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[AZA 7] 
U 398/00 Vr 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 5. Juni 2001 
 
in Sachen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1.SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 
8401 Winterthur, 
2.E.________, 1949, Beschwerdegegner, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- E.________ (geboren 1949) litt im Anschluss an einen "Sprung von einer Verpackungskiste" am 13. Februar 1998 an Schmerzen im rechten Knie und begab sich in ärztliche Behandlung. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte eine mediale Hinterhornläsion im rechten Knie und hielt eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts für indiziert, welche am 23. Juni 1998 vorgenommen wurde. Mit Verfügung vom 2. September 1998 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA), bei welcher E.________ durch seine Arbeitgeberin gegen die Folgen von Unfällen versichert war, den Anspruch auf Leistungen ab. Sowohl E.________ als auch sein Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA), erhoben Einsprache. Die SUVA hielt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 1999 an ihrer Verfügung fest. 
 
B.- Hiegegen erhob die SWICA Beschwerde. E.________ trat dem Prozess bei. Mit Entscheid vom 23. August 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 20. Januar 1999 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid vom 23. August 2000 sei aufzuheben. 
E.________ und die SWICA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 43 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung. 
a) Die SUVA beanstandet, dass die Vorinstanz die Tragweite von Art. 9 Abs. 2 UVV verkenne und das Kausalitätsprinzip aufgehoben werde. Diese Auffassung beruhe auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche jedoch falsche Akzente setze: Das Eidgenössische Versicherungsgericht gehe in BGE 123 V 43 zu Unrecht von einer Risikozuteilung zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung aus. Gesetzgeberischer Wille und Rechtspraxis würden immer mehr auseinander driften, indem vorliegend dem Hinzukommen einer äusseren Einwirkung im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den degenerativen und krankhaften Ursachen unverhältnismässige Bedeutung beigemessen werde. Es sei nie beabsichtigt worden, einen unterhalb der Schwelle der Ungewöhnlichkeit liegenden Unfallbegriff für die unfallähnlichen Körperschädigungen zu schaffen. Im Übrigen würde in einem vergleichbaren Fall die kantonale Rechtsprechung verfehlte Beweisanforderungen stellen, indem statt des üblichen Beweisgrades der überwiegenden jener der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verlangt werde. Denn bei Verletzungen mit mehrfacher Kausalität könne vom Mediziner nicht verlangt werden, dass er "eindeutige" Aussagen mache; vielmehr müsse es genügen, wenn einem Beschwerdebild im Wesentlichen degenerativer Charakter zukomme. 
 
b) Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 126 V 40 Erw. 5a, 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen). 
c) Das mit Art. 6 Abs. 2 UVG verfolgte und in Art. 9 Abs. 2 UVV ausgeführte Regelungsziel bringt notwendigerweise eine Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung mit sich. Diese Folge haben Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, um die mit dem früheren Ausschluss unfallähnlicher Körperschädigungen von der obligatorischen Unfallversicherung verbundene Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den, medizinisch gesehen, häufigsten Gemenglagen unfall-/krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden. Die von der SUVA eingenommene Haltung führt demgegenüber wieder dazu, dass in praktisch jedem Fall, da sich einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Tatbestände sachverhaltlich ereignet - also eine der dort erwähnten Gesundheitsschädigungen eintritt - wieder die Abklärung an die Hand genommen werden müsste, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt. Diese Betrachtungsweise trägt den tatsächlichen medizinischen Gegebenheiten nicht Rechnung: Ohne dass sich ein Unfallereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV ereignet, sind bei Eintritt eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer Krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel. 
Der SUVA ist aber insofern beizupflichten, als dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches äusseres Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese Betrachtungsweise, welche BGE 123 V 43 bewusst eingenommen hat, verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der obligatorischen Unfallversicherung und ihrer Abgrenzung zur Krankenversicherung; denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers. Es ist somit - auch unter der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV - an der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 festzuhalten. 
 
3.- a) Vorliegend steht auf Grund der Akten eindeutig fest, dass sich ein partieller Meniskusriss am medialen Hinterhorn ereignet hat und dass die für diesen Gesundheitsschaden symptomatischen und für die Diagnosestellung schlüssigen Schmerzen unmittelbar nach dem Sprung von der Verpackungskiste am 13. Februar 1998 aufgetreten sind. Somit ist ein äusseres Ereignis im Sinne eines unfallähnlichen Vorfalles erstellt. 
 
b) Es würde dem mit Art. 6 Abs. 2 UVG und Art. 9 Abs. 2 UVV verfolgten Regelungsziel zuwiderlaufen, wenn im Sinne des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids medizinisch danach geforscht werden müsste, ob und wann der Meniskusriss auch ohne diesen Sprung von der Verpackungskiste eingetreten wäre. Vielmehr ist die Kausalitätskette zwischen dem objektiv fassbaren, sinnfälligen Ereignis der Aussenwelt in Form des Sprunges von der Verpackungskiste, den einschiessenden Schmerzen sowie der Abklärungs- und Behandlungsbedürftigkeit gegeben. Weiterer medizinischer Abklärungen, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat, bedarf es nicht. 
 
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid im Rahmen der weiten Kognition, insbesondere der fehlenden Bindung an die Parteianträge (Art. 132 lit. c OG), aufzuheben und die Leistungspflicht der SUVA für die unfallähnliche Körperschädigung vom 13. Februar 1998 im Grundsatz festzustellen. 
 
5.- a) Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die SUVA hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
b) Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
Kantons Zürich vom 23. August 2000 wird mit der Feststellung 
aufgehoben, dass der Beschwerdegegner am 
13. Februar 1998 eine unfallähnliche Körperschädigung 
erlitten hat und daraus gegenüber der SUVA im Grundsatz 
leistungsberechtigt ist. 
 
III.Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie 
in sachlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht über 
die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde. 
 
IV.Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der SUVA 
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss 
verrechnet. 
 
V.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 5. Juni 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: