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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 29/03 
 
Urteil vom 5. Juni 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
V.________, 1950, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 22. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
V.________, geboren 1950, ist seit Januar 1999 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) für ein Krankentaggeld nach KVG in Höhe von Fr. 126.- ab dem 31. Krankheitstag versichert. Am 5. Dezember 2000 erlitt er einen Unfall (Ausrutschen auf einer Leiter), worauf die Unfallversicherung bis Ende April 2001 Leistungen erbrachte. Am 24. Juli 2001 meldete die Arbeitslosenkasse V.________ zum Krankentaggeldbezug ab dem 1. Mai 2001 an, worauf die Helsana die - im Rahmen des Unfallversicherungsverfahrens ergangenen - Berichte des Hausarztes S.________, praktizierender Arzt, vom 24. Januar 2001 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 10. April 2001 einholte. Nachdem sie einen Aktenbericht ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.________, FMH für Rechtsmedizin, vom 31. August 2001 veranlasst hatte, lehnte die Helsana mit Verfügung vom 7. September 2001 den Anspruch auf Krankentaggelder ab, da V.________ eine volle Arbeitsleistung erbringen könne, was durch Einspracheentscheid vom 8. Mai 2002 bestätigt worden ist. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Januar 2003 ab. 
C. 
V.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm ab dem 1. Mai 2001 Krankentaggelder zuzusprechen. 
 
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2; hier: 8. Mai 2002), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zum Anspruch auf Krankentaggeld (Art. 67 und 72 KVG) sowie die Rechtsprechung zum (mit demjenigen unter dem KUVG übereinstimmenden; RKUV 1998 Nr. KV 45 S. 430) Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Erwägungen zur Bestimmung des Grades der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. auch BGE 114 V 283 Erw. 1d) und zu den Kriterien für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels bei dauernder Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsgebiet aufgrund des Gebotes der Schadenminderung (BGE 114 V 287 Erw. 3d; vgl. auch BGE 111 V 239 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 123 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf Krankentaggelder ab dem 1. Mai 2001 und dabei die Frage nach dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit. Die Vorinstanz ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass die Akten keine Hinweise auf eine unfall- oder krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit enthielten, während der Beschwerdeführer davon ausgeht, er sei vollständig arbeitsunfähig, was sein Hausarzt bestätige. 
3.1 Kreisarzt Dr. med. L.________ geht in seinem Bericht vom 10. April 2001 davon aus, dass der Beschwerdeführer noch bis Ende April 2001 als unfallbedingt arbeitsunfähig zu betrachten sei und den geklagten Schmerzen kein organisches Substrat unterliege. Diese ärztliche Stellungnahme ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese Auffassung deckt sich mit derjenigen im Bericht des (gemäss Art. 57 Abs. 5 KVG weisungsunabhängigen) Vertrauensarztes Dr. med. C.________ vom 31. August 2001. Das Zeugnis des Hausarztes S.________ vom 22. Dezember 2000 und sein Bericht vom 24. Januar 2001 sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des Kreisarztes Dr. med. L.________ zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee), da sie sich auf einen Zeitpunkt vor dem Beginn der beantragten Krankentaggelder ab Mai 2001 beziehen, in welchem auch der Unfallversicherer von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist; im Weiteren sind diese Stellungnahmen nicht oder nur rudimentär begründet und enthalten bereits im Bericht vom 24. Januar 2001 den Verdacht einer Aggravations-Syptomatik aus wirtschaftlichen Gründen. Auch die Eintragungen einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % durch den Hausarzt S.________ auf der Krankentaggeldkarte führen wegen ihrer fehlenden Begründung zu keinem anderen Ergebnis. Mangels genügend substanziierter Hinweise besteht im Übrigen kein Anlass zu weiteren Abklärungen, sodass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ab Mai 2001 auszugehen ist und demzufolge kein Anspruch auf Krankentaggelder besteht (vgl. Art. 72 Abs. 2 KVG). 
3.2 Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte ärztliche Zeugnis des Spitals X.________ vom 24. September 2002, wonach der Beschwerdeführer vom 20. September 2002 bis auf weiteres stationär in Behandlung sei, kann möglicherweise als Grundlage einer erneuten Anmeldung zum Bezug von Krankentaggeldern dienen, trägt jedoch nichts weiter zur Feststellung des Sachverhaltes im - gemäss Rechtsprechung massgebenden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2) - Zeitpunkt des Einspracheentscheides bei. Dasselbe gilt für die in Aussicht gestellten Berichte des neuen Hausarztes. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. Juni 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: