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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_489/2007/ble 
 
Urteil vom 5. Juni 2008 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Yersin, 
Bundesrichter Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinderat Sarmenstorf, 
 
Gegenstand 
Baulanderschliessung (Grundeigentümerbeitrag), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 5. Juli 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Gestützt auf einen Erschliessungsplan vom 14. September 1998 wurde in Sarmenstorf (AG) die R.________-Strasse ausgebaut. Im öffentlich aufgelegten Beitragsplan wurde X.________ als einer der vom Ausbau profitierenden Grundeigentümer zur Zahlung eines Beitrags von 42'834 Franken verpflichtet. X.________ zeigte sich damit nicht einverstanden und gelangte - nachdem weder eine Einsprache beim Gemeinderat noch eine Beschwerde bei der zuständigen Schätzungskommission von Erfolg gekrönt gewesen war - an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses hiess seine Beschwerde teilweise gut und reduzierte den geschuldeten Perimeterbeitrag auf 28'560.80 Franken (Urteil vom 5. Juli 2007). 
 
B. 
Am 11. September 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, das Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben und ihn aus der Beitragspflicht zu entlassen. 
Die Gemeinde Sarmenstorf und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beantragen je, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
 
1.2 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Anwendung des Aargauer Baugesetzes, insbesondere von § 36 (Erschliessung gestützt auf Vorschussleistungen der Grundeigentümer) und § 37 (Erschliessung durch die Grundeigentümer selber). Das Bundesgericht kann die Handhabung von solchen kantonalen Gesetzesbestimmungen nicht frei überprüfen, sondern nur im Hinblick auf eine allfällige Verfassungsverletzung (vgl. Art. 95 BGG), wobei diesbezüglich regelmässig ein Verstoss gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV im Vordergrund steht. Zu einer entsprechenden Prüfung ist es aber nur dann berufen, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Diese Gegebenheiten scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, zumal er in seiner Eingabe keinerlei Verfassungsrügen erhebt. Selbst wenn über diesen Mangel hinweggesehen und von einer sinngemässen Anrufung des Willkürverbots ausgegangen würde, könnte jedoch auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: Der Beschwerdeführer begründet zwar seinen eigenen Rechtsstandpunkt, setzt sich aber mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Bestimmungen des Baugesetzes hier auf geradezu unhaltbare und damit willkürliche Weise gehandhabt worden sein sollten. Seiner Beschwerde fehlt es mithin an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde, wenn sie materiell behandelt werden könnte, ohnehin unbegründet: Der angefochtene Entscheid basiert auf der Überlegung, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers durch den Ausbau der R.________-Strasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfahren hat. Die entsprechende Annahme der Vorinstanz wird durch den blossen Hinweis, das betreffende Grundstück sei steuerlich schon vor dem Strassenausbau als voll erschlossenes Bauland bewertet worden, nicht schlüssig widerlegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die neue Strasse sei zwar "komfortabler", die ursprüngliche Strasse hätte aber "genügt"; an der Feststellung der Vorinstanz, wonach das Grundstück des Beschwerdeführers durch die bisherige Zufahrt nicht gesetzeskonform erschlossen war, wird keine substantiierte Kritik geübt. Nach dem Gesagten verschaffte der Ausbau der R.________-Strasse auch der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen Vorteil; dem Umstand, dass diese im Zeitpunkt des Strassenbaus bereits überbaut war (und zwar gestützt auf eine ursprünglich vorbehaltlos erteilte Baubewilligung), hat die Vorinstanz durch eine Reduktion des Beitragssatzes Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Vertretbarkeit der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermöchte. Schliesslich ist gemäss den vorliegenden Akten auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) unbegründet, hat doch der Präsident des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Eingabe des Gemeinderats Sarmenstorf vom 12. März 2007 mit Verfügung vom 15. März 2007 zur allfälligen Vernehmlassung zugestellt. 
 
3. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat von Sarmenstorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Juni 2008 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hungerbühler Häberli