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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1235/2020  
 
 
Urteil vom 5. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung; Urkundenfälschung; Beschwerdelegitimation der Privatklägerin, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. September 2020 (SB190434-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ wird gemäss Anklageschrift vom 28. März 2019 vorgeworfen, er habe im Zeitraum vom 24. Juli 2014 bis 23. Dezember 2016 im Restaurant Take Away C.________ an der U.________strasse in Zürich aus der ihm anvertrauten Take Away-Kasse des Restaurants regelmässig Bargeldbeträge behändigt. Bei einer Anstellungsdauer von 29 Monaten habe er insgesamt einen Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 89'320.-- eingesteckt. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B.________ am 3. September 2020, wie bereits das Bezirksgericht Zürich am 9. Juli 2019, von den Vorwürfen der Veruntreuung und der Urkundenfälschung frei (Dispositivziffer 1), verwies seine Zivilforderung auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 3-7). 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Oktober 2020 beantragt die A.________ AG, in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2020 sei B.________ wegen mehrfacher Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung für schuldig zu erklären. Zudem seien in Aufhebung der Dispositivziffern 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Entscheids die Kosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen dann nicht mehr auswirken, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteile 6B_1280/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2; 6B_305/2020 und 6B_321/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1; 6B_92/2019 vom 21. März 2019 E. 3; 6B_595/2018 vom 28. November 2018 E. 3 und 4; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Falle eines Freispruchs des Beschuldigten setzt die Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft grundsätzlich voraus, dass diese, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen), sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_1239/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.1; je mit Hinweis).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin hat sich im kantonalen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 als Straf- und Zivilklägerin beteiligt. Vor erster Instanz hat sie Schadenersatz in der Höhe von Fr. 95'867.50 geltend gemacht. In ihrer Berufungserklärung vom 24. September 2019 machte sie für das vorinstanzliche Verfahren Schadenersatz in der Höhe von Fr. 76'830.60 geltend, änderte dieses Begehren jedoch am 31. Oktober 2019 dahingehend ab, als sie neu beantragte, ihr Anspruch auf Schadenersatz sei im Grundsatz zu bestätigen und hinsichtlich der Höhe der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Zur Begründung brachte sie an, die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs erscheine als unverhältnismässig aufwendig.  
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Vorinstanz sprachen den Beschwerdegegner 1 vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung frei und verwiesen die Zivilforderungen jeweils auf den Zivilweg (siehe B. oben). Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (Dispositivziffer 2), welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht anficht, ist demzufolge in Rechtskraft erwachsen. Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren geltend gemachten Zivilforderungen somit nicht mehr auswirken, da das Strafverfahren im Zivilpunkt als bereits erledigt zu gelten hat (vgl. E. 1.1 oben). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin macht keine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der sogenannten "Star-Praxis" geltend (siehe dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen), die sie unbesehen ihrer fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht rügen könnte.  
 
2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 1 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb