Verfahrensabschreibung - vorbei. Auf diesen bezieht sich einzig die Aussage, er habe sich in einem Irrtum befunden und dem Druck nachgegeben. Mit dieser abstrakten, nicht näher ausgeführten Aussage ist indes keine Verfassungsverletzung darzutun. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Basel-Stadt, den betroffenen Kindern und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli