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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_58/2008 /len 
 
Urteil vom 5. Juni 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 3. März 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2007 beim Bezirksgericht Zürich folgende Klage gegen den Beschwerdegegner erhob: 
"1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Verzugszinsen von 5 % pa für die Rechnungen vom 20. Dezember 2002 ff, fällig seit 19. Januar 2003 ff, total im Betrag von Fr. 10'482.20, Valutadatum 30. Oktober 2007, zu bezahlen. 
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für alle Verfahren kostendeckende Entschädigung zu bezahlen. 
3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und Prozessvertretung zu gewähren." 
dass der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 8. Februar 2008 den Prozess als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositivziffer 1), die Gerichtsgebühr auf Fr. 280.-- festsetzte (Dispositivziffer 2), die Kosten dem Beklagten auferlegte (Dispositivziffer 3) und den Beklagten verpflichtete, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung (Weisungskosten) von Fr. 405.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4); 
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. März 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und in teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufhob und durch folgende Bestimmung ersetzte: 
"4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von Fr. 150.-- zu bezahlen." 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 30. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Februar 2008 und den Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 8. Februar 2008 richtet, da es sich bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung von weniger als Fr. 30'000.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), und nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsrechtlichen Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. April 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Beschluss des Obergerichts vom 3. März 2008 angefochten wird; 
dass aus den angeführten Gründen auf die Beschwerde als Ganzes in Anwendung von Art. 108 BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 5. Juni 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin