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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_809/2011 
 
Urteil vom 5. Juni 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, 
vom 29. September 2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, eine Beschwerde von G.________ gegen eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (hiernach: IV-Stelle) vom 13. Mai 2008 mit Entscheid vom 16. Juli 2010 abgewiesen hatte, 
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, 
dass G.________ mit Eingabe vom 16. September 2010 ein Gesuch um Revision bzw. Wiedererwägung bei der IV-Stelle einreichen und beantragen liess, die Verfügung vom 13. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2008 weiterhin auszurichten, wobei sie sich zur Begründung des Revisionsgesuchs auf Arztberichte stützte, die im Zeitraum vom 10. März bis 11. August 2010 erstellt wurden, 
dass sie dabei geltend gemacht hat, die Verfügung vom 13. Mai 2008 stütze sich auf einen unrichtigen bzw. unvollständig erhobenen Sachverhalt und sei ursprünglich fehlerhaft, gleichzeitig aber auch, die behandelnden Ärzte hätten bei der Diagnosestellung eine Myasthenia gravis festgestellt, wobei es sich um eine neue Tatsache handle, die aus Unterlagen hervorgehe, welche sie erst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2010 erhalten habe, 
dass die IV-Stelle das Revisionsgesuch mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat, 
dass G.________ in ihrer Replik vom 24. Januar 2011 beantragt hat, es sei auf das Revisionsgesuch materiell einzutreten und die Sache sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei sie Arztberichte für die Zeit vom 23. März bis zum 15. Dezember 2010 eingereicht hat, 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 29. September 2011 auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, 
dass G.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Anträge stellt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Frage der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu prüfen, die Vorinstanz habe auf das Revisionsgesuch vom 16. September 2010 einzutreten, und es sei ihr die Gelegenheit zu geben, ihre "Beschwerdefrist" mit Hilfe eines Anwaltes rechtlich und detailliert zu ergänzen, 
dass mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, 
dass das Revisionsgesuch vom 16. September 2010 im vorinstanzlichen Entscheid vom 29. September 2011 als offensichtlich verspätet qualifiziert wurde und das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht eingetreten ist, 
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen, soweit sie nicht ohnehin blosse Wiederholungen darstellen und sich in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Entscheid erschöpfen, weshalb sie insofern unzulässig sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff., 130 I 290 e. 4.10 s. 302), 
dass insbesondere die Rügen der Beschwerdeführerin, sie habe die Unterlagen, in denen die Diagnose Myasthenia gravis zum ersten Mal gestellt wurde, erst am 15. Dezember 2010 in Empfang nehmen können, unbegründet sind, weil das Revisionsgesuch vom 16. September 2010 nur rechtzeitig eingereicht worden wäre, wenn die Gesuchstellerin nicht vor dem 19. Juni 2010 die neuen Tatsachen erfahren bzw. Beweismittel aufgefunden hätte oder mit der nötigen Sorgfalt hätte erfahren bzw. auffinden können, 
dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, aus den mit Revisionsgesuch eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mindestens Anfang März 2010 aufgrund der Diagnose Myasthenia gravis behandelt wurde und somit zwischen dem nachgewiesenen Behandlungsbeginn aufgrund der neu gestellten Diagnose und dem Entscheid vom 16. Juli 2010 viereinhalb Monate verstrichen waren, 
dass die Beschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hatte und offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und art. 109 Abs. 3 BGG) und für prozessuale Weiterungen irgendwelcher Art (Nachfristansetzung usw.) kein Raum besteht, 
 
dass dem Verfahrenausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Juni 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini