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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 632/02 
 
Urteil vom 5. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
L.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Schifflände 22, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 17. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene L.________ arbeitete seit März 1987 als Hilfsschreiner bei der Firma A.________AG. Wegen eines rezidivierenden lumboradikulären Syndroms mit Status nach Diskushernie L4/5 linksseitig und einer chronischen Trachea-Bronchitis bei Trachea-Bronchopathia osteoplastica gab er seine Erwerbstätigkeit auf. Am 9. Januar 2001 meldete er sich zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Schwyz holte je einen Bericht des Hausarztes, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 6. April 2001 (mit beigelegten weiteren fachärztlichen Stellungnahmen) und der Arbeitgeberin vom 19. Februar 2001 ein, zog ein Gutachten der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Juni 2001 bei und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % zu (Verfügung vom 9. Januar 2002). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher L.________ beantragen liess, es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab Dezember 1999 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz insoweit gut, dass es die Entstehung des Anspruchs auf den 1. Dezember 1999 festlegte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Juli 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Er legt Lohnabrechnungen der A.________ AG für die Monate Januar bis August 2000 auf. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Januar 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2.1 Die Ärzte der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie gelangten auf Grund der Verwaltungsakten und einer eigenen Untersuchung zum Ergebnis, diagnostisch liege eine mittelgradige depressive Episode vom reaktiven Typus mit Somatisierungstendenz auf dem Boden des Wertverlusts und kultureller Entwurzelung vor und es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Gutachten vom 25. Juni 2001). Dr. med. F.________ bezeichnete den Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 10 kg, die in Räumen ausgeübt werden könne, wo der Versicherte keinen erheblichen Temperaturschwankungen und Zugluft sowie Staub- und Chemikalienemissionen ausgesetzt sei, aus somatischer Sicht zu 50 % leistungsfähig (Bericht vom 6. April 2001). Mit zutreffender Würdigung dieser ärztlichen Stellungnahmen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Versicherte vermöge in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine Leistung entsprechend einem halben Arbeitspensum zu erbringen. 
2.2 Gegen diese Einschätzung bringt der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den im kantonalen Verfahren aufgelegten Bericht des Dr. med. F.________ vom 30. Januar 2002 im Wesentlichen einzig vor, der psychische Gesundheitszustand habe sich im Zeitraum ab Begutachtung durch die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung am 9. Januar 2002 erheblich verschlechtert. Der Versicherte übersieht dabei, dass der Hausarzt lediglich die Art und Schwere der in der fachärztlichen Expertise beschriebenen Symptome (Gereiztheit, Aggressionen, Niedergeschlagenheit, Perspektivenlosigkeit) wiederholt, hingegen weder eine Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes noch eine Neueinschätzung der Arbeitsunfähigkeit vornimmt. Letztlich bringt der Arzt nur seine Auffassung zum Ausdruck, dass keine Aussichten auf erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung bestünden. Soweit Dr. med. F.________ sich auf die mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache und die fehlende soziale Integration beruft, hat dafür, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). Auf die beantragte Einholung einer weiteren fachärztlichen Expertise ist angesichts der insgesamt schlüssigen ärztlichen Stellungnahmen zu verzichten. 
3. 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit. 
3.1 Streitig ist zunächst, ob und inwieweit der Beschwerdeführer das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten könne. Nach der Rechtsprechung zum Begriff des allgemeinen Arbeitsmarktes gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG können dem Versicherten nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden, sondern nur jene, die für ihn - allenfalls nach Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) - von seinen persönlichen Verhältnissen her in Frage kommen. Über die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (BGE 113 V 22 Erw. 4a; vgl. auch Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, S. 214 ff.). 
 
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, dass ihm angesichts seiner psychischen Leiden die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit, deren Beurteilung nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgen hat, sozial-praktisch nicht mehr zumutbar und für die Gesellschaft nicht tragbar wäre (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Der verminderten psychischen Belastbarkeit (Gereiztheit, Impulsivität, Lärm- und Geruchsempfindlichkeit, morgendliche Abgespanntheit, gelegentliche Aggressivität gegenüber dem Praxispersonal des Hausarztes) trugen die Ärzte der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie bei der Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung bereits vollumfänglich Rechnung. Dem Antrag, es sei ein arbeitsmedizinischer oder "arbeitsmarktlicher" Fachbericht einzuholen, ist daher nicht stattzugeben. Die vom Hausarzt erwähnte, durch die Tracheopathie eingeschränkten sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers fallen, nachdem der für ihn in Betracht kommende Arbeitsmarkt eine differenzierte mündliche Ausdrucksfähigkeit nicht voraussetzt, nicht ins Gewicht. 
3.2 Es bleiben die zur Bemessung des Invaliditätsgrades notwendigen Einkommen (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu prüfen. Nach der Rechtsprechung sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (im vorliegenden Fall 1. Juni 2000) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (in BGE 129 V noch nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01, Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen; BGE 128 V 174). Daher ist der Einwand des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen habe gemäss den letztinstanzlich aufgelegten Lohnabrechnungen des Jahres 2000 Fr. 4'390.- monatlich betragen, an sich zutreffend, ändert jedoch nichts daran, dass der für den Anspruch auf eine ganze Rente erhebliche Invaliditätsgrad von 66 2/3 % nicht erreicht wird (vgl. weiter unten). Die verlangte Aufwertung mit dem Nominallohnindex für 2001 kann nach der zitierten Praxis nicht erfolgen. 
 
Das kantonale Gericht bestimmte das Invalideneinkommen, da der Versicherte seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, praxisgemäss (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 1998, TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Fr. 4'268.- im privaten Sektor). Diesen Wert hat es auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2001 (41,8 Stunden) sowie auf die bis Ende Jahr 2000 eingetretene Nominallohnentwicklung (106,9 Punkte verglichen mit 104,6 Punkten Ende Dezember 1997) umgerechnet und in Berücksichtigung eines maximalen behinderungsbedingten Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) ein Invalideneinkommen von Fr. 20'512.-, entsprechend dem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 %, ermittelt. Zu diesem nicht streitigen Ergebnis ist anzumerken, dass die Tabellenlöhne der LSE 1998 auf dem Nominallohnindex desselben Jahres (105,3 Punkte; vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002 des Bundesamtes für Statistik, T3.4.3.2) und nicht von 1997 basieren, weshalb der Tabellenlohn mit dem Faktor 106,9/105,3 aufzuwerten ist, was gegenüber der Berechnung im angefochtenen Entscheid zu einem leicht tieferen Invalideneinkommen (Fr. 20'382.-) führt. Sodann ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit des Jahres 2000 (41,8 Stunden) auszugehen, wobei sich diesbezüglich an der vorinstanzlichen Umrechnung des Tabellenlohnes nichts ändert, da im folgenden Jahr 2001 ebenfalls durchschnittlich 41,8 Stunden gearbeitet wurde (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2002 des Bundesamtes für Statistik, T3.2.3.5). Dem Valideneinkommen gegenübergestellt, das im Vergleichszeitraum gemäss den letztinstanzlich aufgelegten Lohnabrechnungen im Jahre 2000 monatlich Fr. 4'390.- und, da der Versicherte gemäss Auskunft der Arbeitgeberin (Fragebogen für Arbeitgeber vom 19. Februar 2001) regelmässig am Jahresende eine Gratifikation vereinnahmt hatte, Fr. 57'070.- betragen hatte, lässt sich ein Invaliditätsgrad von etwa 64 % ermitteln, der keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Auch bei dem von der Vorinstanz angenommenen Wert (Fr. 57'246.-) würde die Zweidrittelsgrenze nicht erreicht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: